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Kanton-Wegweiser: Basel-Stadt

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Basel-Stadt.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Basel-Stadt ist das Erbschaftsamt Basel-Stadt die Erbschaftsbehörde für den ganzen Kanton – für Basel, Riehen und Bettingen; es gehört zum Zivilgericht (Rittergasse 10, 4051 Basel, Telefon 061 267 83 02). Ein Testament, einen Erbvertrag oder ein ähnliches Dokument der verstorbenen Person, das Sie zu Hause, in einem Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch dann, wenn Sie es für ungültig halten; dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Das Erbschaftsamt ist zugleich die kantonale Hinterlegungsstelle für Testamente und Erbverträge (Hinterlegung CHF 40 bis CHF 100, nur in bar) – ein dort hinterlegtes Dokument zieht es nach Kenntnis des Todesfalls automatisch bei. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamts eröffnet die Verfügung (§ 140 EG ZGB); das Original bleibt beim Erbschaftsamt verwahrt. Das Amt bringt die Verfügung den gesetzlichen und den eingesetzten Erben, einer allfälligen Willensvollstreckerin und einer Erbenvertreterin in Kopie zur Kenntnis; Vermächtnisnehmer erhalten einen sie betreffenden Auszug. Nach der Eröffnung eines Testaments kann eine Erbenbescheinigung (Erbbescheinigung) frühestens einen Monat später ausgestellt werden (Art. 559 ZGB). Die Eröffnung kostet nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren CHF 50 bis CHF 350, die Eröffnungsbescheinigung inbegriffen; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.

Erbbescheinigung

Im Kanton Basel-Stadt stellt das Erbschaftsamt Basel-Stadt die Erbenbescheinigung (Erbbescheinigung; Banken sprechen oft vom «Erbschein») aus – auf Antrag, nicht von Amtes wegen. Sie nennt die Erbinnen und Erben der verstorbenen Person und legitimiert sie, über den Nachlass zu verfügen, etwa gegenüber Banken, Versicherungen und dem Grundbuch. Die Freigabe des Vermögens mittels Erbenbescheinigung erfolgt auf Antrag an alle Erben gemeinsam oder an deren gemeinsame Vertretung – eine Urkunde für die Erbengemeinschaft, nicht für jeden Erben einzeln. Ausgestellt wird sie, sobald feststeht, wer erbt – wenn alle Erben die Erbschaft ausdrücklich angenommen haben oder wenn die dreimonatige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, die mit der Zustellung des Inventars beginnt; nach der Eröffnung eines Testaments frühestens einen Monat später (Art. 559 ZGB). Wollen Sie die Erbschaft ausdrücklich annehmen, gibt Ihnen das Erbschaftsamt das Formular «Annahmeerklärung»; mit der Annahme ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine ab. Verlangen Sie die Erbenbescheinigung beim Erbschaftsamt und geben Sie an, wie viele Ausfertigungen Sie brauchen. Sie kostet nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren CHF 50 bis CHF 300, in aufwendigen Fällen CHF 100 bis CHF 1'000 (§ 29 Ziff. 4b und 4c); einen Zuschlag pro Ausfertigung sieht das Reglement nicht vor. Sie brauchen die Erbenbescheinigung vor allem für Banken, Versicherungen und das Grundbuch.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Basel-Stadt erklären Sie die Ausschlagung beim Erbschaftsamt Basel-Stadt (§ 141 EG ZGB) – schriftlich mit dem Ausschlagungsformular des Erbschaftsamts, das Ihnen das Amt gibt. Sie unterschreiben es und legen eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) bei; leben Sie in Gütergemeinschaft, unterschreibt auch Ihr Ehegatte. Reichen Sie es im Original ein – ob per Post oder am Schalter, sagt Ihnen das Erbschaftsamt. Die Frist beträgt drei Monate und beginnt, weil das Erbschaftsamt in jedem Todesfall ein Inventar aufnimmt, nicht am Todestag, sondern mit der Zustellung dieses Inventars (Art. 553 Abs. 3 ZGB). Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos sein – zugunsten einer bestimmten Drittperson ausschlagen können Sie nicht –, und sie lässt sich nicht widerrufen. Haben Sie Nachkommen, treten diese an Ihre Stelle – Ihre Kinder können auf demselben Formular mit Kreuz, Datum und Unterschrift ebenfalls ausschlagen; volljährige Kinder müssen das selbst tun. Für minderjährige Kinder schlagen die Inhaber der elterlichen Sorge aus, und die KESB muss dieser Ausschlagung zustimmen, wenn die Erbschaft nicht überschuldet ist; reichen Sie die Erklärung der KESB mit ein. Das Protokoll über die Ausschlagung kostet nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren CHF 20 bis CHF 120. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie beim Erbschaftsamt innert Monatsfrist; für Beginn und Berechnung dieser Frist gelten die Regeln der Ausschlagungsfrist nach Art. 567 Abs. 2 und 569 ZGB – im Zweifel also ab dem Tag, an dem Sie vom Todesfall erfahren haben. Warten Sie damit nicht auf das Inventar, sondern fragen Sie gleich beim Erbschaftsamt nach. Das Amt fordert Gläubiger und Schuldner mit einem Rechnungsruf, der zweimal im Kantonsblatt veröffentlicht wird (§ 143 Abs. 2 EG ZGB), auf, ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach der Zustellung des öffentlichen Inventars haben Sie einen Monat, um auszuschlagen, unter öffentlichem Inventar anzunehmen oder die amtliche Liquidation zu verlangen; wer keine Erklärung abgibt, hat die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen und haftet nur für die inventarisierten Schulden. Eine eigene Gebühr für das öffentliche Inventar oder einen Kostenvorschuss nennt das Gebührenreglement nicht; verrechnet werden der Rechnungsruf (CHF 25) und jede Einschreibung eines Gläubigers (CHF 6). Die Kosten trägt der Nachlass und, wo dieser nicht ausreicht, tragen sie die Erben, die das Inventar verlangt haben (Art. 584 Abs. 2 ZGB). Statt auszuschlagen kann jede erbberechtigte Person auch die amtliche Liquidation des Nachlasses verlangen, solange kein Miterbe die Annahme erklärt hat – dann haften Sie nicht für die Schulden, erhalten aber auch nur, was nach der Liquidation übrig bleibt.

