Kanton-Wegweiser: Uri
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Uri.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Uri ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbschaftsbehörde: Der Gemeinderat eröffnet Testamente und Erbverträge, und die Gemeindekanzlei (in Altdorf die Gemeinderatskanzlei, in Schattdorf die Gemeindeverwaltung) ist Ihre Anlaufstelle. Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, reichen Sie dort unverzüglich ein – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint; Schattdorf bittet, auch einen Ehevertrag umgehend einzureichen. Letztwillige Verfügungen lassen sich zu Lebzeiten auch bei der Wohngemeinde zur Aufbewahrung hinterlegen (in Altdorf bei der Gemeinderatskanzlei, in Bürglen bei der Gemeindeverwaltung); ein hinterlegtes Testament eröffnet der Gemeinderat nach dem Todesfall von Amtes wegen. Er ermittelt die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und eröffnet ihnen die Verfügung; alle am Erbgang beteiligten Personen erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung. Mit der Zustellung dieser Kopie beginnen Fristen zu laufen: die dreimonatige Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben und die Frist von einem Monat, nach deren Ablauf die Erbbescheinigung ausgestellt werden kann. Für die Eröffnung verrechnet die Gemeinde in der Regel Kosten; Schattdorf etwa stellt sie zusätzlich zur Grundgebühr von CHF 50 für die Erbenbescheinigung in Rechnung. Den Betrag nennt Ihnen die Gemeindekanzlei; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Streitige Fragen, etwa die Gültigkeit eines Testaments, entscheidet nicht der Gemeinderat, sondern das Landgericht Uri in Altdorf.
Erbbescheinigung
Im Kanton Uri stellt der Gemeinderat der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbbescheinigung aus – die Gemeinden nennen sie «Erbenbescheinigung». Sie bestellen sie bei der Gemeindekanzlei (in Altdorf bei der Gemeinderatskanzlei, in Schattdorf bei der Gemeindeverwaltung, Zentrale Dienste), in der Regel mit dem Bestellformular der Gemeinde; Schattdorf hat dazu ein Merkblatt. Bestellen können die Erbbescheinigung die gesetzlichen und die eingesetzten Erben sowie Notare und Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; die Gemeinde sagt Ihnen, welche Unterlagen sie braucht. Hat die verstorbene Person eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, teilt der Gemeinderat dieser Person den Auftrag mit (Art. 517 ZGB); brauchen Sie eine schriftliche Bestätigung des Auftrags, fragen Sie die Gemeindekanzlei danach. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung frühestens einen Monat nach der Eröffnung des Testaments; gibt es kein Testament, frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 ZGB). Die Bescheinigung bestätigt die Erbenstellung unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage; über strittige Ansprüche entscheidet sie nicht. Die Ausstellung kostet in der Regel eine Gebühr – Schattdorf verlangt eine Grundgebühr von CHF 50, dazu die Kosten für Zivilstandsurkunden, Auskünfte und die Eröffnung letztwilliger Verfügungen; Bürglen rechnet nach Aufwand ab. Den Betrag in Ihrer Gemeinde nennt Ihnen die Gemeindekanzlei. Bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen und das Amt für das Grundbuch Uri (Grundbuchamt) brauchen. Gehört eine Liegenschaft zum Nachlass, melden Sie den Erbgang dort mit dem Formular «Anmeldung Erbgang» an (Online-Schalter auf ur.ch); es verlangt die Erbenbescheinigung und die Unterschrift «von mindestens einem anerkannten Erben». Eine Gemeinde kann diese Aufgaben in ihrer Gemeindesatzung dem Waisenamt oder einer anderen Stelle übertragen; gegen einen Entscheid dieser Stelle können Sie innert zehn Tagen, nachdem er Ihnen mitgeteilt worden ist, beim Gemeinderat Beschwerde erheben.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Uri erklären Sie die Ausschlagung dem Gemeinderat der Gemeinde, in der die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat – mündlich oder schriftlich, so sieht es das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB vor; Erbschaftsangelegenheiten führt die Gemeindekanzlei. Mündlich geben Sie die Erklärung persönlich bei der Gemeindekanzlei zu Protokoll, schriftlich am besten mit dem Formular der Gemeinde, wie es etwa Bürglen und Schattdorf anbieten. Das Formular von Bürglen verlangt eine unterschriebene Erklärung, dass Sie die Erbschaft «unbedingt und vorbehaltlos» ausschlagen; jede volljährige Erbin und jeder volljährige Erbe erklärt für sich, für minderjährige Kinder unterschreiben die Eltern oder die gesetzliche Vertretung. Das Formular von Schattdorf lässt bei minderjährigen Kindern auch den anderen Elternteil mitunterzeichnen, bei Gütergemeinschaft oder – nach altem Recht – Güterverbindung auch die Ehegattin oder den Ehegatten. Beilagen oder eine Gebühr nennt Bürglen nicht – fragen Sie die Gemeindekanzlei danach. Die Frist beträgt drei Monate: für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung, also ab Erhalt der Kopie. Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Wer sich vorher in die Erbschaft einmischt – mehr tut, als den Nachlass zu verwalten und laufende Geschäfte weiterzuführen –, Nachlasswerte an sich nimmt oder verheimlicht, kann nicht mehr ausschlagen. Auch wer vorher Rechnungen ab den Konten der verstorbenen Person bezahlt, ihr Auto verkauft oder ihre Wohnung räumt, kann damit die Erbschaft angenommen haben – solange Sie eine Ausschlagung erwägen, fragen Sie zuerst bei der Gemeindekanzlei nach. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihr Anteil an Ihre Nachkommen, die ebenfalls ausschlagen müssen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen. Haben Sie in derselben Erbschaft eigene Interessen, die denen Ihres minderjährigen Kindes widersprechen können, handelt für das Kind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uri oder eine von ihr ernannte Beiständin oder ein Beistand – ob das in Ihrem Fall nötig ist, klären Sie früh mit der KESB, denn die Frist läuft weiter. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt Uri den Nachlass auf Anordnung des Gerichts. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie ebenfalls beim Gemeinderat des letzten Wohnsitzes, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt (Art. 580 ZGB); das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Der Gemeinderat erlässt den Rechnungsruf im Amtsblatt des Kantons Uri, mit dem Gläubiger und Schuldner der verstorbenen Person aufgefordert werden, ihre Forderungen und Schulden innert der dort genannten Frist schriftlich bei der Gemeindekanzlei anzumelden, nimmt das Inventar auf und legt es den Beteiligten mindestens einen Monat zur Einsicht auf. Danach erklären Sie innert eines Monats, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Das öffentliche Inventar ist kostenpflichtig: Die Kosten trägt der Nachlass; reicht er nicht aus, tragen sie die Erben, die das Inventar verlangt haben – fragen Sie die Gemeinde vorher nach dem Betrag. Als weiteren Weg gibt es die amtliche Liquidation (Art. 593 ZGB), solange keine Miterbin und kein Miterbe die Erbschaft angenommen hat; die Gemeindekanzlei erklärt Ihnen das Verfahren.
Erbschaftssteuer
Im Kanton Uri zahlen der überlebende Ehegatte und eingetragene Partnerinnen und Partner (das Steuergesetz stellt sie den Ehegatten gleich) sowie die Verwandten in auf- und absteigender Linie – Kinder, Enkel und weitere Nachkommen ebenso wie Eltern und Grosseltern, Adoptiv- und Stiefkinder eingeschlossen – keine Erbschaftssteuer (Art. 158 des Steuergesetzes vom 26. September 2010). Die Steuerseite des Kantons auf ur.ch nennt von den Verwandten nur die direkten Nachkommen; massgebend ist aber das Steuergesetz, und es befreit auch Eltern und Grosseltern. Befreit sind auch Konkubinatspartnerinnen und -partner, die im Zeitpunkt des Todes mit der verstorbenen Person in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben, und zwar in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz – entweder zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren. Zwei getrennte Wohnungen genügen nicht, auch nicht bei einer langen Beziehung; halten Sie Belege zum gemeinsamen Wohnsitz bereit. Pflegekinder nennt das Gesetz bei der Befreiung nicht; wie ihre Zuwendung besteuert wird, sagt Ihnen das Amt für Steuern. Alle anderen zahlen einen festen Satz, je nach Verhältnis zur verstorbenen Person: 8 Prozent für Geschwister und Stiefgeschwister, 12 Prozent für Onkel und Tanten sowie für Nachkommen von Geschwistern (Nichten, Neffen), 24 Prozent für alle übrigen erbberechtigten Personen und für Nichtverwandte, auch für Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. Besteuert wird bei jeder Empfängerin und jedem Empfänger nur der Teil der Zuwendung, der CHF 15'000 übersteigt; er wird auf die nächsten CHF 100 abgerundet, und eine Steuer unter CHF 100 wird nicht erhoben. Übernimmt der Nachlass die Steuer für eine Empfängerin oder einen Empfänger, zählt dieser Betrag zur steuerbaren Zuwendung dazu. Steuerpflichtig ist die Person, die die Zuwendung erhält; für die Erbschaftssteuer haften aber alle Empfängerinnen und Empfänger solidarisch, also auch für die Steuer der anderen – jede und jeder höchstens bis zum Wert dessen, was sie oder er selbst erhalten hat. Für Steuern, die die verstorbene Person noch schuldet, haften die Erben ebenfalls solidarisch, bis zur Höhe ihrer Erbteile, Vorempfänge eingeschlossen. Zuständig ist das Amt für Steuern Uri, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Tellsgasse 1, Postfach, 6460 Altdorf (Telefon 041 875 21 17, steueramt@ur.ch; Montag bis Freitag 8.30–11.30 und 14.00–17.00 Uhr). Es veranlagt die Steuer auf der Grundlage des amtlichen Steuerinventars. Gegen die Veranlagung können Sie innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission erheben, mit Antrag und Begründung. Fällig wird die Steuer mit der Zustellung der provisorischen oder der definitiven Rechnung; zu zahlen ist sie innert 30 Tagen, danach kommt ein Verzugszins dazu, dessen Satz der Regierungsrat jedes Jahr festlegt. Uri erhebt die Steuer, wenn die verstorbene Person hier ihren letzten Wohnsitz hatte; eine Liegenschaft in einem anderen Kanton besteuert in der Regel jener Kanton – erkundigen Sie sich bei dessen Steuerverwaltung.
