Kanton-Wegweiser: Genf
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Genf.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Genf ist die Justice de paix (Friedensgericht) die Erbschaftsbehörde für den ganzen Kanton – eine Abteilung des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht), Rue des Glacis-de-Rive 6, Case postale 3950, 1211 Genève 3. Ein Testament («testament») oder einen Erbvertrag («pacte successoral»), den Sie zu Hause, in einem Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich im Original ab – auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint; jede Person, die von einem Testament weiss, ist dazu gesetzlich verpflichtet. Ein Testament, das bei einer Notarin oder einem Notar hinterlegt ist, leitet diese oder dieser weiter oder eröffnet es selbst, zu denselben Gebühren nach dem Notariatstarif (REmNot Art. 19A); die Justice de paix nimmt Testamente auch zu Lebzeiten in Verwahrung («remise en garde», CHF 200), ein so hinterlegtes Testament ist bereits bei ihr. Sie schicken es mit dem Formular «Dépôt de dispositions testamentaires» (Hinterlegung letztwilliger Verfügungen) von justice.ge.ch per Einschreiben oder bringen es am Schalter vorbei (10 bis 13 Uhr); eine Einreichung per E-Mail sieht die Justice de paix nicht vor. Sie ermittelt die gesetzlichen und die eingesetzten Erben sowie eine allfällige Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker («exécuteur testamentaire») und teilt jeder Person die sie betreffenden Bestimmungen per eingeschriebenem Brief mit; ein verschlossener Umschlag wird förmlich eröffnet. Mit dieser Mitteilung beginnen Fristen zu laufen – etwa die Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben und die einmonatige Frist, innert der andere Berechtigte der Ausstellung einer Erbbescheinigung widersprechen können. Nach dem Merkblatt der Justice de paix und dem Tarif der Zivilkosten («Règlement fixant le tarif des frais en matière civile», RTFMC, Art. 60) kostet die Hinterlegung und Eröffnung CHF 250 pro Testament oder Erbvertrag und CHF 100 pro Nachtrag («codicille»); dazu kommen CHF 50 für jede Mitteilung der Verfügungen an eine Erbin oder einen Erben und für jede Anzeige an die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder das Testament hinfällig, widerrufen oder gegenstandslos, kann die Gebühr ermässigt oder erlassen werden. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.
Erbbescheinigung
Im Kanton Genf stellt nicht die Justice de paix (Friedensgericht) die Erbbescheinigung («certificat d'héritier») aus – das Gericht ist dafür nie zuständig –, sondern eine Genfer Notarin oder ein Genfer Notar Ihrer Wahl (LaCC Art. 93): aufgrund der Zivilstandsdokumente oder einer Urkunde, die mindestens zwei volljährige Zeugen unterzeichnen, die die verstorbene Person kannten. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, ergänzt die Notarin die Bescheinigung um die letztwilligen Verfügungen und bestätigt, dass die einmonatige Widerspruchsfrist gegen das Testament abgelaufen ist; anschliessend lässt sie die Bescheinigung von der Justice de paix beglaubigen («homologation»). Ohne Testament entfällt diese Beglaubigung. Bringen Sie die Todesurkunde («acte de décès»), das Familienbüchlein oder den Familienausweis («livret de famille», «certificat de famille») und Ihre Ausweise mit. Rechnen Sie mit zwei bis acht Wochen, und verlangen Sie gleich mehrere Originale – jede Bank will eines. Solange Sie eine Ausschlagung erwägen, warten Sie mit dem Auftrag. Das Honorar der Notarin oder des Notars richtet sich nach dem kantonalen Notariatstarif («Règlement sur les émoluments des notaires», REmNot) und beträgt für die Bescheinigung der Erbenstellung CHF 100 bis CHF 500 (Art. 19); Auslagen für Urkunden kommen dazu. Kommt bei Testament die Beglaubigung dazu, rechnen Sie nach dem Tarif der Zivilkosten («Règlement fixant le tarif des frais en matière civile», RTFMC, Art. 61 «Certificat d'héritier») mit einer Gebühr der Justice de paix von CHF 200 bis CHF 350. Sie brauchen die Erbbescheinigung vor allem für Banken, Versicherungen und das Grundbuch («Registre foncier»); die Eintragung einer geerbten Liegenschaft übernimmt in der Regel die Notarin oder der Notar (REmNot Art. 20: CHF 200 bis CHF 1'000).
