Kanton-Wegweiser: Graubünden
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Graubünden.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Graubünden ist das Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig für die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Erbbescheinigung, die Ausschlagung und das öffentliche Inventar; das Einführungsgesetz zum ZGB (BR 210.100) weist diese Aufgaben der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Regionalgericht zu. Die Regionalgerichte und ihre Formulare finden Sie auf justiz-gr.ch. Wer nach dem Todesfall ein Testament oder einen Erbvertrag findet – zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten –, ist verpflichtet, das Original unverzüglich dort einzureichen, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Zu Lebzeiten hinterlegte Verfügungen liegen in Graubünden nicht beim Gericht, sondern bei der Gemeinde (in Chur bei den Einwohnerdiensten, in Davos bei den Bevölkerungsdiensten); die Gemeinde leitet sie nach dem Todesfall in der Regel selbst an das Regionalgericht weiter. Das Gericht ermittelt alle im Dokument genannten Personen und die gesetzlichen Erben – diese immer, auch wenn sie im Testament nicht begünstigt sind –, fordert die nötigen Zivilstandsurkunden selbst bei den Zivilstandsämtern an und eröffnet ihnen die Verfügung; rechnen Sie mit etwa vier Wochen, auch in einfachen Fällen. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen – die Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben und die Frist für eine Anfechtung –, und Sie können die Erbbescheinigung beantragen. Sind die gesetzlichen Erben nicht dieselben wie die eingesetzten, erhalten sie eine Frist von einem Monat, um die Verfügung mit einer Einsprache zu bestreiten; die Erbbescheinigung wird erst nach unbenütztem Ablauf dieser Frist ausgestellt. Die Gebühr für die Eröffnung beträgt CHF 20 bis CHF 100, jene für die Mitteilung an die Beteiligten CHF 180 bis CHF 550 (Art. 6 Ziff. 4 und 5 der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang, BR 219.300), zuzüglich Barauslagen wie Porti und Veröffentlichungen (Art. 2); die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Anders als in manchen Kantonen gibt es in Graubünden kein Erbschaftsamt, das den Nachlass verwaltet – die Erben handeln selbst.
Erbbescheinigung
Im Kanton Graubünden stellt das Regionalgericht am letzten Wohnsitz die Erbbescheinigung aus – dort «Erbenbescheinigung» genannt. Sie beantragen sie mit dem Formular «Gesuch Erbenbescheinigung» der Regionalgerichte (auf justiz-gr.ch unter Regionalgerichte → Formulare); die Gemeinden verweisen für die Bestellung an das Gericht, in Chur an das Regionalgericht Plessur. Dem Gesuch legen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei, den Ausweis über den registrierten Familienstand, soweit vorhanden, und bei Ausländerinnen und Ausländern den Todesschein; die übrigen Zivilstandsurkunden fordert das Gericht selbst bei den Zivilstandsämtern an, was Zeit beansprucht – rechnen Sie mit etwa zwei bis vier Wochen. Zugestellt wird die Erbbescheinigung erst nach Ablauf der drei Monate seit Kenntnis des Todesfalls beziehungsweise der letztwilligen Verfügung – oder früher, wenn alle Erben schriftlich erklären, dass sie die Erbschaft unbedingt und vorbehaltlos annehmen und auf die Ausschlagung verzichten (Formular «Annahmeerklärung»); danach kommt eine Ausschlagung nicht mehr in Betracht. Liegt ein Testament vor, wird sie erst nach dessen Eröffnung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- und Einsprachefrist ausgestellt. Beachten Sie: Wer die Erbschaft ausschlagen will, darf keine Erbbescheinigung beantragen. Wissen Sie noch nicht, ob der Nachlass überschuldet ist, verlangen Sie beim Regionalgericht stattdessen eine «Bescheinigung für Auskunft» (Formular «Bescheinigung Auskunft», für Erben und Willensvollstrecker); damit holen Sie bei Banken und Behörden selbst Auskünfte über den Nachlass ein, ohne die Erbschaft anzunehmen. Die Gebühr beträgt je nach Schwierigkeit der Erbenermittlung CHF 35 bis CHF 900 (Art. 7 Ziff. 12 der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang, BR 219.300), zuzüglich Barauslagen (Art. 2). Sie brauchen die Erbbescheinigung vor allem für Banken, Versicherungen und das Grundbuch; meist genügen Kopien, das Grundbuchamt benötigt stets ein Original – geben Sie im Gesuch an, wenn Sie mehrere Exemplare brauchen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Graubünden erklären Sie die Ausschlagung beim Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person – schriftlich mit dem Formular «Ausschlagung Erbschaft» von justiz-gr.ch, per Post oder persönlich am Schalter; Zivilstandsurkunden wie den Familienschein, die Sie besitzen, reichen Sie im Original mit ein. Die Frist beträgt drei Monate: für gesetzliche Erben ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen der Tod bekannt geworden ist, für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Wissen Sie noch nicht, ob der Nachlass überschuldet ist, verlangen Sie beim Regionalgericht vorher eine «Bescheinigung für Auskunft» (Formular «Bescheinigung Auskunft»); damit holen Sie bei Banken und Behörden selbst Auskünfte über den Nachlass ein, ohne die Erbschaft anzunehmen. Die Ausschlagung ist unwiderruflich und kostet CHF 35 (Art. 7 Ziff. 7 der Gebührenverordnung BR 219.300) zuzüglich Barauslagen, zulasten der ausschlagenden Person. