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Kanton-Wegweiser: Luzern

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Luzern.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Luzern ist die Teilungsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbschaftsbehörde; in den meisten Gemeinden heisst die zuständige Stelle «Teilungsamt» und gehört zur Gemeindeverwaltung (in Kriens das Ressort «Nachlass/Sondersteuern»). Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Das Teilungsamt ist zugleich die Hinterlegungsstelle für Testamente und Ehe- und Erbverträge; ein dort hinterlegtes Dokument eröffnet es nach dem Todesfall von sich aus. Das Teilungsamt eröffnet die letztwillige Verfügung und teilt sie den gesetzlichen Erben und allen im Testament genannten Personen mit. Mit dieser Mitteilung beginnt die Frist von einem Monat, um gegen die Verfügung Einsprache zu erheben; solange eine Einsprache offen ist, stellt das Teilungsamt keine Erbbescheinigung aus. Die Eröffnung ist gebührenpflichtig; massgebend ist die kantonale Gebührenordnung für die Gemeinden (SRL 687), nach der sie nach Zeitaufwand verrechnet wird, zu einem Stundenansatz von CHF 60 bis CHF 200; die Hinterlegung eines Dokuments kostet CHF 100 plus Zeitaufwand. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Streitige Fragen – etwa die Ungültigkeit eines Testaments oder die Erbteilung – entscheidet nicht das Teilungsamt, sondern das Bezirksgericht.

Erbbescheinigung

Im Kanton Luzern stellt die Teilungsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes – das Teilungsamt – die Erbbescheinigung aus (der kantonale Leitfaden nennt sie «Erbenbescheinigung»), auf Bestellung einer Erbin oder eines Erben; von Amtes wegen wird sie nicht ausgestellt. Bestellen Sie sie schriftlich beim Teilungsamt; sie wird gestützt auf die Zivilstandsurkunden erstellt, und das Teilungsamt sagt Ihnen, welche Unterlagen es dafür braucht. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung erst, wenn die gesetzlichen oder eingesetzten Erben die Erbschaft angetreten haben – also nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist oder früher, wenn alle Erben die Annahme ausdrücklich erklären (die Stadt Luzern hat dafür das Formular «Antritt Erbschaft») – und, wenn ein Testament vorliegt, frühestens einen Monat nach der Mitteilung über dessen Eröffnung, sofern in dieser Zeit niemand Einsprache erhoben hat. Beachten Sie zwei Luzerner Eigenheiten: Weil das Teilungsamt nach jedem Todesfall ein Sicherungs- und Steuerinventar aufnimmt, beginnt die Ausschlagungsfrist nach der Praxis der Gemeinden – so in Kriens und Emmen – erst mit dem Abschluss beziehungsweise dem Erhalt dieses Inventars, nicht am Todestag; die Erbbescheinigung kommt deshalb oft später als drei Monate nach dem Tod. Und wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine Annahmeerklärung ab. Wurde eine Einsprache erhoben, dauert es länger: Nach dem kantonalen Leitfaden wird die Erbbescheinigung dann in der Regel erst ausgestellt, wenn die Jahresfrist für eine Ungültigkeitsklage abgelaufen ist oder das Gericht entschieden hat – das Teilungsamt sagt Ihnen, was in Ihrem Fall gilt. Die Gebühr richtet sich nach der kantonalen Gebührenordnung für die Gemeinden (SRL 687) und beträgt CHF 63 bis CHF 500, in sehr komplexen Fällen nach Zeitaufwand; dasselbe gilt für die Willensvollstreckerbescheinigung, die eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker beim Teilungsamt bestellt. Bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen und das Grundbuch brauchen.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Luzern erklären Sie die Ausschlagung bei der Teilungsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes – beim Teilungsamt –, schriftlich mit Ihrer Unterschrift: Die Stadt Luzern hat dafür das Formular «Ausschlagung der Erbschaft», Kriens das Formular «Erbenbeschluss», das Sie per Post einreichen; Emmen verlangt eine schriftliche Erklärung. Die Frist beträgt drei Monate. Weil das Teilungsamt nach jedem Todesfall ein Sicherungs- und Steuerinventar aufnimmt, beginnt sie nach der Praxis der Gemeinden nicht am Todestag: In Kriens läuft sie ab dem Abschluss dieses Inventars, in Emmen ab dessen Erhalt. Die Ausschlagung ist unwiderruflich; wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen. Für minderjährige Kinder handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter; ist der Nachlass überschuldet, braucht die Ausschlagung nach dem kantonalen Leitfaden keine Zustimmung der KESB, andernfalls meldet das Teilungsamt den Erbanfall der KESB und sagt Ihnen, wie Sie vorgehen. Eine eigene Gebühr für die Ausschlagung sieht die kantonale Gebührenordnung für die Gemeinden (SRL 687) nicht vor. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf verlangen Sie ebenfalls beim Teilungsamt, innert Monatsfrist – in Kriens gerechnet ab dem Tag, an dem Sie vom Todesfall erfahren haben; die Stadt Luzern nennt 30 Tage –, am besten schriftlich: Das Krienser Merkblatt verlangt die Schriftform, die Krienser Webseite lässt auch ein mündliches Begehren zu, und die Stadt Luzern hat das Formular «Begehren um öffentliches Inventar». Warten Sie dafür nicht auf die Mitteilung zum Inventar, sondern fragen Sie im Zweifel gleich beim Teilungsamt nach. Das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Das Teilungsamt veröffentlicht den Rechnungsruf im Luzerner Kantonsblatt, mit einer Frist von einem Monat für Gläubiger und Schuldner. Das öffentliche Inventar wird nach Zeitaufwand verrechnet (SRL 687); die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die das Inventar verlangt haben. Nach Abschluss fordert Sie das Teilungsamt auf, innert eines Monats zu erklären, ob Sie die Erbschaft annehmen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Als weitere Möglichkeit können Sie die amtliche Liquidation verlangen (in der Stadt Luzern mit dem Formular «Gesuch um amtliche Liquidation»): Dann wickelt die Behörde den Nachlass ab, und Sie haften nicht für dessen Schulden.