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Genf erklären Sie die Ausschlagung («répudiation») bei der Justice de paix (Friedensgericht) – schriftlich mit Ihrer Unterschrift, innert drei Monaten nach dem Todesfall oder ab dem Tag, an dem Sie von Ihrer Erbenstellung erfahren haben (für eingesetzte Erben ab der Mitteilung der letztwilligen Verfügungen), oder innert einer vom Gericht verlängerten Frist. Das Formular «Déclaration de répudiation» (Ausschlagungserklärung) mit seinem Merkblatt finden Sie auf justice.ge.ch; Sie senden es ausgefüllt und unterschrieben per Post an die Justice de paix – A-Post oder Einschreiben; per E-Mail wird es nur mit qualifizierter elektronischer Signatur entgegengenommen. Die Ausschlagung ist gebührenfrei (RTFMC Art. 67) und verbindlich; die Justice de paix bearbeitet sie in etwa fünf Arbeitstagen und schickt Ihnen eine Empfangsbestätigung, wenn Sie das auf dem Formular verlangen. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über, die dann ebenfalls ausschlagen müssen; für minderjährige Kinder unter Ihrer elterlichen Sorge schlagen Sie auf demselben Formular aus. Ein öffentliches Inventar («bénéfice d'inventaire») verlangen Sie ebenfalls bei der Justice de paix, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt – mit einer Erklärung an ihre Kanzlei («greffe»). Sie leisten dafür einen Kostenvorschuss («provision»), nach justice.ge.ch derzeit CHF 4'800; die Broschüre «Successions» der Justice de paix (Ausgabe Februar 2025) nennt keinen Betrag und verweist auf die Website. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter («juge de paix») ruft Gläubiger und Schuldner mit drei Publikationen in der Feuille d'avis officielle (FAO) auf – sie haben einen Monat Zeit, ihre Forderungen anzumelden – und bezeichnet eine Notarin oder einen Notar für das Inventar (RTFMC Art. 58, CHF 80). Nach dessen Abschluss haben Sie einen Monat, um zu erklären, ob Sie die Erbschaft annehmen, sie unter öffentlichem Inventar annehmen, ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen; wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Die Justice de paix erhebt nach dem kantonalen Tarif der Zivilkosten (RTFMC Art. 62) eine Gebühr von CHF 300 bis CHF 3'000; das Honorar der Notarin oder des Notars für das Inventar kommt dazu (REmNot Art. 23: 4 Promille der ersten CHF 200'000, mindestens CHF 300, dann 3, 2, 1 und 0,5 Promille der weiteren Tranchen). Die Kosten trägt der Nachlass – erweist er sich als überschuldet, tragen sie die Erben, die das Inventar verlangt haben. Für eine amtliche Liquidation («liquidation officielle») nennt justice.ge.ch einen Vorschuss von CHF 4'800; die Gebühr beträgt CHF 300 bis CHF 3'000 (RTFMC Art. 63).
Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie – Kinder, Enkel, Eltern und Grosseltern – zahlen im Kanton Genf seit 2004 keine Erbschaftssteuer («droits de succession»). Die Befreiung entfällt nur, wenn die verstorbene Person in einer ihrer drei letzten rechtskräftigen Steuerveranlagungen nach dem Aufwand («d'après la dépense», Pauschalbesteuerung) besteuert wurde (Art. 6A LDS); dann gelten die Sätze der ersten Kategorie: 2 bis 6 Prozent, für Enkel und Grosseltern um 20 und für weitere Nachkommen und Vorfahren um 30 Prozent erhöht, für Verschwägerte in gerader Linie – Schwiegerkinder, Stiefkinder, Schwiegereltern – verdoppelt, ohne Zuschläge. Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen eine progressive Steuer nach dem Gesetz über die Erbschaftssteuer («Loi sur les droits de succession», LDS), abgestuft nach Verwandtschaft: dritte Kategorie Geschwister mit 6 bis 11 Prozent (für Ehegatten von Geschwistern und Geschwister des Ehegatten das Doppelte), vierte Kategorie Onkel und Tanten, Nichten und Neffen bis zu den Grossnichten und Grossneffen mit 8 bis 13 Prozent, fünfte Kategorie alle übrigen mit 20 bis 26 Prozent – auch Konkubinatspartner, für die der Kanton Genf keine Ermässigung kennt, wie lange die Beziehung auch gedauert hat. Die Sätze gelten für den Erbteil jeder einzelnen Person; steuerfrei bleiben nach Art. 7 LDS Erwerbe bis CHF 500 pro Person, in der ersten Kategorie bis CHF 5'000 pro erbberechtigte Person, Ehegatte eingeschlossen – CHF 10'000 für minderjährige Nachkommen, CHF 2'500 für Bedachte der ersten Kategorie, die nicht Erben sind. Dazu kommen kantonale Zuschläge («centimes additionnels»), die der Grosse Rat nach dem Gesetz über die Zuschläge (BCDS) jährlich im Budgetgesetz festlegt – nach Angaben der Steuerverwaltung derzeit 110 Prozent der Steuer der dritten bis fünften Kategorie; auf die erste Kategorie werden keine Zuschläge erhoben. Inklusive Zuschläge rechnet die Steuerverwaltung auf ihrer Seite «Estimer l'impôt sur la succession» mit rund 18 bis 23 Prozent für Geschwister, 22 bis 27 Prozent in der vierten und 50 bis 55 Prozent in der fünften Kategorie. Die kantonale Steuerverwaltung (Administration fiscale cantonale, AFC), Service des successions, veranlagt die Steuer aufgrund der Erbschaftssteuererklärung («déclaration de succession») und stellt die Steuerrechnung («bordereau») mit Betrag und Zahlungsfrist zu; Zahlungsaufschub und Akontozahlungen sind auf Gesuch möglich, ab dem fünften Monat nach dem Todesfall laufen laut AFC Zinsen («intérêts de bonification»). Wer mit der Veranlagung nicht einverstanden ist, erhebt innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache («réclamation») bei der AFC (Art. 65 LDS). Für Steuer, Kosten und Zinsen haften alle Erben gemeinsam – nach Art. 54 LDS solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Eine erste Schätzung erlaubt die Seite «Estimer l'impôt sur la succession» auf ge.ch.
