Alle Kantone

Kanton-Wegweiser: Neuenburg

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Neuenburg.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Neuenburg ist nicht ein Gericht oder ein Amt für die Testamentseröffnung zuständig, sondern das Notariat: Seit dem 1. Januar 2011 eröffnen die Neuenburger Notarinnen und Notare («notaires») Testamente und Erbverträge («dispositions à cause de mort», Verfügungen von Todes wegen) und teilen sie den Erben mit (Loi sur le traitement des actes à cause de mort, LACDM). Ein Testament («testament») oder einen Erbvertrag («pacte successoral»), den Sie zu Hause, in einem Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie unverzüglich und im Original bei einer Neuenburger Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl ab – auch wenn das Dokument unvollständig, widerrufen oder vermutlich ungültig scheint. Wer ein Testament findet oder aufbewahrt, ist dazu gesetzlich verpflichtet; wer es zurückhält oder vernichtet, haftet persönlich für den Schaden, kann sich strafbar machen und sein Erbrecht verlieren. Eigenhändige Testamente können im Kanton nur bei einer Notarin oder einem Notar hinterlegt werden; ist das Testament dort hinterlegt, sorgt diese oder dieser nach dem Todesfall für Eröffnung und Mitteilung – informieren Sie das Notariat trotzdem über den Todesfall. Die Notarin benachrichtigt eine allfällige Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker («exécuteur testamentaire»), lädt sie oder ihn und die ihr bekannten Erben zur Eröffnung ein und stellt den gesetzlichen und den eingesetzten Erben sowie dem Willensvollstrecker Kopien der eröffneten Verfügungen zu; Vermächtnisnehmer erhalten nur die Bestimmungen, die sie betreffen. Mit dieser Mitteilung beginnen Fristen zu laufen – die Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben, die einmonatige Einspruchsfrist gegen ihre Erbbescheinigung und die Frist für eine Anfechtung. Die Notarin rechnet nach dem kantonalen Notariatstarif («Arrêté fixant le tarif des émoluments des notaires») ab – für Eröffnung und Mitteilung laut Tarif gesamthaft CHF 150 bis 2'000, dazu ihr Honorar nach Stundenansatz und Auslagen – zulasten des Nachlasses. Die Notariate finden Sie bei der Chambre des notaires neuchâtelois (notairene.ch).

Erbbescheinigung

Im Kanton Neuenburg stellt ausschliesslich eine Notarin oder ein Notar («notaire») die Erbbescheinigung aus – hier «certificat d'hérédité» (auch «certificat d'héritiers») genannt; weder ein Gericht noch die Verwaltung tun das (LACDM). Sie beantragen sie – als gesetzliche oder als eingesetzte Erbin oder Erbe – bei einer Neuenburger Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl, am einfachsten dort, wo das Testament eröffnet wurde oder der Nachlass ohnehin bearbeitet wird. Die Notarin klärt mit den Zivilstandsämtern ab, wer die verstorbene Person war und wer ihre Erben sind; halten Sie die Todesurkunde («acte de décès»), den Familienausweis («certificat de famille» oder «livret de famille») und ein allfälliges Testament bereit. Die Erbbescheinigung ist eine notarielle Urkunde und weist Ihre Erbenstellung gegenüber Dritten nach – vor allem gegenüber Banken, Versicherungen und dem Grundbuch («registre foncier»). Eingesetzte Erben erhalten sie nach Bundesrecht frühestens einen Monat nach der Mitteilung der Verfügungen und nur, wenn kein anderer Erbe innert dieser Frist bei der Notarin Einspruch («opposition») erhoben hat. Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, beantragt keine Erbbescheinigung. Die Gebühr richtet sich nach dem kantonalen Notariatstarif («Arrêté fixant le tarif des émoluments des notaires»): für eine Erbbescheinigung laut Tarif CHF 150 bis 2'000, je nach Umfang und Aufwand; dazu kommen das Honorar der Notarin nach Stundenansatz und Auslagen, etwa für Zivilstandsdokumente. Bitten Sie zu Beginn um eine Kostenschätzung und bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie brauchen.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Neuenburg gibt es keine Justice de paix (Friedensgericht). Die Ausschlagung («répudiation») erklären Sie beim Tribunal d'instance (Instanzgericht) am Sitz des Tribunal régional (Regionalgericht) des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person; der Leitfaden der Neuenburger Justiz weist die Ausschlagungen ausdrücklich dem Tribunal d'instance zu – in Neuchâtel (Hôtel de Ville), Boudry (Rue Louis-Favre 39) oder La Chaux-de-Fonds (Avenue Léopold-Robert 63, 2. Stock; der Leitfaden nennt noch die alte Nummer 10). Die Erklärung reichen Sie schriftlich ein, am besten eingeschrieben; ein Formular dazu steht auf ne.ch, und die Erklärung nennt Ihre Angaben als erklärende Person sowie die Angaben zu den übrigen Erben. Die Ausschlagung ist kostenlos. Die Frist beträgt drei Monate; sie läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Mitteilung der Verfügung durch die Notarin. Aus wichtigen Gründen («justes motifs») kann das Gericht die Frist erstrecken oder wiederherstellen. Die Ausschlagung ist verbindlich. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen; für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung, und ist ein Elternteil selbst Erbe, besteht ein Interessenkonflikt, und die Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte (APEA, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) bestellt dem Kind einen Beistand («curateur»). Schlagen alle nächsten Erben aus, wird der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Das öffentliche Inventar («bénéfice d'inventaire») verlangen Sie dagegen bei der Notarin, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt – gibt es Verfügungen von Todes wegen, bei der Notarin, die sie eröffnet hat oder verwahrt (LACDM), sonst bei einer Neuenburger Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl. Ein Gesuch gilt nach Bundesrecht für alle Erben. Die Notarin ruft Gläubiger und Schuldner mit einem Rechnungsruf («sommation publique») auf, der zweimal in der Feuille officielle (Amtsblatt) erscheint, nimmt das Inventar auf, teilt den Erben den Abschluss mit und legt es zur Einsicht auf; damit beginnt die einmonatige Frist, sich zu erklären. Wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Der Notariatstarif sieht dafür CHF 150 bis 5'000 vor, dazu Honorar und Auslagen, zulasten des Nachlasses. Erweist sich der Nachlass als überschuldet, tragen die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten.