Erbschaftssteuer

Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner, die mit der verstorbenen Person mindestens zwei Jahre in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt haben, zahlen im Kanton Luzern keine Erbschaftssteuer. Nachkommen (Kinder, Enkel; Adoptivkinder gleichgestellt) sowie Stief- und Pflegekinder – bei Pflegekindern nach dem Steuerbuch, wenn das Pflegeverhältnis während der Minderjährigkeit mindestens zwei Jahre gedauert hat – zahlen keine kantonale Erbschaftssteuer. Ein Teil der Luzerner Gemeinden erhebt aber eine eigene Nachkommenerbschaftssteuer, eine reine Gemeindesteuer nach SRL 652: zum Beispiel die Stadt Luzern und Malters (mit Progressionszuschlag) und Meggen (ohne), nicht aber Kriens, Emmen, Horw, Ebikon und Adligenswil. Erbteile bis CHF 100'000 pro Person bleiben dort steuerfrei; darüber wird der ganze Erbteil ohne Freibetrag besteuert, mit höchstens 1 Prozent – mit Progressionszuschlag insgesamt höchstens 2 Prozent. Ein Kind mit CHF 120'000 zahlt in der Stadt Luzern zum Beispiel CHF 1'920 (1 Prozent plus 60 Prozent Zuschlag). Massgebend ist die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person; die Übersicht der Gemeinden und ein Kalkulator stehen auf steuern.lu.ch. Alle anderen Erben zahlen einen Satz nach Verwandtschaftsstamm: 6 Prozent für den elterlichen Stamm – die Steuerverwaltung nennt dazu Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Pflegeeltern und Angestellte, das Steuerbuch auch Stiefeltern –, 15 Prozent für den grosselterlichen Stamm – Grosseltern, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins – und 20 Prozent für entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen. Bei Erbteilen über CHF 10'000 kommt ein Progressionszuschlag von 10 bis 100 Prozent des Steuerbetrags hinzu, gestaffelt nach der Höhe des Erbteils – bei CHF 50'000 zum Beispiel 40 Prozent, ab CHF 500'000 100 Prozent; effektiv ergibt das 6 bis 12, 15 bis 30 und 20 bis 40 Prozent. Eine Nichte mit CHF 50'000 zahlt so CHF 4'200. Das Steuerbuch nennt für den elterlichen Stamm zudem einen Steuerfreibetrag von CHF 2'000. Todesfallkosten werden in der Regel pauschal mit CHF 15'000 vom Vermögen per Todestag abgezogen. Veranlagt wird die Steuer von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes, in der Regel durch das Teilungsamt, auf der Grundlage des Steuerinventars; eine eigene Erbschaftssteuererklärung müssen Sie in der Regel nicht einreichen. Gegen den Veranlagungsentscheid können Sie innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben.

