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Kanton-Wegweiser: Glarus

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Glarus.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Glarus ist die Fachstelle Erbschaft des Kantons die Erbschaftsbehörde für alle Nachlässe von Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton – nicht die Gemeinde: Departement Volkswirtschaft und Inneres, Fachstelle Erbschaft, Asylstrasse 30, 8750 Glarus (Telefon 055 646 67 65, erbschaft@gl.ch). Wer ein eigenhändiges oder öffentliches Testament oder einen Erbvertrag der verstorbenen Person besitzt, liefert es dort umgehend im Original ab – auch wenn das Dokument ungültig scheint, und bei mehreren Verfügungen alle. Ein Testament, das bei der Gemeinde (Glarus, Glarus Nord oder Glarus Süd) hinterlegt war, geht nach dem Todesfall von Amtes wegen an die Fachstelle. Diese ermittelt alle Beteiligten – die gesetzlichen Erben, auch ausgeschlossene, die in der Verfügung genannten und die in einer früheren Verfügung begünstigten Personen – und eröffnet ihnen die Verfügung auf dem Korrespondenzweg, in der Regel ohne Eröffnungsverhandlung. Erben erhalten eine Kopie der Verfügung, Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigte einen Auszug des Teils, der sie betrifft. Mit dieser Mitteilung, der Testamentseröffnungsverfügung, beginnen Fristen zu laufen: für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist und die Frist von einem Monat, in der gesetzliche Erben die Berechtigung eingesetzter Erben bestreiten können, bevor eine Erbbescheinigung ausgestellt wird. Die Kosten richten sich nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht; für das Erbschaftswesen sieht sie CHF 200 je Entscheid und CHF 80 pro Stunde für Abklärungen wie die Ermittlung der Erben vor, eine eigene Position für die Eröffnung nennt sie nicht. Den Betrag nennt Ihnen die Fachstelle; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.

