Kanton-Wegweiser: Jura
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Jura.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Jura liefern Sie ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, unverzüglich bei der Recette et administration de district (der Bezirksverwaltung) des letzten Wohnsitzes ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint; sie nimmt die beim Tod gefundenen Testamente entgegen (Art. 9a LiCC). Die drei Bezirksverwaltungen sind in Delémont (Rue de la Justice 2), Porrentruy (Rue Auguste-Cuenin 15) und Saignelégier (Place du 23-Juin 6). War das Testament hinterlegt, liegt es bei einem Notar oder beim Gemeinderat (Conseil communal) – im Jura bewahrt nicht die Recette, sondern der Gemeinderat die Testamente auf, die nicht bei einem Notar hinterlegt sind (Art. 9 LiCC). Eröffnet wird das Testament nicht von einem Amt, sondern von einem Notar. Wird ein Nachlassinventar aufgenommen, ist es der Notar, der das Inventar aufnimmt. Wird keines aufgenommen, bezeichnet die Recette et administration de district den Notar, bei dem ein Testament hinterlegt war, sonst den von den Erben vorgeschlagenen; diese Bezeichnung ist endgültig (Art. 55c LiCC). Der Notar eröffnet die letztwilligen Verfügungen (Art. 557 und 558 ZGB) von Gesetzes wegen innert eines Monats nach der Ablieferung und benachrichtigt eine eingesetzte Willensvollstreckerin oder einen eingesetzten Willensvollstrecker. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie der Bestimmungen, die sie betreffen; das Original bleibt danach beim Notar, der es eröffnet hat (Art. 56 LiCC). Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen: die einmonatige Einsprachefrist gegen die Erbbescheinigung und für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist. Für die Eröffnung sieht der Notariatstarif keinen eigenen Betrag vor – fragen Sie den Notar, was er dafür verrechnet; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.
Erbbescheinigung (certificat d'héritier)
Im Kanton Jura stellt kein Gericht und keine Gemeinde die Erbbescheinigung aus, sondern ausschliesslich ein Notar: Nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB (Art. 56a LiCC) sind allein die Notare zuständig, die Bescheinigung für gesetzliche, eingesetzte oder vertragliche Erben nach Art. 559 ZGB auszustellen – und ebenso die Bescheinigung für eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker (certificat d'exécuteur testamentaire). Sie wenden sich dafür an einen im Kanton Jura zugelassenen Notar; die Liste steht auf jura.ch unter «Notaires». Das kann der Notar sein, der das Testament eröffnet oder das Nachlassinventar aufgenommen hat, denn er kennt die Erben bereits. Der Notar sagt Ihnen, welche Unterlagen er braucht. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung erst, wenn feststeht, wer erbt: Liegt ein Testament vor, frühestens einen Monat nach dessen Eröffnung, sofern niemand Einsprache erhoben hat; ohne Testament in der Regel nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist oder sobald alle Erben die Erbschaft ausdrücklich angenommen haben. Die Gebühr richtet sich nach dem Notariatstarif (Dekret über die Notariatsgebühren, RSJU 189.61) und wird nach dem Nachlass bemessen: 4 Promille der ersten CHF 100'000, 3 Promille der nächsten CHF 400'000 und 2 Promille des Betrags über CHF 500'000; übernimmt derselbe Notar auch die Erbteilung, halbiert sich die Gebühr. Bitten Sie zu Beginn um eine Kostenschätzung. Bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen und das Grundbuch brauchen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Jura erklären Sie die Ausschlagung beim Juge administratif (Verwaltungsrichter) des Tribunal de première instance in Porrentruy, der die nichtstreitigen Erbsachen führt. Dafür gibt es das amtliche Formular «Répudiation de la succession» auf jura.ch: am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an «Tribunal de première instance, Juge administratif, Chemin du Château 9, Case postale, 2900 Porrentruy 1» senden; Beilagen nennt das Formular keine. Das Gericht erreichen Sie unter Telefon 032 420 33 50 oder secr.tpi@jura.ch. Die Gebühr beträgt CHF 10 zuzüglich Auslagen (débours). Die Frist beträgt drei Monate – für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Wer sich vorher in die Erbschaft einmischt – etwa Nachlasswerte an sich nimmt oder verheimlicht oder mehr tut, als die blosse Verwaltung des Nachlasses verlangt –, kann nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über, die dann ebenfalls ausschlagen müssen. Eltern können zusammen mit ihren minderjährigen Kindern auf einem einzigen Formular ausschlagen; volljährige Nachkommen müssen selbst ausschlagen. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf (bénéfice d'inventaire) verlangen Sie schriftlich bei der Recette et administration de district, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Angeordnet wird es vom Juge administratif. Die Recette bezeichnet eine Verwalterin oder einen Verwalter der Erbschaft und den Notar, der das Inventar aufnimmt; die Erben können einen Notar vorschlagen, die Recette ist daran aber nicht gebunden. Den Rechnungsruf veröffentlichen die Verwalterin oder der Verwalter und der Notar am letzten Wohnsitz und wenn nötig in Zeitungen. Nach Abschluss liegt das Inventar einen Monat lang zur Einsicht auf; danach haben Sie einen Monat, um dem Juge administratif zu erklären, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben.