Steuerinventar nach dem Todesfall
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird im Kanton Uri innert zwei Wochen ein amtliches Steuerinventar aufgenommen (Art. 218 ff. des Steuergesetzes), und zwar von der Stelle, die der Gemeinderat (im Gesetz: Einwohnergemeinderat) der Gemeinde des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes bestimmt; welche Stelle das ist, sagt Ihnen die Gemeindekanzlei, und in Altdorf stellt die Gemeinde die Unterlagen dazu zu. Ist kein Vermögen anzunehmen, kann das Inventar unterbleiben. Es erfasst das Vermögen und die Schulden der verstorbenen Person per Todestag, dazu das Vermögen der überlebenden Ehegattin oder des Ehegatten (auch in eingetragener Partnerschaft) und der minderjährigen Kinder; es dient der Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist, und ist die Grundlage der Erbschaftssteuer. Bis das Inventar aufgenommen ist, darf niemand ohne Zustimmung der Inventarbehörde – der Stelle, die es aufnimmt – über den Nachlass verfügen; Nachlasswerte können auch versiegelt werden. Das Steuergesetz verlangt, dass die Erben der Inventarbehörde innert 14 Tagen seit dem Tod Ehe- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen und die Erbbescheinigung einreichen (Art. 165 Abs. 2); liegt die Erbbescheinigung dann noch nicht vor, fragen Sie die Inventarbehörde, bis wann sie sie braucht. Halten Sie die Unterlagen per Todestag bereit: Konto- und Depotauszüge, Versicherungspolicen, Angaben zu Liegenschaften, Fahrzeugen, offenen Rechnungen und Todesfallkosten sowie zu Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet: wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in Unterlagen gewähren; bei der Aufnahme muss mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe oder die gesetzliche Vertretung dabei sein. Vermögenswerte, die erst später zum Vorschein kommen, sind innert zehn Tagen nachzumelden. Die letzte Steuererklärung der verstorbenen Person, die Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht», reichen Sie beim Amt für Steuern Uri in Altdorf ein – mehr dazu im Abschnitt zur Steuererklärung; Fragen klären Sie beim Amt für Steuern oder beim Steueramt Ihrer Gemeinde. Für Siegelung und Sicherungsinventar nach Zivilrecht – etwa wenn Nachlasswerte verschwinden könnten – ist der Gemeinderat des letzten Wohnsitzes zuständig; wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für die Zeit vom 1. Januar bis und mit dem Todestag ist eine letzte Steuererklärung einzureichen – im Kanton Uri die Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht». Sie wird in der Regel nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Todesfall der Vertreterin oder dem Vertreter der Erben zugestellt; eine frühere Zustellung können Sie ohne Weiteres verlangen. Nach der Wegleitung ist sie innert 30 Tagen nach der Zustellung einzureichen, beim Amt für Steuern Uri, Tellsgasse 1, Postfach, 6460 Altdorf. Reicht die Zeit nicht, beantragen Sie vor Ablauf eine Erstreckung beim Amt für Steuern. Darin geben Sie das Einkommen vom 1. Januar bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis und mit dem Todestag gemeinsam veranlagt – mit dem gemeinsamen Einkommen bis zum Todestag und dem gemeinsamen Vermögen per Todestag; ab dem Todestag wird die überlebende Person selbständig besteuert und reicht für die Zeit bis zum 31. Dezember eine eigene Steuererklärung ein, mit dem Einkommen ab dem Todestag und dem Vermögen per Jahresende. Papierformulare erhalten Sie beim Steueramt Ihrer Gemeinde; die Wegleitung zur Steuererklärung steht auf ur.ch. Für die noch unverteilte Erbschaft gilt: Vermögen und Erträge seit dem Todestag deklarieren die Erben anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung. Entdecken Sie Einkommen oder Vermögen, das die verstorbene Person nicht deklariert hat, können Sie als Erbin oder Erbe eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen: Wusste noch keine Steuerbehörde davon und wirken Sie vorbehaltlos mit, werden nur die Steuern der letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr samt Verzugszins nachgefordert.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.