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen. Für minderjährige Kinder geben die Eltern die Erklärung auf demselben Formular ab; bei gemeinsamer elterlicher Sorge unterschreiben beide Elternteile, einen Zustimmungsschritt der KESB sieht das Formular nicht vor – die drei Monate laufen auch für das Kind. Stirbt ein Elternteil, reicht der überlebende Elternteil der KESB ein Inventar über den Nachlass und das Vermögen des Kindes ein. Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf verlangen Sie ebenfalls beim Regionalgericht, innert Monatsfrist ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ordnet es an und beauftragt eine Notarin oder einen Notar mit der Aufnahme; der Rechnungsruf erscheint zweimal im Kantonsamtsblatt (kantonsamtsblatt.gr.ch) und am letzten Wohnsitz, und die Gläubiger haben ab der ersten Publikation mindestens einen Monat, um ihre Forderungen anzumelden (Art. 80 EGzZGB). Die Gerichtsgebühren nach Art. 8 BR 219.300 sind gestaffelt – Anordnung CHF 100 bis CHF 350, Rechnungsruf CHF 50, Aufforderung zur Erklärung über Annahme oder Ausschlagung und Fristverlängerung je CHF 35 bis CHF 100, Entsiegelung CHF 35 bis CHF 180 –, zuzüglich Barauslagen; hinzu kommen die Notariatsgebühren nach BR 210.370, CHF 100 bis CHF 200 pro Stunde und bei einem Nachlass über CHF 100'000 ein Zuschlag von 1 Promille des Mehrwerts, höchstens CHF 15'000. Kosten und Gebühren gehen grundsätzlich zulasten des Nachlasses; reicht er nicht aus, zulasten der gesuchstellenden Partei. Nach Abschluss des Inventars haben Sie einen Monat, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.
Erbschaftssteuer
Der Kanton Graubünden erhebt eine Erbanfallsteuer: Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der Erbteil jeder Erbin und jedes Erben, nach dem Verhältnis zur verstorbenen Person (Art. 106 ff. Steuergesetz, BR 720.000). Steuerfrei sind nach Art. 107b Abs. 1 Ehegatten und Konkubinatspartner (eingetragene Partner sind den Ehegatten gleichgestellt), Nachkommen, Stief- und Pflegekinder, nichtgemeinsame Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren Nachkommen, und die Eltern, Stief- und Pflegeeltern. Was als Konkubinat gilt, definiert das Gesetz nicht; seit 2021 ist ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr zwingend (Verwaltungsgericht Graubünden, A 2021 10). Die Steuerverwaltung prüft das Gesamtbild – laut Botschaft etwa ein gemeinsamer Haushalt von mindestens drei Jahren, gegenseitige Betreuung, gemeinsame Finanzen, die Begünstigung in der 2. und 3. Säule oder ein Vorsorgeauftrag; leben die Partner mit gemeinsamen Kindern zusammen, gilt das Konkubinat immer –, und die Erben müssen es nachweisen; ein blosses Vermächtnis genügt nicht. Lebten Sie getrennt, klären Sie die Frage früh mit der Abteilung Spezialsteuern. Alle anderen zahlen einen festen Satz auf ihren Erbteil (Art. 114 Abs. 3): 5 Prozent für den elterlichen Stamm – Geschwister, Nichten und Neffen und deren Nachkommen; Stief- und Pflegekinder zählen dabei wie Kinder –, 15 Prozent für alle übrigen, etwa Grosseltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen oder nicht verwandte Personen. Von jeder Zuwendung bleibt ein Freibetrag von CHF 7'000 steuerfrei, bei bedürftigen Personen CHF 14'000 (Art. 114 Abs. 1). Zusätzlich dürfen die Gemeinden eine eigene Erbanfall- und Schenkungssteuer erheben, höchstens 5 Prozent für den elterlichen Stamm und 25 Prozent für die übrigen Begünstigten (Art. 21 Abs. 5 Gemeinde- und Kirchensteuergesetz); die kantonalen Befreiungen, auch jene der Eltern und Konkubinatspartner, gelten dabei auch für die Gemeinden (Abs. 2). Chur erhebt 5 und 20 Prozent, Flims 5 und 15 Prozent; ob und wie viel Ihre Gemeinde erhebt, steht in ihrem Steuergesetz – massgebend ist die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person. Veranlagt und bezogen werden Kantons- und Gemeindesteuer gemeinsam von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Spezialsteuern, auf der Grundlage der Steuererklärung für die Erbschaftssteuer – die Sie auch dann einreichen, wenn alle Erben steuerfrei sind –, und Sie erhalten eine Rechnung für beide zusammen. Auf stv.gr.ch stehen eine Wegleitung und die Deklarationssoftware.