Erbschaftssteuer
Der überlebende Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Nachkommen der verstorbenen Person zahlen im Kanton Jura keine Erbschaftssteuer (Art. 10 Abs. 1 der Loi sur l'impôt de succession et de donation, LISD); für die Nachkommen einer Person, die nach dem Aufwand besteuert wurde (Pauschalbesteuerung), gilt der halbe Satz von 7 Prozent (Art. 22 Abs. 3 LISD). Seit dem 1. Januar 2017 entfällt diese Befreiung, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen (Art. 10 Abs. 2 LISD): Zwischen der Schweiz und einem ausländischen Staat ist kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern in Kraft, und dieser Staat besteuert Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen seinerseits. Dann zahlen auch sie 7 Prozent – bei Erbschaften wie bei Schenkungen. Vom Wohnsitz der Erbin oder des Erben sagt die Regel nichts. Hat die Erbschaft einen Bezug zu einem anderen Staat, fragen Sie das Service des contributions, ob das für Ihren Fall zutrifft. Die übrigen Erbinnen und Erben zahlen einen festen Satz auf ihren Erbteil, je nach Verwandtschaft (Art. 22 LISD): 7 Prozent für Eltern, Grosseltern und die weiteren Vorfahren, für Stiefkinder – die Kinder des heutigen oder eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners – und deren Nachkommen sowie für Pflegekinder (enfants placés ou confiés); 14 Prozent für Geschwister, für Stiefeltern und für Konkubinatspartner, die seit mehr als zehn Jahren mit der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt lebten, sowie für deren Nachkommen und für die Nachkommen eines früheren Konkubinatspartners, der mehr als zehn Jahre mit ihr zusammenlebte; 21 Prozent für Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Cousinen und Cousins sowie Schwägerinnen und Schwager; 35 Prozent für alle übrigen Verwandten, für alle übrigen Verschwägerten – auch Schwiegereltern und Schwiegerkinder – und für Nichtverwandte. Pflegekinder und die Nachkommen eines früheren Konkubinatspartners fallen nur in diese Klassen, wenn die verstorbene Person mindestens fünf Jahre für ihren Unterhalt gesorgt hat. Wer weniger als CHF 10'000 erhält, zahlt keine Steuer – eine Freigrenze für jede begünstigte Person, kein Freibetrag: Zuwendungen derselben Person aus den fünf Jahren vor dem Todesjahr werden dazugerechnet, und erreicht oder übersteigt die Summe CHF 10'000, ist alles steuerbar (Art. 21 LISD). Die Steuer erhebt der Kanton (die Gemeinde erhält 20 Prozent des Ertrags, Art. 37 LISD). Nach einem Todesfall schickt die Recette et administration de district den steuerpflichtigen Personen eine Erbschaftssteuererklärung (déclaration de succession). Sie reichen sie unterschrieben und mit allen nützlichen Unterlagen innert 30 Tagen nach Erhalt ein – beim Service des contributions (kantonale Steuerverwaltung), Bureau des personnes morales et des autres impôts, der Abteilung für die besonderen Steuern, Rue des Esserts 2, 2345 Les Breuleux (Telefon 032 420 44 00, secr.pmo@jura.ch); mehrere Erben können eine gemeinsame Erklärung einreichen (Art. 24 und 27 LISD). Eine Erstreckung erbitten Sie vor Ablauf bei der Recette et administration de district. Gegen die Veranlagung können Sie innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erheben (réclamation) – an die Section des personnes morales et des autres impôts, Rue des Esserts 2, 2345 Les Breuleux.