Erbschaftssteuer

Ehegatten und eingetragene Partner sind im Kanton Neuenburg von der Erbschaftssteuer («impôt sur les successions») befreit; Partner einer nach kantonalem Recht registrierten Partnerschaft sind es, sobald die Partnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat (Gesetz LSucc, Art. 9). Anders als in den meisten Kantonen zahlen Nachkommen hier Erbschaftssteuer, ebenso Eltern und Grosseltern: 3 Prozent (Art. 23). Kindern und Eltern steht dabei ein Abzug von CHF 50'000 pro Erbteil zu, besteuert wird nur der Teil darüber (Art. 22); ist ein Kind vorverstorben, gilt der Abzug für seine Nachkommen gemeinsam pro Stamm («souche»). Grosseltern und andere Nachkommen haben nach dem Gesetzestext keinen solchen Abzug. Der Conseil d'Etat hat im Juli 2025 (Rapport 25.033) als Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative vorgeschlagen, den Abzug auf CHF 750'000 zu erhöhen; im September 2026 war das nicht Gesetz – massgebend ist der geltende Gesetzestext auf rsn.ne.ch. Alle anderen Empfängerinnen und Empfänger zahlen einen festen Satz, der mit der Entfernung der Verwandtschaft steigt: Geschwister 15 Prozent, Nichten und Neffen 18 Prozent, deren Kinder 21 und deren weitere Nachkommen 24 Prozent; Onkel und Tanten 20 Prozent, Cousinen und Cousins 23 Prozent, deren Nachkommen 26 Prozent; Verschwägerte der ersten Parentel («alliés de la 1re parentèle», etwa Schwiegerkinder und Stiefkinder) 15 Prozent, Verschwägerte der zweiten Parentel («alliés de la 2e parentèle», etwa Schwägerinnen und Schwager) 31 Prozent; Konkubinatspartner nach mindestens fünf Jahren gemeinsamen Haushalts 20 Prozent; alle übrigen 45 Prozent. Erhält jemand, der nicht Kind, Nachkomme oder Elternteil ist, eine Zuwendung von Todes wegen von höchstens CHF 10'000, fällt nach dem Gesetzestext keine Steuer an; übersteigt die Zuwendung CHF 10'000, wird der ganze Betrag besteuert, nicht nur der Teil darüber (Art. 9). Abgezogen werden die Schulden der verstorbenen Person und pauschal CHF 7'500 für Bestattungs- und Todesfallkosten (Art. 14). Wird ein Inventar erstellt, beträgt die Steuer mindestens CHF 100 – laut Gesetz und Steuerverwaltung unabhängig vom Verwandtschaftsgrad («qu'importe le lien de parenté»). Die Erbschaftssteuer ist eine rein kantonale Steuer; die Gemeinden erheben keinen Zuschlag. Die Tabelle der Steuersätze steht auf ne.ch im Bereich «Impôt sur les successions et les donations». Der Service des contributions (kantonale Steuerverwaltung, Rue du Docteur-Coullery 5, 2300 La Chaux-de-Fonds, Tel. 032 889 77 77, succession@ne.ch) veranlagt die Steuer aufgrund der Erbschaftssteuererklärung («déclaration pour l'impôt sur les successions») für den ganzen Nachlass und des Inventars. Die Rechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu zahlen; eine Ratenzahlung können Sie online beantragen. Wer nicht einverstanden ist, erhebt innert 30 Tagen schriftlich per Post Einsprache («réclamation»).

