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Kanton-Wegweiser: Appenzell Ausserrhoden

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Appenzell Ausserrhoden.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist das Erbschaftsamt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes für den Nachlass zuständig. Das Einführungsgesetz zum ZGB weist die Aufgaben in Erbschaftssachen – die Sicherung des Nachlasses, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Erbbescheinigung, die Ausschlagung und das Begehren um ein öffentliches Inventar – dem Gemeinderat zu und erlaubt der Gemeinde, sie durch ein Reglement einer besonderen Amtsstelle zu übertragen; diese Amtsstelle ist das Erbschaftsamt. Geführt wird es von der Leiterin oder dem Leiter des Erbschaftsamts, in vielen Gemeinden die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber. Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint; das Merkblatt der Gemeinde Herisau zum Nachlassinventar verlangt, solche Dokumente «innert Monatsfrist ab Todestag» zur Eröffnung einzureichen. Die Erbschaftsämter führen zudem eine Depotstelle für Testamente, Ehe- und Erbverträge; ein hinterlegtes Dokument gelangt nach dem Todesfall von Amtes wegen zur Eröffnung. Das Erbschaftsamt ermittelt alle gesetzlichen und eingesetzten Erben. Eröffnet wird das Testament oder der Erbvertrag nach dem Einführungsgesetz «innert Monatsfrist seit der Einlieferung» – ein hinterlegtes Dokument also bald nach dem Todesfall –, und zwar von der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten (im Gesetz «Gemeindehauptmann») zusammen mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber; alle am Nachlass Beteiligten erhalten eine Kopie des eröffneten Dokuments. Mit der Eröffnung beginnt für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist; die Erbbescheinigung stellt Herisau erst nach deren Ablauf aus, früher nur, wenn alle Erben die Erbschaft vorbehaltlos annehmen (siehe «Erbbescheinigung»). Für die Eröffnung erhebt das Erbschaftsamt Kanzleigebühren nach dem Gebührentarif für die Gemeinden; einen Betrag nennen die Gemeinden nicht – das Amt nennt Ihnen die Gebühr. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Streitige Fragen – etwa die Gültigkeit eines Testaments – entscheidet nicht das Erbschaftsamt, sondern das Kantonsgericht in Trogen.

Erbbescheinigung

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt das Erbschaftsamt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbbescheinigung aus – das Einführungsgesetz zum ZGB weist die Aufgabe dem Gemeinderat zu, und die Gemeinde hat sie dem Erbschaftsamt übertragen; in Herisau heisst sie «Erbenbescheinigung». Wer Erbansprüche geltend machen will, etwa bei Banken, Versicherungen oder im Grundbuch, weist sich damit als Erbin oder Erbe aus. Sie beantragen sie beim Erbschaftsamt (in Herisau Telefon 071 354 54 91); das Amt sagt Ihnen, welche Unterlagen es braucht. In Herisau wird die Erbbescheinigung «erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten» ausgestellt; fragen Sie Ihr Erbschaftsamt, ob es gleich vorgeht. Die Ausschlagungsfrist beginnt für gesetzliche Erben in der Regel mit dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Eröffnung des Testaments. Erklären alle Erben die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft, kann die Erbbescheinigung schon einen Monat nach der Testamentseröffnung ausgestellt werden; Herisau stellt dafür das Formular «Erbannahmeerklärung» bereit. Beachten Sie: Mit dieser Annahmeerklärung ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine ab. Eine Besonderheit des Kantons ist die amtliche Erbteilung: Das Erbschaftsamt erstellt in Absprache mit den Erben den Erbteilungsvertrag, veranlagt die Erbschaftssteuer und stellt die Erbbescheinigung aus – die drei Schritte laufen beim selben Amt zusammen. Die Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig nach dem Gebührentarif für die Gemeinden; einen Betrag nennen die Gemeinden nicht – fragen Sie beim Erbschaftsamt danach, und bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie brauchen.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden nimmt nach dem Einführungsgesetz zum ZGB der Gemeinderat die Ausschlagung entgegen; in der Praxis erklären Sie sie innert drei Monaten beim Erbschaftsamt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes, dem die Gemeinde diese Aufgabe übertragen hat. Herisau schreibt, die Ausschlagung sei «mündlich oder schriftlich» zu erklären, «wenn irgendwie möglich, schriftlich», und stellt dafür das Formular «Erbausschlagungserklärung» bereit. Die Frist läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Eröffnung des Testaments. Die Erklärung muss unbedingt und vorbehaltlos sein und ist unwiderruflich; wer sich vorher in die Erbschaft einmischt, kann in der Regel nicht mehr ausschlagen. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, müssen auch Ihre Nachkommen ausschlagen; für minderjährige Kinder handeln die Eltern, und schlagen diese selbst auch aus, ist in der Regel die KESB einzubeziehen – fragen Sie früh beim Erbschaftsamt nach. Ist unklar, wie hoch die Schulden sind, können Sie innert eines Monats seit dem Todesfall ein öffentliches Inventar verlangen; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Nach dem Einführungsgesetz ist das Begehren beim Gemeinderat einzureichen; in der Praxis stellen Sie es beim Erbschaftsamt – Herisau schreibt «innert Monatsfrist ab Todestag beim Erbschaftsamt». Die Erbteilungskommission führt darauf die Verwaltung der Erbschaft, und der Gemeinderat ordnet einen Rechnungsruf an: Er erscheint mindestens zweimal im kantonalen Amtsblatt und am Wohnsitz der verstorbenen Person, wo nötig auch in weiteren Publikationsorganen, und die Eingabefrist beträgt mindestens einen Monat ab der ersten Veröffentlichung. Gläubiger und Schuldner melden ihre Forderungen und Schulden per Todestag innert dieser Frist schriftlich und belegt bei der Gemeindekanzlei an, in Herisau beim Erbschaftsamt. Nach Abschluss des Inventars erklärt jede Erbin und jeder Erbe innert eines Monats, ob sie oder er die Erbschaft annimmt – vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar – oder ausschlägt; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses; reicht er nicht aus, tragen sie die Erben, die das Inventar verlangt haben. Das Erbschaftsamt nennt Ihnen den Betrag.

