Kanton-Wegweiser: Appenzell Innerrhoden
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Appenzell Innerrhoden.
Testament abliefern und eröffnen
Der Kanton Appenzell Innerrhoden bildet seit dem 1. Juni 2024 einen einzigen Erbschaftskreis; die früheren Erbschaftsbehörden gibt es nicht mehr, ihre Aufgaben erfüllt die für das Erbschaftswesen zuständige kantonale Stelle (Art. 3 und 29 EG ZGB) – im Folgenden kurz das Erbschaftsamt. An dieses wenden Sie sich in allen Erbschaftsfragen: für den inneren Landesteil an das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Erbschaft (Marktgasse 2, 9050 Appenzell, Telefon +41 71 788 96 62, erbschaft@vd.ai.ch, Montag bis Freitag 8.00–11.30 und 14.00–17.00 Uhr), für den äusseren Landesteil (Bezirk Oberegg) an die Bezirksverwaltung Oberegg mit ihrem Erbschaftsamt (Telefon +41 71 898 50 80). Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Beim Erbschaftsamt hinterlegte Testamente und Erbverträge gelangen nach dem Todesfall von Amtes wegen zur Eröffnung. Das Erbschaftsamt ermittelt die gesetzlichen Erben und die im Testament genannten Personen und eröffnet ihnen die Verfügung innert eines Monats nach dem Tod; alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen – für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist und die Frist für eine Anfechtung. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses; nach dem kantonalen Gebührentarif kostet die Erbenermittlung CHF 200 plus CHF 10 pro Erbin oder Erbe, die Eröffnungsverfügung CHF 75 pro Seite, und den Zeitaufwand für die Testamentseröffnung verrechnet das Erbschaftsamt mit CHF 180 pro Stunde – welche Positionen in Ihrem Fall anfallen, sagt es Ihnen. Die Erbteilung nehmen die Erben selbst vor oder überlassen sie einer Erbenvertretung; ist eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker eingesetzt, wickelt sie oder er den Nachlass in Absprache mit den Erben ab. Nennt das Testament das Erbschaftsamt als Willensvollstrecker, fragen Sie dort nach, wie es weitergeht. Auf schriftliches Gesuch kann jede Erbin und jeder Erbe beim Erbschaftsamt eine amtliche Teilung verlangen, ausser wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt oder eine Erbteilungsklage hängig ist (Art. 32a EG ZGB); auch sie wird nach Zeitaufwand verrechnet. Gegen Entscheide des Erbschaftsamts können Sie innert 30 Tagen bei der Standeskommission Rekurs erheben (Art. 9 EG ZGB); die Anfechtung eines Testaments ist dagegen eine Klage vor Gericht.
Erbbescheinigung
Im Kanton Appenzell Innerrhoden stellt das Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person die Erbbescheinigung aus – das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Erbschaft, oder für den äusseren Landesteil (Bezirk Oberegg) das Erbschaftsamt Oberegg bei der Bezirksverwaltung Oberegg. Wer Erbansprüche geltend machen will, muss nachweisen können, dass sie oder er tatsächlich erbt; dafür dient die Erbbescheinigung. Für den inneren Landesteil bestellen Sie sie mit dem Bestellformular von ai.ch, für den äusseren Landesteil online über die «Bestellung Erbbescheinigung» auf oberegg.ch; das Amt sagt Ihnen, welche Unterlagen es dazu braucht. Die Bescheinigung bestätigt die Erbenstellung der genannten Personen unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage. Ausgestellt wird sie in der Regel erst, wenn feststeht, dass niemand die Erbschaft ausschlägt – also nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist; ob das Amt sie früher ausstellt, wenn alle Erben die Erbschaft ausdrücklich annehmen, fragen Sie dort nach. Die Annahmeerklärung kostet nach dem Gebührentarif CHF 30 pro Seite. Beachten Sie: Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine Annahmeerklärung ab. Jede Ausfertigung der Erbbescheinigung kostet CHF 75 pro Seite; bestellen Sie gleich so viele, wie Sie für Banken, Versicherungen und das Grundbuch brauchen – Auskunft gibt der Fachbereich Erbschaft (Telefon +41 71 788 96 62), für den äusseren Landesteil die Bezirksverwaltung Oberegg (Telefon +41 71 898 50 80). Für eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker stellt das Erbschaftsamt eine eigene Willensvollstreckerbescheinigung aus, ebenfalls zu CHF 75 pro Seite.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Appenzell Innerrhoden erklären Sie die Ausschlagung beim Erbschaftsamt – beim Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Erbschaft, oder für den äusseren Landesteil (Bezirk Oberegg) beim Erbschaftsamt Oberegg – innert drei Monaten. Die Frist läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der Mitteilung der Verfügung. Sie geben die Ausschlagung mündlich zu Protokoll oder erklären sie schriftlich – wenn irgendwie möglich schriftlich –, unbedingt und vorbehaltlos; sie ist verbindlich und kann nicht widerrufen werden. Die Ausschlagungserklärung kostet nach dem Gebührentarif CHF 30 pro Seite. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über, die dann ebenfalls ausschlagen müssen; für minderjährige Kinder erklären die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge die Ausschlagung – bei einer Beistandschaft oder einem Interessenkonflikt ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Appenzell einzubeziehen. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass. Bei Unsicherheit über die Schulden der verstorbenen Person können Sie innert eines Monats seit dem Todestag ein öffentliches Inventar verlangen; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Das Erbschaftsamt nimmt das Begehren entgegen und ordnet das Inventar selbst an (Art. 3 EG ZGB). Es veröffentlicht den Rechnungsruf in den amtlichen Publikationsorganen am Wohnsitz und am Heimatort der verstorbenen Person und, wo es notwendig erscheint, in weiteren; darin werden alle Gläubiger und Schuldner aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden beim Erbschaftsamt anzumelden. Solange das Verfahren läuft, verwaltet das Erbschaftsamt den Nachlass (Art. 31 EG ZGB). Danach haben Sie einen Monat Zeit, die Erbschaft anzunehmen, sie unter öffentlichem Inventar anzunehmen, sie auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Das Verfahren ist aufwendig. Nach dem Gebührentarif kostet die Bewilligung des öffentlichen Inventars CHF 200 bis CHF 1'000, dazu kommt die Aufnahme des Inventars nach Zeitaufwand zu CHF 180 pro Stunde; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses und, wenn dieser nicht ausreicht, zulasten der Erben, die das Inventar verlangt haben. Statt auszuschlagen können Sie auch ohne öffentliches Inventar die amtliche Liquidation verlangen, bei der die Erben nicht für die Schulden haften – ausgeschlossen ist sie, wenn eine Miterbin oder ein Miterbe die Erbschaft annimmt (Art. 593 ZGB). Das Erbschaftsamt führt sie nur auf Gesuch durch; nach dem Gebührentarif kostet die Anordnung CHF 150 bis CHF 750 und die Durchführung 3 bis 5 Prozent der Aktiven, mindestens CHF 750.
Erbschaftssteuer
Ehegatten zahlen im Kanton Appenzell Innerrhoden keine Erbschaftssteuer (Art. 97 StG); eingetragene Partnerinnen und Partner sind ihnen gleichgestellt (Art. 5bis StG). Anders als in den meisten Kantonen sind die Nachkommen nicht befreit – Innerrhoden besteuert auch Kinder und Enkel, allerdings mit einem festen Satz von 1 Prozent und erst auf dem Teil des Erbteils, der den Freibetrag von CHF 300'000 übersteigt (Art. 100 StG). Derselbe Freibetrag gilt für Stiefkinder und für Pflegekinder, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat; Eltern und Adoptiveltern haben einen Freibetrag von CHF 20'000 je Elternteil, alle übrigen Empfängerinnen und Empfänger einen von CHF 5'000. Erhalten Sie von derselben verstorbenen Person mehrere Zuwendungen, etwa eine frühere Schenkung und jetzt den Erbteil, wird der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen. Die Sätze nach Art. 101 StG richten sich nach dem Verhältnis zur verstorbenen Person: 1 Prozent für Nachkommen und Stiefkinder, 4 Prozent für Eltern und Grosseltern, 6 Prozent für Geschwister und Adoptivgeschwister, 9 Prozent für Nichten und Neffen, 12 Prozent für Tanten, Onkel, Pflegekinder und Stiefeltern, 20 Prozent für alle übrigen. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne Trauschein haben im Gesetz keine eigene Klasse und zahlen deshalb wie Nichtverwandte 20 Prozent. Steuerpflichtig sind Sie in Innerrhoden, wenn die verstorbene Person hier ihren letzten Wohnsitz hatte oder ein geerbtes Grundstück im Kanton liegt. Die Steuer veranlagt und bezieht die Kantonale Steuerverwaltung in Appenzell (Marktgasse 2, 9050 Appenzell), gestützt auf das amtliche Inventar oder auf ein Erbeninventar und die Teilungsakten (Art. 141 StG). Wird kein amtliches Inventar aufgenommen, reichen die Erben das Erbeninventar als Steuererklärung innert 90 Tagen seit dem Tod bei der Steuerverwaltung ein; auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden. Die Steuer wird für jede Erbin und jeden Erben einzeln berechnet, den Erben gemeinsam in Rechnung gestellt und vor der Auszahlung der Erbteile abgezogen; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, danach ist Verzugszins geschuldet (Art. 160 StG). Erben und Vermächtnisnehmer haften für die Steuer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht (Art. 102 StG). Sind Sie mit der Veranlagung nicht einverstanden, können Sie innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 143 StG).
