Kanton-Wegweiser: Aargau
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Aargau.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Aargau liefern Sie ein Testament unverzüglich beim Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes ab – im Original, auch wenn es unvollständig oder vermutlich ungültig scheint; zuständig ist das Gerichtspräsidium. Ein beim Bezirksgericht hinterlegtes Testament oder ein hinterlegter Erbvertrag wird nach dem Todesfall von Amtes wegen eröffnet. Das Gericht setzt einen Eröffnungstermin fest und veröffentlicht ihn im Amtsblatt des Kantons Aargau; die Erben erhalten eine Kopie der sie betreffenden Teile. Die Eröffnung ist kostenpflichtig; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.
Erbbescheinigung
Im Kanton Aargau stellt das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz die Erbbescheinigung aus, auf schriftlichen Antrag einer Erbin oder eines Erben (Formular «Bestellung einer Erbbescheinigung», unterschrieben). Auch eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker kann sie bestellen; wer für eine andere Person bestellt, legt eine Vollmacht bei. Das Gericht holt bei der Gemeinde das Erbenverzeichnis ein, das die gesetzlichen Erben aufführt, und bescheinigt zusätzlich, ob ein Testament vorliegt und was es an der gesetzlichen Erbfolge ändert. Die Erbbescheinigung wird erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt – oder früher, wenn alle Erben die Erbschaft vorher ausdrücklich annehmen. Beachten Sie: Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine Annahmeerklärung ab. Das Gericht stellt der antragstellenden Person seine eigenen Kosten und die der Gemeinde in Rechnung – in der Regel CHF 300 bis CHF 2'500. Bestellen Sie nur so viele Ausfertigungen, wie Sie wirklich brauchen; jede kostet. Das Erbenverzeichnis der gesetzlichen Erben können Sie auch selbst bei der Gemeinde bestellen, online über den SmartService des Kantons. Sie brauchen die Erbbescheinigung für Banken, Grundbuch und Versicherungen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Aargau erklären Sie die Ausschlagung beim Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz – schriftlich mit Ihrer Unterschrift (Formular «Ausschlagungserklärung»), per Post oder persönlich, eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht – innert drei Monaten. Die Frist läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Mitteilung des Gerichts über das Testament. Im Formular nennen Sie Ihre eigenen Nachkommen: Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihr Erbteil an sie über, und auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; volljährige Nachkommen füllen ein eigenes Formular aus, für minderjährige Kinder unterschreiben beide Eltern. Die Ausschlagung ist gebührenpflichtig. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf an die Gläubiger verlangen Sie ebenfalls beim Bezirksgericht, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Gericht ordnet es an, die Gemeinde nimmt es auf, der Rechnungsruf erscheint im Amtsblatt, und die Kosten trägt die Person, die es verlangt. Nach Abschluss des Inventars setzt Ihnen das Gericht eine Frist von einem Monat, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.
Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen (Kinder, Enkel; Adoptivkinder gleichgestellt), Stief- und Pflegekinder sowie Eltern, Stief- und Pflegeeltern sind im Kanton Aargau von der Erbschaftssteuer befreit – ebenso die Ehegatten und eingetragenen Partner dieser Personen, etwa Schwiegertochter oder Schwiegersohn; bei Pflegeverhältnissen gilt die Befreiung, wenn sie mindestens zwei Jahre gedauert haben; Stief- und Pflegeverhältnisse weisen Sie dem Kantonalen Steueramt schriftlich nach. Andere Erben zahlen eine Steuer, deren Satz vom Verhältnis zur verstorbenen Person und vom Betrag abhängt, in drei Klassen: Personen, die mindestens fünf Jahre ohne Unterbruch mit der verstorbenen Person im gleichen Haushalt gelebt haben – bis zum Todestag oder bis zum Eintritt ins Alters- oder Pflegeheim; meist Lebenspartner –, 4 bis 9 Prozent; Geschwister und Grosseltern sowie deren Ehegatten, etwa die Ehefrau eines Bruders der verstorbenen Person, 6 bis 23 Prozent; alle übrigen – Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Schwiegereltern, Stiefgeschwister, Nichtverwandte – 12 bis 32 Prozent. Freibeträge gibt es nicht; beträgt die Steuer für eine Person weniger als CHF 240, wird sie nicht erhoben. Das Kantonale Steueramt veranlagt die Steuer aufgrund des Nachlassinventars und der Steuererklärung per Todestag; die Gemeinde bereitet die Veranlagung vor, und in der Regel ist keine eigene Erbschaftssteuererklärung nötig. Das Steueramt meldet sich bei den steuerpflichtigen Erben.
Amtliches Nachlassinventar der Gemeinde
Im Kanton Aargau leitet die Gemeinde des letzten Wohnsitzes nach jedem Todesfall ein Inventarverfahren ein – die Inventarbehörde ist der Gemeinderat, der die Aufgabe dem Inventuramt überträgt (meist bei der Gemeindekanzlei; in einigen Gemeinden «Erbschaftsamt» genannt). Sie müssen den Todesfall dafür nicht selbst melden. In der Regel etwa einen Monat nach dem Todesfall, nicht früher, erhält die Kontaktperson der Erben von der Gemeinde die Steuererklärung per Todestag; darin geben Sie Vermögen und Schulden per Todestag an (Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat). Die Frist steht im Begleitschreiben – oft 30 Tage – und lässt sich bei der Gemeinde auf Gesuch erstrecken; stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Fällt keine Erbschaftssteuer an – so meist bei Ehegatten und Nachkommen –, genügt die unterschriebene Steuererklärung per Todestag; mit ihrem Eingang gilt das Inventar als abgeschlossen. Ein ordentliches Nachlassinventar erstellt das Inventuramt, wenn mindestens eine Erbin oder ein Erbe erbschaftssteuerpflichtig ist oder ein Inventar verlangt wird; es meldet sich dann bei der Kontaktperson. Räume, Behältnisse und Bankfächer versiegelt die Gemeinde, wenn eine erbberechtigte Person dies innert drei Tagen nach dem Todesfall verlangt – oder wenn Nachlasswerte gefährdet erscheinen. Bis das Inventar aufgenommen ist, dürfen Sie über den Nachlass nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen; ein Bankschliessfach öffnen Sie erst in Absprache mit ihr. Das Inventar geht an das Kantonale Steueramt für die Erbschaftssteuer und dient den Erben für die Teilung. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Für das Todesjahr ist bis zum Todestag eine Steuererklärung einzureichen. Das Steueramt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes stellt sie der Kontaktperson der Erben zu, in der Regel etwa einen Monat nach dem Todesfall, nicht früher; die Frist steht im Begleitschreiben – oft 30 Tage – und lässt sich beim Gemeindesteueramt auf Gesuch erstrecken – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Die Zahlen tragen Sie selbst zusammen und senden die Steuererklärung unterschrieben zurück; sie ist zugleich die Grundlage des amtlichen Nachlassinventars – fällt keine Erbschaftssteuer an, ist das Inventar mit ihrem Eingang in der Regel abgeschlossen. Ehegatten reichen für das Todesjahr zwei Steuererklärungen ein: eine letzte gemeinsame bis zum Todestag, die der überlebende Ehegatte ausfüllt, und eine eigene für den Rest des Jahres.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.