Sicherungs- und Steuerinventar

Im Kanton Luzern nimmt die Teilungsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes – das Teilungsamt – nach jedem Todesfall ein Sicherungs- und Steuerinventar auf; Emmen zum Beispiel erstellt es in jedem Todesfall, auch wenn kein Vermögen vorhanden ist. Sie müssen den Todesfall dafür nicht selbst melden – das Teilungsamt meldet sich schriftlich bei den Angehörigen: in Emmen in der Regel etwa zehn Tage nach der Todesmeldung, in der Stadt Luzern mit einer Einladung zu einer Besprechung auf dem Teilungsamt; in Kriens wird das Inventar in der Regel innert 30 Tagen nach dem Todesfall aufgenommen. Sie können sich aber auch selbst melden. Das Steuergesetz sieht die Aufnahme innert zwei Wochen nach dem Tod vor. Das Inventar erfasst das gesamte Vermögen und die Schulden per Todestag – auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bei ungetrennter Ehe und der minderjährigen Kinder unter elterlicher Sorge: Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat, offene Rechnungen und Todesfallkosten. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet: wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in Unterlagen gewähren; Banken und weitere Dritte sind ebenfalls auskunftspflichtig. Bis das Inventar aufgenommen ist, gilt von Gesetzes wegen ein Verfügungsverbot über das Nachlassvermögen; verfügen Sie über Nachlasswerte nur in Absprache mit dem Teilungsamt. Zur Sicherung kann das Teilungsamt – auf Verlangen einer Erbin oder eines Erben oder wenn es das für nötig hält – Räume und Behältnisse versiegeln, Vermögenswerte in Verwahrung nehmen oder die Verfügung darüber beschränken. Nach der Aufnahme erstellt das Teilungsamt das Steuerinventar und stellt es den Erben zu (in Kriens allen Erben); es ist die Grundlage für die Erbschaftssteuer, und mit seinem Abschluss beziehungsweise Erhalt beginnt nach der Praxis von Kriens und Emmen die dreimonatige Ausschlagungsfrist. Die Aufnahme wird nach der kantonalen Gebührenordnung für die Gemeinden (SRL 687) nach Zeitaufwand verrechnet, zu einem Stundenansatz von CHF 60 bis CHF 200; verwahrt das Teilungsamt Erbschaftsguthaben, kommt 1 Promille davon hinzu (mindestens CHF 60, höchstens CHF 600). Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist vom 1. Januar bis und mit Todestag eine letzte Steuererklärung einzureichen – im Kanton Luzern die Steuererklärung für eine unterjährige Steuerpflicht. War die verstorbene Person alleinstehend, reichen die Hinterbliebenen diese Steuererklärung ein. Welche Stelle sie zustellt, sagt das Merkblatt nicht – wenden Sie sich im Zweifel an das Steueramt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes. Die Frist steht auf der Steuererklärung (als allgemeine Regel gilt im Kanton Luzern: innert 30 Tagen seit der Zustellung) und lässt sich auf Gesuch erstrecken – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis und mit Todestag und das Vermögen am Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit dem Steuerinventar des Teilungsamts ab. Bis zum Todestag fällig gewordene Verrechnungssteuer fordern Sie mit dieser Steuererklärung zurück. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis und mit Todestag gemeinsam veranlagt und reichen für das Todesjahr zwei Steuererklärungen ein: In der ersten stehen das gemeinsame Einkommen vom Jahresbeginn bis und mit Todestag und das gemeinsame Vermögen am Todestag; ab dem Todestag wird die überlebende Person als Alleinstehende selbstständig eingeschätzt und gibt in der zweiten Steuererklärung ihr Einkommen vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr und ihr Vermögen per 31. Dezember an. Für die unverteilte Erbschaft gilt: Vermögen per Jahresende und Erträge seit dem Todestag deklarieren die Erben anteilig in der eigenen Steuererklärung. Das Merkblatt «Unterjährige Steuerpflicht» der Dienststelle Steuern auf steuern.lu.ch erklärt die Einzelheiten.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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