Kanton-Wegweiser: Nidwalden
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Nidwalden.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Nidwalden ist die Teilungsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes zuständig – das Einführungsgesetz zum ZGB überträgt ihr die amtliche Mitwirkung bei der Sicherung und Teilung einer Erbschaft; sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die der Gemeinderat wählt (Art. 65 EG ZGB). In Stans, Stansstad und Buochs heisst sie «Erbschaftsamt», in Hergiswil «Teilungsamt» bei der Gemeindekanzlei, in Ennetbürgen, Emmetten und Wolfenschiessen «Teilungsbehörde»; das Erbschaftsamt Stans finden Sie an der Stansstaderstrasse 18, 6371 Stans, Telefon 041 619 01 00. Ein Testament, einen Ehe- oder Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original und ungeöffnet, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Hat die verstorbene Person eine Verfügung bei ihrer Wohnsitzgemeinde hinterlegt, informiert die Gemeinde nach dem Tod die Teilungsbehörde und übergibt die Verfügung nur ihr (Art. 67 EG ZGB). Die Teilungsbehörde eröffnet die Verfügung binnen Monatsfrist seit der Einlieferung (Art. 72 EG ZGB) und führt darüber ein Protokoll; in der Regel geschieht das durch eingeschriebene Zustellung einer Kopie an die bekannten gesetzlichen und eingesetzten Erben. Alle übrigen Beteiligten erhalten eine Kopie des Teils, der sie betrifft; das Original bleibt bei der Teilungsbehörde. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen – für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist. Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung; den Betrag nennt Ihnen die Gemeinde, und die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Gegen Entscheide der Teilungsbehörde ist innert 20 Tagen Einsprache möglich (Art. 82 EG ZGB). «Im Kanton Nidwalden ist die Nachlassregelung Sache der Erben», hält die Gemeinde Stansstad fest – trotz des Namens führt die Teilungsbehörde keine Erbteilung durch. Sie wirkt bei der Teilung nur mit, wenn minderjährige Erben oder Erben unter Beistandschaft beteiligt sind oder ein Gläubiger es nach Art. 609 ZGB verlangt (Art. 76 EG ZGB). Sie können den Nachlass selbst regeln oder eine Fachperson beiziehen.
Erbenbescheinigung
Im Kanton Nidwalden stellt die Teilungsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbenbescheinigung aus – so heisst die Erbbescheinigung hier – auf Antrag, nicht von Amtes wegen. Banken, Versicherungen und das Grundbuchamt verlangen sie als formellen Ausweis der anerkannten Erben; für die Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt Nidwalden (Bahnhofplatz 3, Stans) brauchen Sie das Formular «Anmeldung Erbgang / Teilung» in Papierform mit Originalunterschriften, das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie der Erbenbescheinigung, Ausweiskopien und einen Nachweis der AHV-Nummern aller Erben. Sie bestellen die Erbenbescheinigung schriftlich bei der Teilungsbehörde – in Stans online beim Erbschaftsamt, das Ihnen das Formular mit A-Post zustellt; für die Gebühren erhalten Sie einen Einzahlungsschein. Ausgestellt wird sie erst, wenn die Inventarisation abgeschlossen und das Nachlassinventar erstellt ist. Nach dem Merkblatt der Gemeinde Stansstad stellt das Erbschaftsamt sie frühestens drei Monate nach dem Tod aus; vorher – frühestens einen Monat nach dem Todesfall – nur, wenn alle Erben schriftlich die Erbannahme erklären. In den anderen Gemeinden fragen Sie die Teilungsbehörde, wie sie es hält. Beachten Sie: Mit der Annahmeerklärung ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine ab. Die Nachlassregelung selbst ist danach Sache der Erben; das Erbschaftsamt ist daran nicht beteiligt. Einen Betrag für die Gebühr nennen die Gemeinden auf ihren Seiten nicht – fragen Sie danach, und bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen und das Grundbuchamt brauchen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Nidwalden erklären Sie die Ausschlagung nicht bei der Gemeinde, sondern beim Kanton: bei der Abteilung Öffentliche Inventarisationen des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Telefon 041 618 76 69 – so will es Art. 10 des Einführungsgesetzes zum ZGB. Die Erklärung ist mündlich oder schriftlich