Erbschaftssteuer

Ehegatten, eingetragene Partner sowie Nachkommen – Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptivnachkommen und Pflegekinder, die während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr im gleichen Haushalt gelebt haben – zahlen im Kanton Basel-Stadt keine Erbschaftssteuer (§ 120 StG; eingetragene Partner sind den Ehegatten gleichgestellt). Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer sind steuerpflichtig, auch Eltern, Geschwister und Konkubinatspartner. Steuerfrei bleibt ein Freibetrag von CHF 2'000 pro Person (§ 129 StG); besteuert wird nur, was darüber liegt, abgerundet auf CHF 100 (§ 132 Abs. 4 StG). Die Steuer hat zwei Teile – eine einfache Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad (§ 130 StG) und einen Zuschlag nach der Höhe des Erbteils (§ 131 StG), in sieben Stufen von 25 Prozent bei Erbteilen bis CHF 100'000 bis 175 Prozent bei Erbteilen über CHF 3 Millionen. Insgesamt zahlen Eltern und Adoptiveltern zwischen 5 und 11 Prozent; Grosseltern, Geschwister und Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen, Schwieger- und Stiefeltern zwischen 7,5 und 16,5 Prozent; Neffen und Nichten – auch Halbneffen und Halbnichten – zwischen 10 und 22 Prozent; Onkel und Tanten, Schwäger und Schwägerinnen zwischen 12,5 und 27,5 Prozent; alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten sowie nicht blutsverwandte Neffen und Nichten zwischen 17,5 und 38,5 Prozent; alle anderen Personen zwischen 22,5 und 49,5 Prozent. Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen, die zum Zeitpunkt des Todes seit mindestens fünf Jahren mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben, zahlen wie Geschwister zwischen 7,5 und 16,5 Prozent statt des Satzes für Nichtverwandte. Veranlagt wird die Steuer von der Steuerverwaltung Basel-Stadt unter Mitwirkung der Inventarbehörde aufgrund des amtlichen Inventars des Erbschaftsamts – zuerst werden die ordentlichen Steuern per Todestag festgesetzt, danach die Erbschaftssteuer; eine eigene Erbschaftssteuererklärung reichen Sie nicht ein. Die Erben haften für die Steuer solidarisch, jede und jeder bis zum Betrag des eigenen Erbteils (§ 119 Abs. 2 StG). Fällig wird die Steuer 30 Tage nach Zustellung der Veranlagung, spätestens aber zwölf Monate nach dem Todestag; für die Zeit danach wird ein Zinsausgleich berechnet. Bezahlt wird an die kantonale Gerichtskasse; Akontozahlungen sind möglich. Auf bs.ch finden Sie die Tariftabelle der Steuerverwaltung und ihre Antworten auf häufige Fragen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Inventar des Erbschaftsamts