Inventaraufnahme nach dem Todesfall
Im Kanton Appenzell Innerrhoden wird nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person ein amtliches Inventar aufgenommen (Art. 156 StG); die Aufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder nur unbedeutendes Vermögen vorhanden ist. Inventarbehörde ist die Kantonale Steuerverwaltung in Appenzell (Marktgasse 2, 9050 Appenzell); an jeder Inventaraufnahme und Siegelung wirkt zudem eine Amtsperson mit, die der Bezirksrat vorschlägt (Art. 29 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz, StKB). Die Inventarbehörde entscheidet, ob ein amtliches Inventar aufgenommen wird, ob ein Erbeninventar der Erben genügt oder ob es keines braucht (Art. 24 StKB); wird kein amtliches Inventar aufgenommen, reichen die Erben das Erbeninventar innert 90 Tagen seit dem Tod als Steuererklärung ein (Art. 141 StG, siehe Erbschaftssteuer). Welche Form in Ihrem Fall gilt, teilt Ihnen die Steuerverwaltung mit. Nimmt das Erbschaftsamt – das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Erbschaft, oder für den äusseren Landesteil (Bezirk Oberegg) das Erbschaftsamt Oberegg – ein zivilrechtliches Inventar auf, ist es dafür Inventarbehörde und stellt das Inventar umgehend der Steuerverwaltung zur Kontrolle zu. Das gilt beim öffentlichen Inventar und beim Sicherungsinventar, das aufgenommen wird, wenn eine Erbin oder ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht, dauernd und ohne Vertretung abwesend ist oder das Inventar verlangt (Art. 553 ZGB). Das Inventar erfasst das Vermögen der verstorbenen Person, des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder unter elterlicher Sorge nach Bestand und Wert am Todestag. Bis zur Aufnahme dürfen Sie ohne Zustimmung der Inventarbehörde nicht über Nachlasswerte verfügen; zur Sicherung kann sie Räume und Behältnisse versiegeln (Art. 26 StKB). Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet – wahrheitsgemäss Auskunft geben, Einsicht in Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen sowie Zutritt zu Räumen und Behältnissen gewähren; Vermögenswerte, die erst nach der Aufnahme zum Vorschein kommen, melden Sie der Inventarbehörde innert zehn Tagen nach (Art. 27 StKB). Halten Sie die Unterlagen per Todestag bereit – Konto- und Depotauszüge, Versicherungspolicen, Angaben zu Liegenschaften, Fahrzeugen, offenen Rechnungen und Todesfallkosten. Wie die Aufnahme im Einzelfall abläuft, auf dem Korrespondenzweg oder vor Ort, sagt Ihnen die Steuerverwaltung – oder das Erbschaftsamt, wenn es ein zivilrechtliches Inventar aufnimmt. Eine Gebühr für das Steuerinventar nennen weder das Steuergesetz noch der StKB; ein zivilrechtliches Inventar oder eine Siegelung durch das Erbschaftsamt verrechnet dieses gemäss Gebührentarif nach Zeitaufwand (CHF 180 pro Stunde). Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf; dieselben Zahlen brauchen Sie für die letzte Steuererklärung.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag reichen die Erben eine letzte Steuererklärung ein (unterjährige Steuerpflicht). Im Kanton Appenzell Innerrhoden ist dafür die Kantonale Steuerverwaltung in Appenzell zuständig – sie veranlagt und bezieht die Steuern für den ganzen Kanton. In der Regel stellt sie den Erben die Unterlagen zu; melden Sie sich dort, wenn nichts eintrifft. Nach der Wegleitung der Steuerverwaltung geben Sie darin das Einkommen der verstorbenen Person vom 1. Januar bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit dem Inventar ab. Die Frist steht im Begleitschreiben. Die ordentliche Steuererklärung ist bis zum 30. April einzureichen; ihre Frist lässt sich online über ai.ch bis höchstens 30. November erstrecken, wenn alle Steuerrechnungen bezahlt sind, und ohne Gegenbericht innert 14 Tagen gilt die Erstreckung als gewährt. Ob das auch für die Erklärung nach einem Todesfall gilt, sagt ai.ch nicht – fragen Sie vor Ablauf der Frist bei der Steuerverwaltung nach. Die Erklärung selbst reichen Sie auf Papier ein oder, wenn die Steuerverwaltung das für den Todesfall anbietet, über eTax.AI, mit dem sich die Steuererklärung ohne Papier und Unterschrift einreichen lässt. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam veranlagt; die überlebende Person reicht für die Zeit vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr eine eigene Steuererklärung als alleinstehende Person ein, mit dem Vermögen per 31. Dezember. Als Erbin oder Erbe treten Sie in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein und haften für ihre Steuern solidarisch bis zur Höhe Ihres Erbteils, Vorempfänge eingeschlossen. Vermögen und Erträge des noch unverteilten Nachlasses deklarieren die Erben ab dem Tag nach dem Todestag anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung; ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.