Erbschaftssteuer

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner (den Ehegatten gleichgestellt), die Nachkommen, Stief- und Pflegekinder sowie die Eltern der verstorbenen Person zahlen im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine Erbschaftssteuer; übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 2'000 werden ebenfalls nicht besteuert. Alle anderen zahlen einen festen Satz auf ihren Erbteil, je nach Verhältnis zur verstorbenen Person: 12 Prozent für die nicht verheiratete Lebenspartnerin oder den Lebenspartner; 22 Prozent für Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter sowie Grosseltern; 32 Prozent für alle übrigen – Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, nicht verwandte Personen. Bei der Berechnung wird vom Erbteil ein Freibetrag abgezogen: CHF 10'000 für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, CHF 5'000 für alle übrigen; zwischen denselben Personen wird er insgesamt nur einmal gewährt, auch bei mehreren Zuwendungen. Vermächtnisse werden gleich besteuert wie Erbteile. Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner gilt, wer mit der verstorbenen Person während fünf oder mehr Jahren vor deren Tod in ununterbrochener Hausgemeinschaft gelebt hat, sofern die verstorbene Person wesentlich zu deren Unterhalt beigetragen hat oder «Gemeinschaftlichkeit der Mittel» bestand – die beiden also aus gemeinsamen Mitteln gelebt haben. Veranlagt und bezogen wird die Steuer nicht von der kantonalen Steuerverwaltung, sondern von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes: Veranlagungsbehörde ist nach dem Steuergesetz die Teilungsbehörde der Gemeinde, in der Praxis das Erbschaftsamt, und Grundlage ist das amtliche Inventar oder das Protokoll über die Hinterlassenschaft – eine eigene Erbschaftssteuererklärung nennen weder das Gesetz noch die Gemeinden. Die Steuer wird für jede steuerpflichtige Person berechnet, aber gesamthaft für alle in Rechnung gestellt und vor der Auszahlung der Erbteile vom Nachlass abgezogen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage; danach läuft ein Verzugszins, auch während einer Einsprache. Als Verfalltag gilt der 90. Tag nach dem Todestag; ab diesem Tag kann ein Ausgleichszins anfallen – das Erbschaftsamt erklärt Ihnen die Berechnung. Gegen die Veranlagung können Sie innert 30 Tagen nach deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben. Für die Steuer haften die Erben solidarisch, jede und jeder bis zur Höhe des eigenen Erbteils. Beachten Sie: Wer als Erbin, Erbe, Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker den Nachlass auszahlt, bevor die Steuer bezahlt ist, haftet dafür mit dem ganzen eigenen Vermögen. Der Ertrag geht je zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton.

