Kanton-Wegweiser: Freiburg
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Freiburg.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Freiburg ist das Friedensgericht («Justice de paix») des Bezirks, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat, die Erbschaftsbehörde. Es eröffnet Testamente und Erbverträge, trifft die Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs, nimmt je nach Situation das Steuerinventar auf, nimmt Ausschlagungen entgegen und ist mit der Ausstellung der Erbbescheinigung befasst, die eine Freiburger Notarin oder ein Notar unter seiner Autorität ausstellt. Die Adressen der sieben Friedensgerichte finden Sie auf fr.ch. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag findet oder aufbewahrt, zu Hause, im Bankschliessfach, bei Dritten oder als Notarin, liefert das Dokument nach dem Todesfall unverzüglich beim Friedensgericht ab, im Original, auch wenn es unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Bei einer Freiburger Notarin oder einem Notar hinterlegte Verfügungen sind meist im Schweizerischen Zentralen Testamentenregister eingetragen; mit der Todesurkunde können Sie dort nachfragen. Die Eröffnung findet in einer Sitzung statt. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter lädt die gesetzlichen und die eingesetzten Erben durch eine Notarin oder einen Notar ein, mit einer Einladung zehn Tage vor dem Termin – erwarten Sie den Brief also aus einem Notariat, nicht vom Gericht; gesetzliche Erben, die nicht eingeladen wurden, werden brieflich oder über das Amtsblatt informiert. Die Friedensrichterin leitet die Sitzung, die Notarin liest die Verfügung vor und führt das Protokoll. Danach stellt die Notarin von Amtes wegen und auf Kosten der Erbschaft jeder Erbin und jedem Erben eine Abschrift der Verfügung und des Eröffnungsprotokolls zu, den Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern einen Auszug der Bestimmungen, die sie betreffen. Mit dieser Zustellung beginnt für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Nach dem Notariatstarif kostet die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen CHF 150 bis 1'000, die eines eigenhändigen Testaments CHF 50 bis 500 und die Aufbewahrung CHF 100 bis 1'000, je zuzüglich Auslagen; das Friedensgericht rechnet nach dem Justizreglement ab, das für Erbschaftssachen keine eigenen Ansätze kennt – die Friedensrichterin erhebt pro Rechtssache CHF 50 bis 2'000, das Friedensgericht CHF 70 bis 7'000, und die Gebühr kann erlassen werden.
Erbbescheinigung
Im Kanton Freiburg wird die Erbbescheinigung («certificat d'héritier») von Gesetzes wegen durch eine Freiburger Notarin oder einen Notar ausgestellt – auf Antrag, unter der Autorität der Friedensrichterin oder des Friedensrichters des letzten Wohnsitzes und auf Kosten des Nachlasses; der Notariatstarif nennt sie Erbgangsurkunde. Sie können sich an das Friedensgericht wenden, das mit der Ausstellung der Erbbescheinigungen befasst ist, oder direkt an eine Freiburger Notarin oder einen Notar Ihrer Wahl – ausgestellt wird sie in beiden Fällen von der Notarin, Sie haben also eine Ansprechperson. Die Notarin sagt Ihnen, welche Unterlagen sie braucht; rechnen Sie mit der Todesurkunde und mit Belegen für Ihre Erbenstellung, bei einer Verfügung von Todes wegen mit dem Eröffnungsprotokoll, das Sie nach der Eröffnung erhalten haben. Verlangen können Sie die Erbbescheinigung gleich nach dem Todesfall; ausgestellt wird sie in der Regel, wenn alle Erben die Erbschaft angenommen haben – die ausdrückliche Annahme erklären Sie gegenüber der Friedensrichterin – oder wenn die dreimonatige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, verlangt keine Erbbescheinigung und erklärt keine Annahme. Die Gebühr der Notarin beträgt nach dem Notariatstarif CHF 25 bis 500 zuzüglich Auslagen; fragen Sie nach dem Betrag und bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen, Schuldner und das Grundbuch brauchen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Freiburg erklären Sie die Ausschlagung beim Friedensgericht des Bezirks, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat – der Kanton hat sieben Gerichtsbezirke, Saane (Freiburg), Sense (Tafers), Greyerz (Bulle), See (Murten), Glane (Romont), Broye (Estavayer-le-Lac) und Vivisbach (Châtel-St-Denis). Sie verwenden das Formular «Ausschlagungserklärung der Erbschaft» («déclaration de répudiation») von fr.ch oder einen einfachen Brief mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse und Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person und senden die Erklärung im Original per Einschreiben, mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes. Das Formular fragt nach Ihren Angaben und nach Name, Wohnsitz, Geburts- und Todesdatum der verstorbenen Person, nicht nach den übrigen Erben, und es nennt keine Gebühr. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Todestag oder ab dem Tag, an dem Sie von Ihrer Erbenstellung erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Mitteilung der Verfügung; aus wichtigen Gründen kann das Friedensgericht sie auf Gesuch erstrecken. Die Ausschlagung ist unwiderruflich, und wer sich in die Erbschaft einmischt, also Nachlasswerte an sich nimmt oder verteilt, verliert das Recht dazu. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; für minderjährige Kinder unterschreiben die Eltern beziehungsweise die Inhaber der elterlichen Sorge die Erklärung und legen eine Ausweiskopie der Kinder bei. Ist eine Erbin oder ein Erbe verbeiständet und wurde ihr oder ihm die Handlungsfähigkeit entzogen, oder ist die Person urteilsunfähig, muss vor der Ausschlagung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) – im Kanton Freiburg ist das ebenfalls das Friedensgericht. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass. Ein öffentliches Inventar («bénéfice d'inventaire») verlangen Sie ebenfalls beim Friedensgericht, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Das Inventar wird mit einem öffentlichen Rechnungsruf im Amtsblatt («Feuille officielle») aufgenommen; die Kosten trägt der Nachlass, abgerechnet nach dem Gebührentarif zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Nach Ablauf der Eingabefrist liegt das Inventar in der Regel einen Monat zur Einsicht auf; dann setzt Ihnen das Friedensgericht eine Frist von einem Monat, um anzunehmen oder auszuschlagen; wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.
Erbschaftssteuer
Im Kanton Freiburg zahlen Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und Verwandte in gerader Linie – Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern – keine Erbschaftssteuer (Art. 8 ESchG). Stief- und Pflegekinder und die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners gehören nicht dazu; für sie und ihre Nachkommen gilt ein Satz von 7,75 Prozent. Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen einen festen Satz auf das, was sie erhalten (Art. 25) – 5,25 Prozent für Geschwister; 8,25 Prozent für Nichten und Neffen sowie für Onkel und Tanten; 10,5 Prozent für Grossnichten und Grossneffen; 12,75 Prozent für Cousinen und Cousins und für die Nachkommen der Grossnichten und Grossneffen; 17,25 Prozent für die Nachkommen der Cousinen und Cousins; 22 Prozent für alle übrigen Personen, auch für Verschwägerte, also für Verwandte durch Heirat. Ebenfalls 8,25 Prozent zahlen Konkubinatspartnerinnen und -partner, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbruch mit der verstorbenen Person in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben und mit ihr noch zusammenlebten, als der Steueranspruch mit dem Erbgang entstand; den Nachweis der Dauer erbringen die Begünstigten. Von jeder Zuwendung kann jede Empfängerin und jeder Empfänger CHF 5'000 abziehen (Art. 24) – von derselben Person innert fünf Jahren nur einmal. Das ist die Kantonssteuer; die Gemeinde darf dazu eine Zusatzabgabe von höchstens 70 Prozent der Steuer erheben (Art. 26) – die Stadt Freiburg zum Beispiel erhebt die vollen 70 Prozent. Der Hausrat wird nicht besteuert (Art. 13 Abs. 2). Bemessen wird die Steuer nach dem Verkehrswert der erhaltenen Vermögenswerte (Art. 11); Grundstücke zählen zum Steuerwert am Ende der letzten Steuerperiode (Art. 12). Abziehbar sind die Vermächtnisse, die am Todestag bestehenden Schulden der verstorbenen Person – Hypothek, Steuern, Krankenkasse, Miete – und die Erbgangsschulden, also die Beerdigungskosten pauschal mit CHF 10'000 oder gegen Belege bis CHF 15'000 und die Kosten des Friedensgerichts, etwa für das Inventar. Die Kantonale Steuerverwaltung, Erbschafts- und Schenkungssteuern («Service cantonal des contributions, secteur impôt sur les successions et donations»), veranlagt die Steuer für Kanton und Gemeinde auf Grundlage des Steuerinventars, das ihr das Friedensgericht oder die Notarin übermittelt; eine eigene Erbschaftssteuererklärung reichen die Erben nicht ein – achten Sie nur darauf, dass im Inventar alle Lebensversicherungspolicen deklariert sind. Die Erben haften solidarisch für die ganze Steuer samt Zusatzabgabe, auch für die Steuer auf den Vermächtnissen, aber jede und jeder nur bis zur Höhe des eigenen Erbanteils (Art. 52). Die Steuerrechnung wird mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zugestellt (Art. 39 und 50). Gegen die Rechnung können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erheben – schriftlich, kurz begründet und mit Ihren Anträgen (Art. 41 und 42).
