Kanton-Wegweiser: Basel-Landschaft
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Basel-Landschaft.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Basel-Landschaft ist das Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft die Erbschaftsbehörde für den ganzen Kanton – seit 2014 an einem einzigen Standort: Domplatz 9, 4144 Arlesheim (Telefon 061 552 45 70, erbschaftsamt@bl.ch); die früheren Bezirksschreibereien gibt es nicht mehr. Wer ein Testament, einen Erbvertrag oder ein ähnliches Dokument der verstorbenen Person besitzt oder findet, ist verpflichtet, es umgehend beim Erbschaftsamt zur Eröffnung einzuliefern – im Original, auch wenn es unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Ob die verstorbene Person ein Testament im Testamentendepot der Zivilrechtsverwaltung hinterlegt hat, prüft das Erbschaftsamt nach jedem Todesfall von sich aus. Es eröffnet die letztwillige Verfügung allen gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie einer allfälligen Willensvollstreckerin oder einem Willensvollstrecker – in der Regel schriftlich mit eingeschriebener Post, oder es lädt zu einer Eröffnungsverhandlung in seinen Räumen in Arlesheim ein; Erbinnen, Erben und Vermächtnisnehmer, die an der Eröffnung nicht teilnehmen, erhalten eine schriftliche Anzeige mit einer Kopie der eröffneten Dokumente. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen; die Erbbescheinigung kann frühestens einen Monat nach der Eröffnung ausgestellt werden. Die Eröffnung ist gebührenpflichtig nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (feste Beträge, Stand 2013): CHF 250 für die Eröffnungsverhandlung und CHF 80 pro Person für die schriftliche Anzeige samt Kopien, dazu das Porto; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.
Erbbescheinigung
Im Kanton Basel-Landschaft stellt das Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung in Arlesheim die Erbbescheinigung aus – nur auf Antrag, nicht von Amtes wegen; die Ausstellung erfolgt nicht automatisch. Sie nennt die Erbinnen und Erben der verstorbenen Person und legitimiert sie, über den Nachlass zu verfügen – etwa für die Übertragung von Bankkonten oder einer Liegenschaft auf die Erbengemeinschaft. Ausgestellt wird sie erst, wenn die Erbschaft angenommen ist und sich sämtliche Erben zur Annahme oder Ausschlagung geäussert haben – mit dem Formular des Erbschaftsamts, das Sie mit dem Versand des Inventars erhalten, oder stillschweigend nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist, die nach diesem Formular mit der Zustellung des Inventars beginnt –, und frühestens einen Monat nach dem Tod; liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, frühestens einen Monat nach dessen Eröffnung. Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine Annahmeerklärung ab. Im laufenden Verfahren erhalten Sie die nötigen Formulare mit dem Inventar, und das Erbschaftsamt informiert Sie direkt über den weiteren Ablauf; für die Erbbescheinigung braucht es einen schriftlichen Auftrag – mit einer Kopie Ihres Ausweises, bei Vertretung einer Vollmacht, als Beiständin oder Beistand mit der Ernennungsurkunde. Das Online-Formular «Erbbescheinigung bestellen» auf forms.bl.ch gilt nur für bereits abgeschlossene Verfahren – etwa wenn Sie später eine weitere Ausfertigung brauchen; dann ist die Bestellung nur auf diesem Weg möglich. Die Gebühr beträgt CHF 100 pro Erbgang – für die erste wie für jede spätere Ausstellung – plus Porto und ist im Voraus zu bezahlen; der Versand erfolgt im Normalfall nach 14 Tagen ab Eingang der Bestellung. Haben alle Erben ausgeschlagen und ist der Konkurs eröffnet, wird keine Erbbescheinigung ausgestellt. Sie brauchen die Erbbescheinigung vor allem für Banken, Versicherungen und das Grundbuch.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Basel-Landschaft erklären Sie die Ausschlagung beim Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung in Arlesheim – schriftlich, unterschrieben und im Original mit den zwingenden Beilagen per Post; per E-Mail ist sie nicht gültig. Das Formular dafür erhalten Sie mit dem Versand des Inventars; alternativ füllen Sie das Online-Formular «Erbschaft annehmen oder ausschlagen» auf forms.bl.ch aus und senden es im Original mit den Beilagen ein. Die Entgegennahme der Ausschlagung ist gebührenfrei; nur eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung kostet CHF 150. Die Frist beträgt drei Monate und beginnt nicht am Todestag, sondern mit der eingeschriebenen Zustellung des Inventars des Erbschaftsamts. Wird ausnahmsweise kein Inventar aufgenommen – etwa weil kein Vermögen zu erwarten ist –, gilt die gesetzliche Frist: drei Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Eröffnung des Testaments. Fragen Sie im Zweifel beim Erbschaftsamt nach, ob ein Inventar aufgenommen wird. Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos sein; widerrufen können Sie sie nicht. Haben Sie Nachkommen, treten diese an Ihre Stelle – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; legen Sie dafür eine Kopie des Familienausweises bei. Für minderjährige Nachkommen braucht die Ausschlagung die Zustimmung der KESB – ist der Nachlass nicht überschuldet, erteilt die KESB sie in der Regel nicht. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf an die Gläubiger kann jede Erbin und jeder Erbe, der ausschlagen könnte, beim Erbschaftsamt verlangen – mündlich oder schriftlich, jederzeit, spätestens aber einen Monat nach Ansetzung der Frist zur Annahme oder Ausschlagung. Dafür ist ein Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu leisten; die Gebühr beträgt CHF 1'500 für das öffentliche Inventar und CHF 100 für den Rechnungsruf, plus CHF 20 je Forderung und je Anzeige. Die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die das Inventar verlangt haben – auch wenn sie die Erbschaft danach ausschlagen. Der Rechnungsruf erscheint im Amtsblatt; die Gläubiger haben sechs Wochen ab der Publikation Zeit, ihre Forderungen anzumelden. Steuerschulden und andere öffentlich-rechtliche Forderungen sind von der Eingabepflicht ausgenommen und bleiben geschuldet. Nach dem öffentlichen Inventar beträgt die Frist für Annahme oder Ausschlagung einen Monat; wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.
Erbschaftssteuer
Ehegatten und eingetragene Partner, Eltern und direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) zahlen im Kanton Basel-Landschaft keine Erbschaftssteuer; für die direkten Nachkommen ist sie seit dem 5. März 2001 abgeschafft. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt und damit steuerfrei, wenn sie vor ihrem 25. Altersjahr mindestens zehn Jahre mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Andere Erben zahlen einen festen Satz auf ihren Erbteil, nach Abzug eines Freibetrags, je nach Verhältnis zur verstorbenen Person: 7,5 Prozent für die übrigen Stief- und Pflegekinder (Freibetrag CHF 50'000); 15 Prozent für voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Urgrosseltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder (Freibetrag CHF 30'000) – gleich behandelt werden Konkubinatspartner, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht, also beim Tod, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben; 22,5 Prozent für Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und Grossneffen, Cousinen und Cousins (Freibetrag CHF 20'000); 30 Prozent für alle übrigen, auch für nicht verwandte Personen (Freibetrag CHF 10'000). Der Satz ist linear, also unabhängig von der Höhe des Erbteils; der Freibetrag wird innert zehn Jahren nur einmal gewährt, und übernommener Hausrat ist für Personen aus dem gemeinsamen Haushalt steuerfrei. Beispiel: Eine Nichte erbt CHF 50'000 – nach dem Freibetrag von CHF 20'000 bleiben CHF 30'000 steuerbar, die Steuer beträgt CHF 6'750; der Steuerrechner auf steuerrechner.bl.ch rechnet Ihren Fall durch. Veranlagt wird die Steuer von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Spezialsteuern (Telefon 061 552 53 00, spezialsteuer@bl.ch; Korrespondenz an Steuerverwaltung, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal), auf der Grundlage des amtlichen Erbschaftsinventars und der Meldungen der Grundbuchämter; eine Erbschaftssteuererklärung reichen die Erben nicht ein – nur wenn ein Fall der Steuerverwaltung nicht amtlich bekannt wird, ist er innert 30 Tagen zu melden. Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe dessen, was sie erhalten haben. Die Steuer ist 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung fällig; danach läuft der gesetzliche Verzugszins. Ist die Veranlagung nicht innert elf Monaten möglich, stellt die Steuerverwaltung eine provisorische Rechnung, und die Steuer wird spätestens zwölf Monate nach dem Tod fällig. Für den Bezug nennt das Gesetz (Stand 2013) noch die Bezirksschreibereien, die 2014 in der Zivilrechtsverwaltung aufgegangen sind. Dieselben Sätze und Freibeträge gelten für Schenkungen zu Lebzeiten.