Erbschaftssteuererklärung (déclaration de succession)
Im Kanton Genf führt kein Amt ein Nachlassinventar für die Erben; Vermögen und Schulden per Todestag erklären Sie selbst der kantonalen Steuerverwaltung (Administration fiscale cantonale, AFC) mit der Erbschaftssteuererklärung («déclaration de succession»). Die AFC meldet sich laut ihrer Seite innert 30 Tagen nach dem Todesfall und schickt die Zugangsdaten; verpflichtet sind die Personen, die den Nachlass abwickeln – Erben, Bedachte, Willensvollstrecker oder Beauftragte (Art. 31 LDS). (Das Schreiben mit den Codes für die letzte Steuererklärung der verstorbenen Person ist ein anderes, siehe «Steuererklärung der verstorbenen Person».) Die Erklärung ist innert drei Monaten nach dem Todestag einzureichen, innert sechs Monaten, wenn der Nachlass ausserhalb des Kantons eröffnet wurde (Art. 32 LDS) – die Frist läuft unabhängig davon, wann das Schreiben eintrifft; bei Bedarf beantragen Sie vor Ablauf eine Verlängerung. Sie füllen sie online aus, drucken die Zusammenfassungsseite aus, datieren und unterschreiben sie und senden sie mit den Belegen per Post an die AFC. Die Bearbeitung dauert laut AFC je nach Fall einen bis achtzehn Monate. Sind alle Erben Verwandte in gerader Linie – Ehegatte, Kinder, Eltern –, gehört keine Liegenschaft in Genf zum Nachlass und wurde die verstorbene Person nicht nach dem Aufwand besteuert, genügt die vereinfachte Erklärung («déclaration de succession simplifiée»): nur online, innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens, ohne Verlängerung. Eine Erklärung ist auch einzureichen, wenn keine Steuer anfällt; mit ihrer Abgabe verzichten Sie weder auf die Ausschlagung noch auf das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation. In bestimmten Fällen lädt die AFC zusätzlich zu einem Steuerinventar («inventaire fiscal») vor – per Brief mit einem Termin; passt er Ihnen nicht, wenden Sie sich an den Service des impôts spéciaux. Sie müssen erscheinen oder sich vertreten lassen, etwa durch Ihre Notarin, und geben Auskunft über Vermögen und Schulden. Das Steuerinventar ist gebührenpflichtig; die Gebühr hängt vom Wert des Nachlasses ab – nach dem Tarif (RInDé Art. 4) CHF 25 bei einem Nettonachlass über CHF 25'000, CHF 75 über CHF 50'000, CHF 150 über CHF 100'000 plus CHF 75 je weitere CHF 100'000, höchstens CHF 10'000; erstellt es eine Notarin oder ein Notar, gilt der Notariatstarif mit mindestens CHF 300 (REmNot Art. 22). Es dient der Steuer und ersetzt weder das öffentliche Inventar noch die Erbteilung. Sichernde Massnahmen wie die Siegelung («apposition des scellés», Protokoll CHF 200 bis CHF 500 nach RTFMC Art. 57) oder ein Sicherungsinventar («inventaire conservatoire», Vorschuss CHF 3'800) ordnet die Justice de paix (Friedensgericht) auf Antrag der Berechtigten an.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist eine letzte Steuererklärung («déclaration d'impôt») für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag einzureichen. Die kantonale Steuerverwaltung (Administration fiscale cantonale, AFC) schickt den Erben innert 30 Tagen nach dem Todesfall die Informationen und Zugangscodes dafür. Sie füllen die Erklärung mit der aktuellen Version der Software GeTax aus (Menü «Fichier → Déclaration départ-décès», mit der Steuernummer und dem Code aus dem Schreiben) und reichen sie innert drei Monaten ein – ab wann die Frist läuft, sagt die Seite der AFC nicht; richten Sie sich nach dem Datum in ihrem Schreiben. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an. Brauchen Sie mehr Zeit, beantragen Sie vor Ablauf online eine Fristerstreckung – über das Formular «demander un délai» der AFC auf ge.ch, mit der Steuernummer und dem Erklärungscode aus dem Schreiben. War die verstorbene Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, füllt der überlebende Ehegatte oder Partner für dasselbe Steuerjahr zwei Erklärungen aus: die gemeinsame vom 1. Januar bis zum Todestag, innert drei Monaten, und eine eigene für den Rest des Jahres – vom Tag nach dem Todestag bis zum 31. Dezember – in der ordentlichen Frist des Folgejahres; bis zum Todestag werden die Ehegatten gemeinsam besteuert. Die Vermögenszahlen per Todestag brauchen Sie auch für die Erbschaftssteuererklärung («déclaration de succession») – tragen Sie sie einmal sorgfältig zusammen. Noch offene Steuern der verstorbenen Person sind Schulden des Nachlasses, für die alle Erben gemeinsam einstehen. Für Vermögen und Erträge des Nachlasses sind die Erben ab dem Todestag für ihren Anteil in der eigenen Steuererklärung deklarations- und steuerpflichtig.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.