Nachlassinventar und amtliche Erbteilung

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird nach jedem Todesfall ein amtliches Inventar über das Vermögen und die Schulden der verstorbenen Person aufgenommen – das Nachlassinventar. Nach dem Einführungsgesetz zum ZGB nehmen es die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident (im Gesetz «Gemeindehauptmann») und die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber «in allen Fällen» auf; in der Praxis erledigt das Erbschaftsamt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Arbeit und übernimmt auch die Sicherung des Nachlasses. Das Inventar ist zugleich das Steuerinventar: Nach dem Steuergesetz ist die zivilrechtliche Inventarbehörde auch die Inventarbehörde für die Steuern, und das Inventar wird «innert zwei Wochen» nach dem Tod aufgenommen – eine zweite Aufnahme durch die Steuerverwaltung gibt es nicht. Bis das Inventar erstellt ist, verfügen Sie über das Nachlassvermögen nur mit Zustimmung der Inventarbehörde, also des Erbschaftsamts. Das Erbschaftsamt bittet eine Kontaktperson der Familie, ihm die Unterlagen per Todestag einzureichen. Herisau zählt sie im «Merkblatt Aufnahme Nachlassinventar» auf: Belege zu Liegenschaften (mit der kantonalen Steuerschätzung), Betriebsvermögen, Hausrat (nur wenn überdurchschnittlich), Bargeld und Edelmetallen, Wertschriften und Konten, Gesellschaftsanteilen, unverteilten Erbschaften, übrigen Vermögenswerten und Versicherungspolicen, dazu die Schulden – die Todesfallkosten «erst zu einem späteren Zeitpunkt» – und bei Errungenschaftsbeteiligung Angaben zum Güterrecht. Eine Frist für die Unterlagen nennt das Merkblatt nicht; fragen Sie Ihr Erbschaftsamt nach seinem Merkblatt. Auch bisher nicht versteuerte Werte gehören ins Inventar – werden sie verschwiegen, fallen laut Merkblatt «neben einer Nachsteuer auch noch eine Strafsteuer» an. Das fertige Nachlassinventar wird den Erben eröffnet; es gibt Ihnen einen Überblick über die finanzielle Situation und ist die Grundlage für die Erbteilung, die Erbschaftssteuer und die Vermögenszahlen in der letzten Steuererklärung. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet – wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in Unterlagen gewähren; bei der Aufnahme muss mindestens eine Erbin oder ein Erbe dabei sein, und später entdeckte Vermögenswerte melden Sie innert zehn Tagen nach. Räume und Behältnisse werden versiegelt, wenn die Beamten, die das Inventar aufnehmen, dies für nötig halten oder wenn eine Erbin oder ein Erbe es ausdrücklich verlangt – wenden Sie sich in diesem Fall an das Erbschaftsamt. Eine Besonderheit des Kantons ist die amtliche Erbteilung. Das Einführungsgesetz bestimmt: «Jede Erbteilung geschieht unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission» – der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten, mindestens eines weiteren Mitglieds des Gemeinderates und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers. Das Bundesgericht hat 1988 entschieden, dass diese Regel mit der freien vertraglichen Erbteilung des ZGB nicht vereinbar ist, soweit sie jede Teilung zur amtlichen macht (BGE 114 II 418). Erben, die sich einig sind, dürfen die Teilung nach Bundesrecht auch selbst in einem schriftlichen Vertrag regeln. In Herisau ist das Erbschaftsamt für alle Arbeiten der amtlichen Erbteilung verantwortlich – es erstellt den Erbteilungsvertrag und veranlagt die Erbschaftssteuer; fragen Sie das Erbschaftsamt früh, welche Unterlagen es braucht. Können sich die Erben nicht einigen, bildet die Erbteilungskommission auf Verlangen einer Erbin oder eines Erben die Lose; über jede Teilung führt sie ein vollständiges Protokoll. Gegen Anordnungen in diesen Erbschaftssachen können Sie innert 20 Tagen schriftlich Beschwerde beim Gemeinderat erheben und innert derselben Frist Rekurs an den Regierungsrat; ist ein Erbanspruch selbst streitig, entscheidet das ordentliche Gericht. Für Inventar und Erbteilung erhebt das Erbschaftsamt Gebühren nach dem Gebührentarif für die Gemeinden; einen Betrag nennen die Gemeinden nicht – das Amt nennt ihn Ihnen; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag füllen die Erben eine letzte Steuererklärung aus – die Steuerverwaltung nennt das die unterjährige Steuerpflicht. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dafür die kantonale Steuerverwaltung zuständig, die Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern zentral veranlagt (Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau); die Unterlagen erhalten die Erben von ihr – melden Sie sich dort, wenn nichts eintrifft. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit dem Nachlassinventar ab. Die Vermögenssteuer wird nur für die Dauer der Steuerpflicht erhoben, also anteilig bis zum Todestag. Die Wegleitung zur Steuererklärung auf ar.ch enthält die Regeln für die unterjährige Veranlagung bei einem Todesfall. Die Frist steht im Begleitschreiben; eine Erstreckung beantragen Sie vor Ablauf bei der Steuerverwaltung – die erste ist kostenlos, für die zweite und jede weitere werden je CHF 25 mit der Schlussrechnung erhoben, und über den 31. Oktober hinaus erstreckt die Steuerverwaltung nur auf schriftliches Gesuch und gegen eine Gebühr von CHF 25. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis und mit Todestag gemeinsam veranlagt: In der Steuererklärung geben Sie das gemeinsame Einkommen vom Jahresbeginn bis zum Todestag und das gemeinsame Vermögen per Todestag an. Danach wird die überlebende Person allein besteuert und reicht für die Zeit vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr eine eigene Steuererklärung ein, mit dem Vermögen per 31. Dezember. Vermögen und Erträge der noch unverteilten Erbschaft deklarieren die Erben ab dem Todestag anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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