Erbbescheinigung

Im Kanton Glarus stellt die Fachstelle Erbschaft (Asylstrasse 30, 8750 Glarus) die Erbbescheinigung aus – auf schriftliche Bestellung, nicht von Amtes wegen. Dafür steht auf gl.ch das Formular «Bestellung einer Erbbescheinigung» (Formular 06); Sie senden es per Post oder per E-Mail an erbschaft@gl.ch. Bestellen können sie die eingesetzten und die nicht ausgeschlossenen gesetzlichen Erben, eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker und der nutzniessungsberechtigte Ehegatte; wer für eine Erbin oder einen Erben bestellt, ohne selbst zu erben, legt eine Vertretungsvollmacht bei. Ist eine Willensvollstreckung angeordnet, erhält die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker die Erbbescheinigung auch dann, wenn jemand anderes sie bestellt hat. Die Erbbescheinigung ist eine provisorische Bescheinigung, dass die genannten Personen die einzigen Erben sind; Sie brauchen sie vor allem, um sich bei Banken und beim Grundbuchamt als Erbin oder Erbe auszuweisen. Das Formular enthält eine Annahmeerklärung: Wer es unterschreibt, erklärt, die Erbschaft vorbehaltlos anzunehmen, und verpflichtet sich, der Fachstelle die Gebühren zu bezahlen. Unterschreiben muss nur die Person, die bestellt; die weiteren Erben führen Sie auf dem Formular bloss zur Information auf. Wer die Erbschaft so angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen – solange Sie eine Ausschlagung in Betracht ziehen, unterschreiben Sie das Formular deshalb nicht. Liegt ein Testament vor, erhalten eingesetzte Erben die Erbbescheinigung frühestens einen Monat nach der Mitteilung der Eröffnung, und nur, wenn die gesetzlichen Erben ihre Berechtigung nicht bestritten haben. Nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht kostet jede Ausfertigung CHF 30 – bestellen Sie gleich so viele, wie Sie brauchen; braucht es Abklärungen, etwa um die Erben zu ermitteln, sieht die Verordnung dafür CHF 80 pro Stunde vor, für einen Entscheid CHF 200. Für die Eintragung der Erben im Grundbuch (Erwerb von Grundeigentum infolge Erbgang) nennt sie CHF 100. Möchten Sie zuerst nur Auskunft über den Nachlass einholen – etwa weil noch offen ist, ob er überschuldet ist –, können Sie als Erbin oder Erbe bei der Fachstelle eine «Bescheinigung auf Auskunft» bestellen und damit bei Banken und Behörden nachfragen, ohne eine Erbbescheinigung zu bestellen; auch sie kostet CHF 30.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Glarus erklären Sie die Ausschlagung nicht bei der Fachstelle Erbschaft, sondern beim Kantonsgericht Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus (Art. 111 EG ZGB). Verwenden Sie dafür das Formular «Ausschlagung der Erbschaft» des Gerichts von gl.ch und senden Sie es per Post oder geben Sie es persönlich ab, wenn vorhanden mit Zivilstandsurkunden; eine Erbbescheinigung brauchen Sie dafür nicht. Die Frist beträgt drei Monate – für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung über die Eröffnung, der Testamentseröffnungsverfügung. Wird ein Sicherungsinventar aufgenommen – etwa bei einer Nacherbeneinsetzung –, beginnt die Frist nach Art. 568 ZGB für alle Erben erst mit der Mitteilung, dass es abgeschlossen ist; verlassen Sie sich beim Steuerinventar allein nicht darauf. Verlängert oder wiederhergestellt wird die Frist nur in Ausnahmefällen, ebenfalls durch das Kantonsgericht; dass man die Rechtslage nicht kannte, genügt normalerweise nicht. Nicht mehr ausschlagen kann nach dem Merkblatt des Kantons, wer sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt – etwa sich Nachlasswerte aneignet oder Erbschaftsgegenstände verheimlicht. Nach dem Zivilgesetzbuch gilt dasselbe für alles, was über die blosse Verwaltung des Nachlasses hinausgeht; auch wer ab Konten der verstorbenen Person Rechnungen bezahlt oder ihre Wohnung räumt, kann damit die Erbschaft angenommen haben. Solange Sie eine Ausschlagung in Betracht ziehen, klären Sie deshalb vorher mit der Fachstelle Erbschaft oder dem Kantonsgericht, was erlaubt ist. Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB); ob das zutrifft, klären Sie im Zweifel mit dem Kantonsgericht. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über, die ebenfalls ausschlagen müssen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; für minderjährige Kinder handeln die Eltern, und bei einer Interessenkollision – etwa wenn Sie selbst miterben – bestellt die KESB des Kantons Glarus eine Beistandsperson oder handelt selbst; melden Sie sich wegen der Frist früh bei ihr. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass. Das Kantonsgericht verlangt für die Ausschlagung in der Regel CHF 100 pro Person; dazu kommen die Auslagen für die Klärung, wer Erbin oder Erbe ist. Diese Kosten trägt, wer ausschlägt. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie ebenfalls beim Kantonsgericht (Art. 113 EG ZGB), innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt wie bei der Ausschlagung, mit dem Formular «Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars». Das Gericht verlangt von Ihnen einen Kostenvorschuss, in der Regel CHF 5'000, und meldet das Begehren der Fachstelle Erbschaft. Diese nimmt das Inventar in der Regel innert dreier Monate auf: Sie erlässt den Rechnungsruf – Gläubiger und Schuldner der verstorbenen Person melden ihre Forderungen und Schulden innert sechs Wochen ab der ersten Veröffentlichung an –, erstellt das Inventar und legt es den Beteiligten einen Monat lang bei der Fachstelle zur Einsicht auf; auch sie kann einen Kostenvorschuss verlangen. Anschliessend haben Sie einen Monat, um auszuschlagen, die amtliche Liquidation zu verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos anzunehmen; wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Erklären Sie sich nicht, gilt die Erbschaft als unter öffentlichem Inventar angenommen. Diese Frist kann das Kantonsgericht verlängern, wenn die Umstände es rechtfertigen. Ein öffentliches Inventar ist teuer. Seine Kosten trägt nach dem Zivilgesetzbuch der Nachlass; reicht er nicht aus, tragen sie die Erben, die das Inventar verlangt haben. Deckt der Nachlass die Kosten voraussichtlich nicht, hält das Merkblatt des Kantons ein öffentliches Inventar für nicht ratsam – fragen Sie das Kantonsgericht vorher nach den zu erwartenden Kosten.