Steuererklärung für die Erbschaftssteuer
Im Kanton Graubünden deklarieren die Erben den Nachlass selbst, mit der Steuererklärung für die Erbschaftssteuer der kantonalen Steuerverwaltung. Sie dient dazu, das gesamte Vermögen und alle Schulden der verstorbenen Person per Todestag zu erfassen – Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften (auch solche ausserhalb des Kantons, für die Verlegung der Schulden), Fahrzeuge, Hausrat, offene Rechnungen und Todesfallkosten. Die Steuerverwaltung versendet die Steuererklärung nach dem Todesfall, ohne einen festen Zeitpunkt zu nennen; haben Sie nach etwa zwei Monaten nichts erhalten, fragen Sie bei der Abteilung Spezialsteuern nach, denn die Erklärung ist auch dann einzureichen, wenn alle Erben steuerfrei sind (dann genügen die Seiten 1 und 2 sowie das Beilagenverzeichnis auf Seite 4). Gibt es keine Willensvollstreckerin und keinen Erbschaftsverwalter, bestimmen die Erben eine Erbenvertreterin oder einen Erbenvertreter, die oder der die Erklärung stellvertretend für alle ausfüllt und für Rückfragen und Korrespondenz im Veranlagungsverfahren zuständig ist. Die Frist beträgt 90 Tage ab Versand und ist auf der Steuererklärung oder der Aufforderung aufgedruckt; ein Gesuch um Erstreckung stellen Sie vor Ablauf schriftlich – online, per E-Mail an spezialsteuern@stv.gr.ch oder per Post an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Spezialsteuern, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur. Reichen Sie die Erklärung datiert und unterschrieben zusammen mit den Belegen ein; sie ist die Grundlage für die Erbschaftssteuer von Kanton und Gemeinde. Daneben sieht das Steuergesetz ein amtliches Inventar vor (Art. 148 bis 150): Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person nimmt die kantonale Steuerverwaltung – oder in ihrem Auftrag die Regionalnotarin oder der Regionalnotar – ein Inventar auf, wenn nicht anzunehmen ist, dass nur geringes Vermögen vorhanden ist; sie kann dafür eine auf 90 Tage befristete Verfügungssperre und die Siegelung anordnen. Besteht die Gefahr, dass Nachlasswerte verschwinden, können Sie zudem beim Regionalgericht eine Siegelung oder ein Sicherungsinventar verlangen (Art. 74 und 75 EGzZGB). Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; auf den Todestag reichen die Erben eine Steuererklärung ein – im Kanton Graubünden die Steuererklärung für eine unterjährige Steuerpflicht. Darin geben Sie das Einkommen vom 1. Januar bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an. Das Formular wird den Erben in der Regel zugestellt und ist sonst beim Gemeindesteueramt erhältlich; wohin und bis wann Sie es einreichen, steht im Schreiben – üblicherweise ist das Gemeindesteueramt des letzten Wohnsitzes zuständig –, und die Frist lässt sich auf Gesuch erstrecken, wenn Sie es vor Ablauf stellen. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam besteuert: Die überlebende Person füllt die letzte gemeinsame Steuererklärung bis zum Todestag aus, und ihre eigene unterjährige Steuerpflicht beginnt am Todestag – dafür reicht sie bis Ende Jahr eine eigene Steuererklärung ein, mit dem Vermögen per 31. Dezember. Für die noch unverteilte Erbschaft deklarieren die Erben Vermögen und Erträge ab dem Todestag anteilig in der eigenen Steuererklärung. Das Merkblatt «Unterjährige Steuerpflicht» der Steuerverwaltung auf stv.gr.ch erklärt die Einzelheiten. Die Vermögenszahlen per Todestag verwenden Sie auch in der Steuererklärung für die Erbschaftssteuer.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.