Inventaire de succession und Steuerinventar
Im Kanton Jura wird nicht nach jedem Todesfall ein Inventar aufgenommen. Das Nachlassinventar (inventaire de succession) ordnet die Recette et administration de district des letzten Wohnsitzes nur in den Fällen an, die das Einführungsgesetz zum ZGB nennt (Art. 55 LiCC) – wenn eine Erbin oder ein Erbe unter Vormundschaft oder Beistandschaft steht oder gestellt werden muss, wenn eine Erbin oder ein Erbe längere Zeit abwesend ist und keine Vertretung hat, wenn eine Erbin oder ein Erbe es verlangt oder wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist und minderjährige Kinder hinterlässt. Ist der Nachlass offensichtlich gering, kann die Recette darauf verzichten. Ein Steuerinventar (inventaire fiscal) wird in den Fällen aufgenommen, die das Steuerrecht vorsieht; ob das bei Ihnen zutrifft, sagt Ihnen die Recette. Ordnet sie ein Inventar an, benachrichtigt sie die bekannten Erben und weist sie auf ihr Recht hin, innert der gesetzlichen Frist ein öffentliches Inventar zu verlangen. Aufgenommen wird das Inventar von einem Notar, den die Recette damit beauftragt (Art. 5 des Inventardekrets, RSJU 214.431); er teilt den Erben Ort und Zeit mindestens drei Tage im Voraus mit, und ein Testament eröffnet er dabei. Das Inventar erfasst Vermögen und Schulden per Todestag. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet – Auskunft geben, Räume und Behältnisse öffnen; eine Weigerung wird protokolliert und der Recette und dem Service des contributions gemeldet. Das Steuergesetz sieht Bussen vor, wenn Verfahrenspflichten verletzt werden (bis CHF 1'000, in schweren Fällen bis CHF 10'000) und wenn Nachlasswerte verheimlicht werden oder jemand dazu anstiftet (bis CHF 10'000, in schweren Fällen bis CHF 50'000; Art. 40, 42 und 43 LISD). Für die Siegelung von Räumen und Behältnissen (apposition des scellés, Art. 552 ZGB) ist im Jura der Gemeinderat (Conseil communal) zuständig, nicht die Recette; die Siegel werden gelöst, sobald die Erben feststehen oder ein Notar bestellt ist. Die Kosten von Inventar und Siegelung trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben; das Steuerinventar bezahlt der Staat, wenn das Bruttovermögen CHF 35'000 nicht übersteigt. Der Notar verrechnet für ein Inventar nach dem Notariatstarif (RSJU 189.61) 4 Promille der ersten CHF 200'000 (mindestens CHF 100), 3 Promille der nächsten CHF 800'000 und 2 Promille des Betrags über CHF 1'000'000; die Gebühren der Gemeinde für die Siegelung legt der Gemeinderat fest.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag reichen die Erben eine letzte Steuererklärung ein. Im Kanton Jura ist dafür das Service des contributions zuständig, Section des personnes physiques, Rue de la Justice 2, 2800 Delémont; in der Regel stellt es den Erben die Unterlagen zu – melden Sie sich dort, wenn nichts eintrifft. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit einem allfälligen Inventar des Notars und mit der Erbschaftssteuererklärung ab. Die Frist steht im Begleitschreiben; eine Erstreckung beantragen Sie vor Ablauf beim Service des contributions. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam veranlagt; danach wird die überlebende Person allein besteuert und reicht für die Zeit vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr eine eigene Steuererklärung ein, mit dem Vermögen per 31. Dezember. Für die noch unverteilte Erbschaft gilt: Vermögen und Erträge seit dem Todestag deklarieren die Erben anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung. Gegen eine Veranlagung können Sie innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache beim Service des contributions erheben.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.