Erbschaftssteuer

Im Kanton Glarus sind Zuwendungen an den Ehegatten, an die direkten Nachkommen – Kinder und Enkel – und an Adoptivkinder steuerfrei; Stief- und Pflegekinder sind nicht befreit. Eingetragene Partnerinnen und Partner nennt das Merkblatt Erbschaftssteuer nicht ausdrücklich; ob sie wie Ehegatten befreit sind, fragen Sie die Abteilung Spezialsteuern. Steuerfrei sind auch Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände, übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 und der Verzicht der Kinder auf ihren Erbteil zugunsten des überlebenden Elternteils, wenn sie ihn spätestens mit dem amtlichen Inventar erklären. Alle anderen Empfänger versteuern ihren Erbteil oder ihr Vermächtnis nach Abzug eines Freibetrags – CHF 100'000 je Stief- und Pflegekind, CHF 50'000 je Elternteil und CHF 10'000 für alle übrigen, auch für die Grosseltern; erhält eine Person mehrere Zuwendungen, wird er nur einmal abgezogen. Der Satz hängt vom Verhältnis zur verstorbenen Person ab: 2,5 Prozent für Eltern, Adoptiveltern und Grosseltern; 4 Prozent für Geschwister und für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nachweislich mindestens fünf Jahre vor der Zuwendung mit der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt lebten; 5 Prozent für Halbgeschwister; 6 Prozent für Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Schwiegereltern und Verschwägerte; 7 Prozent für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten; 8 Prozent für Stiefneffen und Stiefnichten, Stiefonkel und Stieftanten; 9 Prozent für Geschwisterkinder, Grossneffen und Grossnichten; 10 Prozent für alle übrigen, auch nicht verwandte Personen. Übersteigt die Zuwendung an eine Person CHF 200'000, erhöht sich die ganze Steuer um 50 Prozent, über CHF 400'000 um 100 Prozent und über CHF 2'000'000 um 150 Prozent – aus 2,5 Prozent werden so höchstens 6,25 Prozent, aus 10 Prozent höchstens 25 Prozent. Für Geschäftsvermögen ermässigt sich die Steuer in bestimmten Fällen um 50 Prozent. Zur Erbschaftssteuer kommt die kantonale Bausteuer, deren Satz die Landsgemeinde jedes Jahr für das Folgejahr festlegt – für 2026 sind es 5 Prozent der Erbschaftssteuer. Steuerbar sind alle Zuwendungen kraft Erbrechts – aus gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag oder Testament, auch Vermächtnisse und Schenkungen auf den Todesfall; bei einer Nutzniessung ist die nutzniessende Person steuerpflichtig. Abziehen lassen sich die Schulden der verstorbenen Person, die Todesfallkosten, die Kosten der Teilung und der Willensvollstreckung und die Ansprüche der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB (in der Praxis CHF 2'000). Der Kanton besteuert den Nachlass, wenn die verstorbene Person zuletzt im Kanton wohnte, und Grundstücke im Kanton Glarus auch dann, wenn sie anderswo wohnte; Grundstücke in einem anderen Kanton besteuert jener Kanton. Zuständig ist die Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Abteilung Spezialsteuern, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus. Sie veranlagt die Steuer auf der Grundlage des Steuerinventars, das nach einem Todesfall in der Regel aufgenommen wird. Wird kein amtliches Inventar aufgenommen, füllen die Erben das Erbeninventar als Steuererklärung aus, unterschreiben es persönlich und reichen es innert der gesetzten Frist der Steuerverwaltung ein. Veranlagung und Rechnung gehen an die Erbenvertreterin oder den Erbenvertreter, den die Erben im Inventarverfahren bezeichnen – oder auf deren Wunsch direkt an die einzelnen Erben und Vermächtnisnehmer. Für die Steuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch, jede Person bis zum Wert dessen, was sie erhalten hat. Fälligkeit und Zahlungsfrist regelt eine Verordnung; die Zahlungsfrist steht auf der Rechnung.

