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Kanton-Wegweiser: Bern

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Bern.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Bern liefern Sie ein Testament unverzüglich bei der Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes ab – im Original. Die Gemeinde eröffnet es in der Regel innert eines Monats oder beauftragt damit eine Notarin oder einen Notar; Erbverträge werden nur von Notarinnen und Notaren eröffnet. Alle bekannten Erben erhalten eine Kopie der sie betreffenden Teile; eine Kopie geht an das Regierungsstatthalteramt.

Erbbescheinigung

Im Kanton Bern stellen Notarinnen und Notare die Erbbescheinigung aus (hier «Erbenschein» genannt); Sie wählen das Notariat frei. Hat die Gemeinde ein Testament eröffnet, kann auch sie den Erbenschein ausstellen. Ausgestellt wird er nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist – oder früher, wenn alle Erben die Annahme der Erbschaft schriftlich erklären. Sie brauchen ihn für Banken, Grundbuch und Versicherungen.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Bern erklären Sie die Ausschlagung schriftlich beim Regierungsstatthalteramt des letzten Wohnsitzes (Formular auf dessen Website, per Post), innert drei Monaten. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie dort innert eines Monats; danach setzt Ihnen das Amt eine Frist von einem Monat, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.

Erbschaftssteuer

Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie Stief- und Pflegekinder (nach mindestens zwei Jahren Pflegeverhältnis) sind im Kanton Bern von der Erbschaftssteuer befreit. Andere Erben – Eltern, Geschwister, weitere Verwandte, Lebenspartner und Nichtverwandte – zahlen eine Steuer, deren Satz vom Verwandtschaftsgrad und vom Betrag abhängt; je Person bleiben CHF 12'000 steuerfrei. Lebenspartner, die mindestens zehn Jahre im gleichen Haushalt und am gleichen Steuerdomizil gelebt haben, werden zum tieferen Satz besteuert. Die Steuerverwaltung veranlagt die Steuer aufgrund des Steuerinventars.

Siegelung und Steuerinventar

Nach jedem Todesfall nimmt die Gemeinde die Siegelung vor: Die Siegelungsbeamtin oder der Siegelungsbeamte meldet sich meist innert einer Woche bei den Angehörigen und hält in einem Protokoll fest, welches Vermögen per Todestag vorhanden ist, wer die mutmasslichen Erben sind und ob ein Testament oder Erbvertrag besteht. Das Protokoll geht an das Regierungsstatthalteramt. Beträgt das Vermögen ohne Abzug der Schulden mehr als CHF 100'000 oder sind die Verhältnisse unklar, ordnet das Regierungsstatthalteramt ein Steuerinventar an, das eine Notarin oder ein Notar aufnimmt. Wollen Sie sich gegen allfällige Schulden absichern, können Sie beim Regierungsstatthalteramt ein öffentliches Inventar verlangen – innert eines Monats, seit Sie vom Tod wissen; eine Notarin oder ein Notar publiziert dann einen Rechnungsruf. Bis das Inventar aufgenommen ist, darf über den Nachlass nur mit Zustimmung der Behörde verfügt werden. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Für das Todesjahr ist bis zum Todestag eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern schreibt die Erben nach etwa 30 Tagen an; die Frist steht in diesem Brief und lässt sich auf Gesuch erstrecken. Das Nachlassinventar liefert die Zahlen.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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