möglich (Art. 570 ZGB); was die Abteilung dafür braucht, sagt sie Ihnen. Die Frist beträgt drei Monate – für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Erwägen Sie eine Ausschlagung, nehmen Sie nach dem Merkblatt der Gemeinde Stansstad keine administrativen, finanziellen oder materiellen Handlungen im Nachlass vor – sonst verwirken Sie allenfalls Ihr Ausschlagungsrecht (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Schlagen Sie aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über, die dann ebenfalls ausschlagen müssen; für minderjährige Kinder braucht es nach allgemeiner Praxis die Zustimmung der KESB Nidwalden, die wegen der Interessenkollision eine Beiständin oder einen Beistand einsetzen kann – melden Sie sich früh bei der KESB oder bei der Abteilung. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, beantragt die Abteilung die Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt (Art. 573 ZGB). Nach dem Merkblatt des Betreibungs- und Konkursamts können dann beim Konkursamt lediglich die Kosten einer schicklichen Bestattung mit einer Forderungseingabe geltend gemacht werden; Aufwendungen wie Leidmahl, Inserat oder Grabstein bezahlen Sie aus der eigenen Tasche. Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung; den Betrag nennt Ihnen die Abteilung. Ein öffentliches Inventar kann jede Erbin und jeder Erbe innert eines Monats seit dem Todesfall verlangen: Das Gesuch reichen Sie bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion ein, Kreuzstrasse 1, Postfach 1242, 6371 Stans (Art. 73 EG ZGB). Bewilligt sie es, errichtet die Abteilung Öffentliche Inventarisationen das Inventar und ordnet den Rechnungsruf im Amtsblatt an (Art. 74 EG ZGB). Danach wird das Inventar zur Einsicht aufgelegt, und Sie erhalten einen Monat, um sich zu entscheiden (Art. 584 und 587 ZGB). Die Kosten gehen zulasten der Erbschaft; reicht sie nicht aus, tragen sie die Gesuchsteller solidarisch (Art. 75 EG ZGB).
Erbschaftssteuer
Ehegatten, Kinder, Grosskinder und Urgrosskinder, Stief- und Pflegekinder, Schwiegerkinder sowie die Eltern, Stief- und Pflegeeltern und Schwiegereltern der verstorbenen Person zahlen im Kanton Nidwalden keine Erbschaftssteuer (Art. 157 StG); eingetragene Partner sind den Ehegatten gleichgestellt (Art. 11 Abs. 2 StG). Steuerfrei sind auch Zuwendungen an eine Person, die im Zeitpunkt des Todestages während mindestens fünf Jahren am gleichen Wohnsitz in dauernder Wohngemeinschaft mit der verstorbenen Person gelebt hat – so ist das Konkubinat geregelt. Alle anderen Erben zahlen einen festen Satz auf ihren Erbteil (Art. 164 Abs. 1 StG): 5 Prozent für Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern und Urgrosseltern; 10 Prozent für Onkel, Tanten und deren Nachkommen; 15 Prozent in allen übrigen Fällen. Vorab werden pro Empfängerin oder Empfänger CHF 20'000 je Steuerperiode abgezogen (Freibetrag, Art. 164 Abs. 2 StG); besteuert wird nur, was darüber liegt. Die Erbschaftssteuer ist eine reine Kantonssteuer; veranlagt wird sie vom Kantonalen Steueramt Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans. Grundlage ist das amtliche Inventar, das nach dem Tod binnen zwei Wochen aufgenommen wird (Art. 214 und 229 StG) – das Nachlassinventar, das die Teilungsbehörde der Gemeinde für die Steuerbehörde erstellt; danach wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet. Nur wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, reichen die Erben selbst ein Erbeninventar als Steuererklärung ein – persönlich unterschrieben, mit den Beilagen und binnen 60 Tagen seit dem Tod (Art. 215 StG); nach dem Merkblatt des Steueramts auch dann, wenn die Zuwendung den Freibetrag nicht übersteigt. Für die Steuer haften die Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht; wer Nachlassvermögen auszahlt, bevor die Steuer bezahlt ist, haftet dafür voll (Art. 167 StG). Die Steuer wird mit der Zustellung der Rechnung fällig und ist binnen 30 Tagen zu bezahlen; sie wird für jede Erbin und jeden Erben berechnet, aber gemeinsam in Rechnung gestellt und vor der Auszahlung der Erbteile abgezogen (Art. 236 und 237 StG). Das Steuergesetz wird von Zeit zu Zeit geändert – das Kantonale Steueramt sagt Ihnen, welche Regeln für Ihren Fall gelten.