Steuerinventar per Todestag

Im Kanton Glarus nimmt die Steuerverwaltung des Kantons, Abteilung Spezialsteuern (Hauptstrasse 11, 8750 Glarus), nach einem Todesfall ein amtliches Steuerinventar auf; nach dem Steuergesetz geschieht das innert zwei Wochen nach dem Tod, und nur wenn kein oder nur unbedeutendes Vermögen anzunehmen ist, entfällt es. Entfällt es, reichen die Erben selbst ein Erbeninventar als Steuererklärung ein. Das Inventar erfasst das Vermögen per Todestag – bei Verheirateten auch das des überlebenden Eheteils in ungetrennter Ehe und das minderjähriger Kinder unter elterlicher Sorge – und bildet die Grundlage für die Veranlagung einer allfälligen Erbschaftssteuer. Aufgenommen wird es mit einem Fragebogen: In der Praxis stellt die Abteilung Spezialsteuern frühestens zwei Wochen nach dem Tod einer Erbin, einem Erben, der Erbenvertreterin oder dem Willensvollstrecker den «Fragebogen für die Inventaraufnahme» zu. Sie füllen ihn vollständig und wahrheitsgemäss aus und senden ihn innert 60 Tagen mit den Belegen zurück – Konto- und Depotauszüge, Versicherungspolicen, Angaben zu Liegenschaften, Fahrzeugen und offenen Rechnungen per Todestag; eine Erstreckung der Frist können Sie per E-Mail beantragen. Gibt es weder Willensvollstrecker noch Erbschaftsverwalterin, bezeichnen die Erben eine Erbenvertreterin oder einen Erbenvertreter, die oder der die Erklärung für alle ausfüllt und im Veranlagungsverfahren Ansprechperson ist. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet; wer Nachlasswerte verheimlicht, wird gebüsst. Vermögenswerte, die erst später zum Vorschein kommen, melden Sie innert zehn Tagen nach. Steuerinventar und Erbschaftssteuerveranlagung erhält die Erbenvertreterin oder der Erbenvertreter. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf. Neben dem Steuerinventar kann die Fachstelle Erbschaft ein Sicherungsinventar anordnen, etwa bei einer Nacherbeneinsetzung oder auf Verlangen einer Erbin oder eines Erben; sie stützt sich dafür in der Regel auf das Steuerinventar. Für Abklärungen wie die Nachlasssicherung sieht die Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht CHF 80 pro Stunde vor, für einen Entscheid CHF 200.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für die Zeit vom 1. Januar bis und mit dem Todestag reichen die Erben eine letzte Steuererklärung ein, mit dem Einkommen bis zum Todestag und dem Vermögen per Todestag. Hat die verstorbene Person die Steuererklärung des Vorjahres noch nicht eingereicht, reichen Sie auch diese ein. Im Kanton Glarus veranlagt die Steuerverwaltung des Kantons (Hauptstrasse 11, 8750 Glarus) alle natürlichen Personen; in der Regel stellt sie den Erben die Unterlagen zu – melden Sie sich dort, wenn nichts eintrifft. Die Frist steht im Begleitschreiben und lässt sich auf Gesuch erstrecken; stellen Sie das Gesuch vor Ablauf bei der Steuerverwaltung. Die Zahlen tragen Sie selbst zusammen und senden die Steuererklärung unterschrieben zurück; die Vermögenszahlen per Todestag stimmen Sie mit dem Steuerinventar ab. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam zum Tarif für Verheiratete veranlagt; mit dem Tod entsteht eine unterjährige Steuerperiode. Die überlebende Person tritt neu in die Steuerpflicht ein und wird für die Zeit vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr zum Tarif für Alleinstehende besteuert; ihr Einkommen gibt sie für beide Zeitabschnitte in getrennten Steuererklärungen an. Lebt sie als verwitwete Person mit Kindern zusammen, wendet die Steuerverwaltung nach dem Steuergesetz einen ermässigten Tarif an. Vermögen und Erträge des noch unverteilten Nachlasses deklarieren die Erben anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung; steuerbar sind alle Erträge, die ab dem Todestag fällig werden. Entdecken Sie Einkommen oder Vermögen, das die verstorbene Person nicht deklariert hat, können Sie als Erben eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen, sofern die Steuerbehörden noch nichts davon wissen: Nachgefordert werden dann nur die Steuern samt Verzugszins für die drei Steuerperioden vor dem Todesjahr.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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