Inventar des Friedensgerichts und Steuerinventar
Im Kanton Freiburg ist das amtliche Inventar nach einem Todesfall das Steuerinventar der Kantonalen Steuerverwaltung, Erbschafts- und Schenkungssteuern. Geht die Erbschaft ausschliesslich an Verwandte in gerader Linie, den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, wird kein Inventar aufgenommen – die letzte Veranlagung der verstorbenen Person gilt als Steuerinventar im Todesfall. In allen anderen Fällen nimmt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter des Friedensgerichts («Justice de paix») am letzten Wohnsitz das Inventarprotokoll über Vermögen und Schulden per Todestag auf, in komplexen Fällen durch eine Notarin oder einen Notar; nach dem Merkblatt der Friedensgerichte «Informationen zum Erbrecht» geschieht das, wenn ein steuerbares Reinvermögen vor Sozialabzügen von mehr als CHF 15'000 (Code 6.910 der Steuererklärung) zu vermuten ist. Das Gesetz sieht die Aufnahme innert zwei Wochen nach dem Tod vor (Art. 33 ESchG); die Steuerverwaltung spricht von einer nützlichen Frist. Das Steuerinventar dient zugleich als Sicherungsinventar und wird bei Bedarf ergänzt; es geht an die Steuerverwaltung, die daraus die Erbschaftssteuer veranlagt, wo eine anfällt. Ein eigenes Formular reichen die Erben nicht ein; deklariert werden müssen aber alle Lebensversicherungspolicen. Die Kosten trägt der Nachlass, und sie sind bei der Erbschaftssteuer abziehbar. Das Friedensgericht rechnet für ein Inventar mit Schatzung 1,5 Promille des Vermögens bis CHF 100'000 (mindestens CHF 50) und 0,75 Promille für den Teil darüber, höchstens CHF 3'000; eine Notarin verlangt nach dem Notariatstarif CHF 100 plus 3 Promille, höchstens CHF 1'000, zuzüglich Auslagen. Sie werden zur Inventaraufnahme eingeladen oder um Angaben gebeten und sind zur Mitwirkung verpflichtet: wahrheitsgemäss Auskunft geben über Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat, offene Rechnungen und Todesfallkosten, Einsicht in Unterlagen gewähren und später entdeckte Vermögenswerte nachmelden; Banken und weitere Dritte sind ebenfalls auskunftspflichtig. Bis zum Inventar verfügen Sie nicht über Nachlasswerte. Zur Sicherung des Erbgangs kann das Friedensgericht auf Verlangen einer Erbin oder eines Erben – in bestimmten Fällen von Amtes wegen – Räume und Behältnisse versiegeln. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf; Sie brauchen sie auch für die letzte Steuererklärung.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist bis zum Todestag eine letzte Steuererklärung einzureichen. Im Kanton Freiburg verschickt die Kantonale Steuerverwaltung («Service cantonal des contributions») die Steuererklärungen; wer die Erklärung für die verstorbene Person erhält und bis wann sie einzureichen ist, erfahren Sie von der Steuerverwaltung – die Frist steht auf der Steuererklärung. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge vom 1. Januar bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an. Reicht die Frist nicht, verlangen Sie vor Ablauf eine Erstreckung – online oder mit einem begründeten schriftlichen Gesuch; die Steuerverwaltung erhebt dafür pro Gesuch eine Gebühr von CHF 20 (per QR-Rechnung), gewährt höchstens vier Erstreckungen und keine über den 15. Dezember hinaus. Ausfüllen können Sie die Erklärung mit FriTax, der kostenlosen Software des Kantons, oder auf Papier; die Belege senden Sie im Couvert, das der Steuererklärung beilag. War die verstorbene Person verheiratet, werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam zum Steuersatz für Ehepaare besteuert (Splitting); für die Zeit vom Todestag bis Ende Jahr wird der überlebende Ehegatte auf seinem eigenen Einkommen besteuert – es sind also zwei Steuererklärungen auszufüllen. Die Verrechnungssteuer auf Zinsen und Dividenden, die bis zum Todestag fällig wurden, fordern Sie mit der Steuererklärung der verstorbenen Person zurück; für Erträge, die nach dem Todestag fällig werden, deklariert jede Erbin und jeder Erbe den eigenen Anteil in der eigenen Steuererklärung und fordert die Verrechnungssteuer dort zurück. Vermögen und Erträge des Nachlasses ab dem Todestag versteuern die Erben anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung. Die Zahlen per Todestag brauchen Sie auch für das Steuerinventar des Friedensgerichts – bewahren Sie Kontoauszüge, Depotauszüge und Rechnungen per Todestag zusammen auf.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.