Nachlassinventar per Todestag
Im Kanton Nidwalden nimmt die Teilungsbehörde der Wohnsitzgemeinde bei jedem Todesfall ein Nachlassinventar für die Steuerbehörde auf. Das Steuergesetz verlangt nach dem Tod binnen zwei Wochen ein amtliches Inventar und überträgt die Aufnahme der Inventare dem Gemeinderat (Art. 173 Ziff. 2 und 229 StG). Die Einwohnerkontrolle meldet der Teilungsbehörde jeden Todesfall unverzüglich (Art. 69 EG ZGB); die Teilungsbehörde setzt sich dann schriftlich mit den Hinterbliebenen in Verbindung – das Erbschaftsamt Stans nach eigener Angabe in jedem Fall, in Hergiswil tut das das Gemeindesteueramt. Das Inventar erfasst Vermögen und Schulden per Todestag; die Belege dazu reichen Sie der Gemeinde ein, zum Beispiel Konto- und Depotauszüge, Versicherungspolicen, Angaben zu Liegenschaften, Fahrzeugen, offenen Rechnungen und Todesfallkosten. In Stans füllen die Erben dafür ein Vermögensverzeichnis nach der Anleitung des Erbschaftsamts aus – per Todestag und mit dem Vermögen des Ehegatten und der minderjährigen Kinder. Eine Frist nennt die Anleitung nicht; bis wann die Gemeinde die Angaben braucht, erfahren Sie aus ihrem Schreiben oder auf Nachfrage. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet – wahrheitsgemäss Auskunft geben und die Unterlagen offenlegen; das Steuergesetz verlangt die Mitwirkung bei der Veranlagung. Das Inventar geht an das Kantonale Steueramt und ist die Grundlage für die Erbschaftssteuer und für die Steuererklärung per Todestag; die Erbenbescheinigung stellt die Teilungsbehörde erst aus, wenn die Inventarisation abgeschlossen ist. Halten Sie deshalb die Unterlagen per Todestag früh bereit und bewahren Sie die Belege gut auf. Zur Sicherung des Nachlasses versiegelt die Teilungsbehörde die Erbschaft, wenn sie es für nötig hält oder wenn eine Erbin oder ein Erbe es verlangt (Art. 71 EG ZGB); in den Fällen von Art. 553 ZGB nimmt sie ein Sicherungsinventar auf (Art. 70 EG ZGB).
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person. Die Erben reichen für sie eine letzte Steuererklärung ein, mit dem Einkommen vom 1. Januar bis und mit dem Todestag und dem Vermögen am Todestag. Im Kanton Nidwalden ist dafür das Kantonale Steueramt zuständig (Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans); von ihm kommt auch der Zugangsbrief mit den persönlichen Zugangsdaten. Trifft für die verstorbene Person nichts ein, melden Sie sich dort und fragen Sie gleich, ob Sie die Erklärung über eTax Nidwalden einreichen können. Eine besondere Frist für Todesfälle nennt die Wegleitung nicht; es gilt die allgemeine Frist bis 31. März, sofern das Steueramt keine andere setzt. Online auf steuern-nw.ch unter «Services → Fristerstreckung» erstrecken Sie sie mit PID und Geburtsdatum längstens bis 30. Juni; längere Erstreckungen beantragen Sie direkt beim Steueramt oder im Steuerportal. Über den 31. Dezember hinaus wird nur mit Begründung erstreckt – ein Todesfall in der Familie gilt als Grund. Die Vermögenszahlen per Todestag stimmen Sie mit dem Nachlassinventar der Teilungsbehörde ab. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis und mit Todestag gemeinsam eingeschätzt: In der gemeinsamen Steuererklärung stehen das gemeinsame Einkommen ab Jahresbeginn bis und mit Todestag und das gemeinsame Vermögen am Todestag. Ab dem Tag nach dem Todestag wird die überlebende Person bis Ende Jahr selbständig als alleinstehende Person veranlagt und reicht dafür eine eigene Steuererklärung ein. Vermögen und Erträge des noch unverteilten Nachlasses ab dem Todestag deklarieren die Erben anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung. Entdecken Sie Einkommen oder Vermögen, das die verstorbene Person nicht deklariert hat, können Sie als Erben beim Steueramt die vereinfachte Nachbesteuerung verlangen (Art. 227a StG): Nachgefordert werden dann nur die Steuern der letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr samt Verzugszins; bei einer amtlichen oder konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist sie ausgeschlossen. Wird kein amtliches Inventar aufgenommen, reichen die Erben zudem binnen 60 Tagen seit dem Tod das Erbeninventar für die Erbschaftssteuer ein (Art. 215 StG).
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.