Steuerinventar und Erbschaftssteuererklärung

Im Kanton Neuenburg erstellt die Steuerbehörde nach jedem Todesfall ein Inventar («inventaire») des Vermögens der verstorbenen Person per Todestag – nach dem Gesetz (LSucc) in der Regel innert zweier Monate nach dem Tod. Rund zwei Monate nach der Todesmeldung schickt der Service des contributions (kantonale Steuerverwaltung) die Erbschaftssteuererklärung («déclaration pour l'impôt sur les successions», Formular F711) an die Willensvollstreckerin, die Vertretung der Erben oder an eine Erbin oder einen Erben. Darin geben Sie Vermögen und Schulden per Todestag an – Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Hausrat, offene Rechnungen, Todesfallkosten – und wer was erbt; bei Verheirateten wird das Vermögen zuerst nach dem Güterstand aufgeteilt. Die Erklärung ist laut Steuerverwaltung innert 90 Tagen ausgefüllt, unterschrieben und mit den Belegen zurückzusenden – das Gesetz nennt keine Frist, die genaue Frist steht im Begleitschreiben – an den Service des contributions, Rue du Docteur-Coullery 5, 2300 La Chaux-de-Fonds (Tel. 032 889 77 77, succession@ne.ch); auf Gesuch wird sie erstreckt. Auf dieser Grundlage erstellt die Behörde das Inventar und stellt die Steuerveranlagung zu; dagegen ist innert 30 Tagen schriftlich per Post Einsprache («réclamation») möglich. Bis das Inventar erstellt ist, dürfen Erben und Personen, die Nachlasswerte verwalten, nach dem Gesetz ohne Zustimmung der Behörde nicht darüber verfügen. Dieses Steuerinventar ist nicht das öffentliche Inventar mit Rechnungsruf, das Sie bei der Notarin verlangen. Die Siegelung («apposition des scellés») ordnet das Tribunal civil des Tribunal régional (Regionalgericht) auf Antrag einer Erbin oder eines Erben an; ausserdem kann es sie anordnen, wenn ein öffentliches Inventar verlangt wurde, wenn Erben abwesend oder minderjährig sind oder wenn ein Testament gefunden wird (LI-CC). Räume und Gegenstände, die den Personen überlassen bleiben, die mit der verstorbenen Person zusammenlebten, werden nicht versiegelt, sondern inventarisiert. Ein Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB nimmt ebenfalls das Tribunal civil auf; es umfasst auch die bekannten Schulden, und das Steuerinventar kann es ersetzen. Bewahren Sie Belege per Todestag gut auf.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist eine letzte Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag einzureichen. Die Steuer für das Todesjahr wird anteilig auf die Dauer der Steuerpflicht berechnet. Der Service des contributions (kantonale Steuerverwaltung) stellt dafür eine Zwischenerklärung («déclaration intermédiaire») zu – parallel zur Erbschaftssteuererklärung; die Erben füllen sie aus und senden sie unterschrieben zurück. Nach den «Instructions générales intermédiaires» des Service des contributions lässt sich diese Erklärung nicht mit der Software Clic&Tax erstellen und nicht über den Guichet unique einreichen – verwenden Sie das zugestellte Papierformular. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge vom 1. Januar bis zum Todestag und das steuerbare Vermögen per Todestag an – dieselben Zahlen, die Sie für die Erbschaftssteuererklärung brauchen. Die Frist entnehmen Sie dem zugestellten Formular; eine Erstreckung beantragen Sie vor Ablauf mit dem Formular «Demande de prolongation de délai» beim Service des contributions (Rue du Docteur-Coullery 5, 2301 La Chaux-de-Fonds, oder service.contributions@ne.ch). War die verstorbene Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, werden beide bis zum Todestag gemeinsam besteuert; der überlebende Ehegatte oder Partner füllt die gemeinsame Erklärung bis zum Todestag aus und erhält eine eigene Steuererklärung für die Zeit vom Todestag bis zum Jahresende – die Jahressteuer wird auf die Dauer der Steuerpflicht heruntergerechnet. Für Vermögen und Erträge des Nachlasses sind die Erben ab dem Todestag für ihren Anteil in der eigenen Steuererklärung deklarations- und steuerpflichtig. Die Hinweise des Service des contributions stehen in der «Notice 1 – Changements de domicile et décès» und in den «Instructions générales intermédiaires» (ne.ch, Bereich Impôts).

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Anmelden und beginnen