Inventar und Vermögensdeklaration
Im Kanton Basel-Landschaft nimmt das Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung nach jedem Todesfall ein Inventar über das Nachlassvermögen auf – das Erbschaftsinventar nach § 110 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB, das zugleich als Inventar für die direkte Bundessteuer (Art. 154 ff. DBG) dient; verzichtet wird darauf nur, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist, und bei einem geringfügigen Nachlass genügt ein Inventarbericht. Sie müssen den Todesfall dem Erbschaftsamt nicht selbst melden: Das Zivilstandsamt meldet ihn unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung – bei einem Tod ausserhalb des Kantons die Wohnsitzgemeinde –, und das Erbschaftsamt kündigt den Erben die Inventaraufnahme an. Das Inventar ist eine Aufstellung von Vermögen und Schulden per Todestag aufgrund Ihrer Angaben; das Erbschaftsamt bilanziert Aktiven und Passiven und ermittelt die ehe- und erbrechtlichen Ansprüche. Schuldet mindestens eine Erbin oder ein Erbe Erbschaftssteuer, gilt das ordentliche Verfahren mit persönlicher Inventaraufnahme in den Räumen des Erbschaftsamts in Arlesheim – es genügt, wenn eine handlungsfähige Person teilnimmt, die die Verhältnisse kennt; auf Wunsch geht es auch schriftlich. Schuldet keine Erbin und kein Erbe Erbschaftssteuer, gilt das vereinfachte Verfahren: Statt eines Termins füllen Sie die Vermögensdeklaration des Erbschaftsamts aus (Vorlage oder Online-Schalter) – einreichen müssen sie die Erben, ihre Vertretung oder die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker – und senden sie unterschrieben ein, per Post oder nach der Unterzeichnung als PDF, mit Belegen wie Kontoauszügen per Todestag, Grundbuchauszügen ausserkantonaler Liegenschaften und Hypothekarausweisen. Jede Erbin und jeder Erbe ist zur Auskunft und zur Ablieferung verpflichtet: wahrheitsgemäss Auskunft geben, Unterlagen wie Konto- und Depotauszüge per Todestag und Versicherungspolicen vorlegen und Testamente oder Erbverträge abgeben, die nicht beim Erbschaftsamt liegen; wer Nachlasswerte verheimlicht, riskiert nach dem Steuergesetz eine Busse bis CHF 10'000, in schweren Fällen bis CHF 50'000. Ist eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend, verlangt es eine Erbin oder ein Erbe ausdrücklich oder machen Gläubiger eine drohende Benachteiligung glaubhaft, siegelt das Erbschaftsamt – Schlüssel einziehen, Räume versiegeln (Gebühr CHF 500); Bankkonten sperrt es nicht automatisch, sondern nur mittels einer solchen Siegelung auf Antrag einer berechtigten Person. Ist eine Erbin oder ein Erbe verbeiständet oder abwesend, oder verlangt es eine Erbin oder ein Erbe, nimmt das Erbschaftsamt zusätzlich ein Sicherungsinventar auf. Das fertige Inventar erhalten Sie mit eingeschriebener Post – spätestens sechs Wochen, nachdem alle Unterlagen eingegangen sind; mit dieser Zustellung beginnt die dreimonatige Frist für Annahme oder Ausschlagung, und es ist die Grundlage für die Erbschaftssteuer. Die Inventaraufnahme ist gebührenpflichtig nach der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (feste Beträge, Stand 2013): ordentliches Inventar CHF 1'200, vereinfachtes Inventar CHF 740, Inventarbericht CHF 280, Sicherungsinventar CHF 1'200; bei aufwändigen Fällen kommt ein Zuschlag dazu, Familienscheine und Porto werden separat verrechnet.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; bis zum Todestag ist eine letzte Steuererklärung einzureichen – für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag. Die Steuererklärung ist in der Regel innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare beim zuständigen Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen; Fristerstreckungen durch die Steuerbehörden bleiben vorbehalten – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf der Frist. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen nach dem Stand am Todestag an; die Zahlen stimmen Sie mit dem Inventar des Erbschaftsamts ab. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam veranlagt: In der gemeinsamen Steuererklärung stehen das gemeinsame Einkommen ab Beginn des Jahres bis und mit Todestag und das gemeinsame Vermögen am Todestag; ab dem Todestag wird die überlebende Person allein veranlagt, mit dem Einkommen ab dem Tag nach dem Todestag bis zum 31. Dezember und dem Vermögen per 31. Dezember. Die noch offenen Steuern der verstorbenen Person werden mit dem Tod fällig; die Erben bezahlen sie vor der Teilung des Nachlasses, und die Steuerverwaltung kann verlangen, dass sie eine gemeinsame Vertretung bezeichnen. Ab dem Tag nach dem Todestag sind die Erben für ihren Anteil am unverteilten Nachlass selbst steuerpflichtig: Vermögen und Erträge deklarieren sie anteilig in der eigenen Steuererklärung, mit dem Formular für Beteiligte an Personengemeinschaften (zum Beispiel Erbengemeinschaften) und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit von steuern.bl.ch; in E-Tax BL kennzeichnen Sie diese Werte als «Unverteilte Erbschaft».
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.