Stirbt eine Person mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, nimmt das Erbschaftsamt Basel-Stadt in allen Todesfällen von Amtes wegen ein Inventar auf (§ 136 EG ZGB) – Sie müssen dafür nichts beantragen; das Amt meldet sich bei den Erben. Das Inventar enthält sämtliche Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven) der verstorbenen Person per Todestag; war sie verheiratet, umfasst es das Vermögen beider Ehegatten (§ 181 Abs. 2 StG), und auch lebzeitige Zuwendungen an Erben oder Dritte gehören hinein. Die Inventaraufnahme findet in der Wohnung der verstorbenen Person oder im Büro des Erbschaftsamts statt; die zuständige Person nimmt mit Ihnen Kontakt auf. Aufgrund Ihrer Angaben fragt das Amt die Saldi per Todestag bei PostFinance, Arbeitgebern, Banken und Versicherungen ab. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet – je vollständiger Ihre Auskünfte, desto rascher das Verfahren. Reichen Sie eine Aufstellung über die Bestattungsauslagen und die übrigen Verbindlichkeiten ein – das Erbschaftsamt hat dafür das Formular «Auslagen» (Nr. 826-110), das Sie ausgedruckt und unterschrieben an die Rittergasse 10 schicken. Für die Bestattungsauslagen können Sie statt der einzelnen Posten eine Pauschale von CHF 10'000 abziehen, für andere am Todestag geschuldete Rechnungen eine separate Pauschale von CHF 3'000; offene Steuern führen Sie nicht auf. Das Inventar kann erst erstellt werden, wenn alle Auskünfte vorliegen, was einige Monate dauern kann. Sicherungsmassnahmen wie das Versiegeln der Wohnung ordnet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamts auf begründetes Begehren einer berechtigten Person oder eines Erben an oder wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – nicht automatisch (nach § 135 EG ZGB Siegelung von Amtes wegen oder auf Begehren eines Erben). Das fertige Inventar wird Ihnen zugestellt; mit dieser Zustellung beginnt die dreimonatige Frist für Annahme oder Ausschlagung. Erheben die Erben keine Einwände, gehen die Akten an die Steuerverwaltung – zuerst für die ordentlichen Steuern per Todestag, danach für die Erbschaftssteuer. Die Inventaraufnahme ist gebührenpflichtig nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren (§ 29 Ziff. 18), zulasten des Nachlasses – Liegenschaften und Schenkungen CHF 50 bis CHF 1'200, Mobiliar 1 bis 2 Promille, übrige Aktiven 3 Promille bis CHF 100'000, 2 Promille bis CHF 5 Millionen, 1 Promille bis CHF 10 Millionen und ½ Promille darüber, insgesamt höchstens CHF 30'000, je nach Aufwand um einen Drittel höher oder tiefer; eine Siegelung kostet CHF 50 bis CHF 1'200. Die Erben haften für die Gebühren und Auslagen des Erbschaftsamts solidarisch. In besonders aufwendigen Fällen können die Gebühren bis auf das Doppelte erhöht werden; würde eine Gebühr zu grosser Unbilligkeit führen, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher sie ermässigen oder erlassen – fragen Sie danach.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist vom 1. Januar bis zum Todestag eine letzte Steuererklärung einzureichen – im Kanton Basel-Stadt eine Steuererklärung für eine unterjährige Steuerpflicht, deren Dauer Sie darin angeben. Die Erbinnen und Erben reichen sie bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt ein; darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an – die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht berechnet. Die Zahlen stimmen Sie mit dem Inventar des Erbschaftsamts ab. Bestattungskosten und die Gebühren des Inventars können Sie in der Steuererklärung der verstorbenen Person nicht abziehen; ein Lohnnachgenuss wird bei den Erben besteuert, und die Verrechnungssteuer fordert jede Erbin und jeder Erbe in der eigenen Steuererklärung im eigenen Wohnsitzkanton zurück. Endet die Steuerpflicht im laufenden Jahr, füllen Sie die Erklärung mit BalTax Online des Vorjahres aus und wählen dort «Steuererklärung Beendigung»; die Wegleitung «Steuern in Todesfällen» der Steuerverwaltung erklärt die Einzelheiten. Einzureichen ist die Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung oder bis zu der auf dem Hauptformular oder der Einlagemappe aufgedruckten Abgabefrist; eine erste Verlängerung um bis zu 60 Tage ist kostenlos und online möglich – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Die direkte Bundessteuer wird mit dem Ende der Steuerpflicht sofort fällig. War die verstorbene Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, werden beide bis zum Todestag gemeinsam besteuert – die überlebende Person reicht für sich und zuhanden der Erben die gemeinsame Steuererklärung vom 1. Januar bis zum Todestag ein und für die Zeit vom Tag nach dem Tod bis Ende Jahr eine eigene, als alleinstehende Person. Ab dem Tag nach dem Todestag sind die Erben für den unverteilten Nachlass selbst steuerpflichtig – als Mitglieder der Erbengemeinschaft deklarieren sie Vermögen und Erträge nach ihrer Erbquote in der eigenen Steuererklärung.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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