Kanton-Wegweiser: Obwalden
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Obwalden.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Obwalden ist der Einwohnergemeinderat der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbschaftsbehörde; die Geschäfte führt die Gemeindekanzlei beziehungsweise das Erbschaftsamt der Gemeinde (in Sarnen das Erbschaftsamt an der Rütistrasse 8, in Kerns und Engelberg das Erbschaftsamt in der Gemeindekanzlei). Ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Ehevertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint; das Einführungsgesetz zum ZGB verlangt, solche Urkunden «unverweilt dem Einwohnergemeindepräsidenten zuhanden des Gemeinderates» einzuhändigen (Art. 85). Der Gemeinderat eröffnet sie und entscheidet, ob die Erbschaft einstweilen den Erben überlassen oder eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wird. Mehrere Gemeindekanzleien – etwa Kerns und Sachseln – nehmen Testamente, Ehe- und Erbverträge gegen eine Empfangsbescheinigung in Verwahrung, in beiden Gemeinden für CHF 15; ein hinterlegtes Dokument gelangt nach dem Todesfall von Amtes wegen zur Eröffnung. Die Gemeinde ermittelt die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und eröffnet ihnen die Verfügung, indem sie jeder bekannten Erbin und jedem bekannten Erben eine Kopie eingeschrieben zustellt – Kerns spricht von einer «amtlich beglaubigten Kopie», Sarnen von einer «Kopie». Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen: für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist und die Frist von einem Monat, in der gesetzliche Erben oder früher Bedachte gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung Einsprache erheben können. Für die Eröffnung nennt Sarnen eine Gebühr von CHF 100, die anderen Gemeinden nennen Ihnen ihre Gebühr; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Streitige Fragen – etwa die Gültigkeit eines Testaments – entscheidet nicht die Gemeinde, sondern das Kantonsgericht; einen Entscheid des Gemeinderats selbst können Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung an den Regierungsrat weiterziehen – lassen Sie sich dafür beraten.
Erbenbescheinigung
Im Kanton Obwalden stellt die Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbenbescheinigung aus – nach Art. 86 des Einführungsgesetzes zum ZGB der Gemeindeschreiber oder der Einwohnergemeindepräsident «auf Anordnung des Gemeinderates». Sie bestellen sie beim Erbschaftsamt oder bei der Gemeindekanzlei, schriftlich oder, wo vorhanden, über den Online-Schalter der Gemeinde; Giswil stellt sie der Erbengemeinschaft nach Ablauf der Frist von sich aus zu. Die Obwaldner Gemeinden kennen zwei Dokumente. Das Erbenverzeichnis wird auf Verlangen der Erben ausgestellt und nennt die gesetzlichen Erben – in Alpnach auch die eingesetzten Erben und die Vermächtnisnehmenden. Damit holen Sie bei Banken, Versicherungen und der Steuerverwaltung Auskünfte ein, verfügen aber noch nicht über den Nachlass. Die Erbenbescheinigung nennt nur die Erben, die gesetzlichen und die eingesetzten, und wird erst ausgestellt, wenn die Erben die Erbschaft angenommen haben: nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist – oder früher, wenn alle Erben schriftlich erklären, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen (Kerns hat dafür das Formular «Annahmeerklärung»). Wie früh das ist, regelt jede Gemeinde selbst. In Kerns und Engelberg verkürzt eine solche Annahmeerklärung die Frist auf einen Monat; Alpnach stellt die Erbenbescheinigung frühestens einen Monat nach dem Erbenverzeichnis aus; Sarnen nach Ablauf der drei Monate oder sobald sämtliche Erben die Erbschaft angetreten haben; Sachseln erst nach drei Monaten – fragen Sie Ihre Gemeinde nach dem frühesten Termin. Liegt ein Testament vor, frühestens einen Monat nach dessen Eröffnung. Beachten Sie: Mit der Annahmeerklärung ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine ab. Gehörte der verstorbenen Person ein Grundstück, stellen Kerns, Sarnen, Alpnach und Sachseln eine vierseitige Erbenbescheinigung aus, mit der das Grundbuchamt das Eigentum auf die Erben überträgt. Die Gebühr legt jede Gemeinde fest – Kerns nennt CHF 50 bis 100 und Alpnach CHF 30 bis 100, je zuzüglich Auslagen und Spesen, Sarnen CHF 40 bis 100 und Sachseln CHF 30 bis 100; bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen und das Grundbuch brauchen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Obwalden erklären Sie die Ausschlagung bei der Gemeinde, in der die verstorbene Person zuletzt wohnte – nach Art. 87 des Einführungsgesetzes zum ZGB «dem Einwohnergemeindepräsidenten am Wohnort des Erblassers zuhanden des Gemeinderates». Die Gemeinden haben dafür ein Formular (etwa Kerns; Lungern im Online-Schalter), das Sie unterschrieben bei der Gemeindekanzlei einreichen; die Erklärung muss «unbedingt und vorbehaltlos» sein. Lungern nennt eine Behandlungsgebühr von CHF 50, und Sie erhalten einen Protokollauszug; in den anderen Gemeinden fragen Sie nach der Gebühr. Die Frist beträgt drei Monate – für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der Zustellung der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags; über ein Gesuch um Verlängerung der Ausschlagungsfrist entscheidet der Einwohnergemeinderat. Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über, die dann ebenfalls ausschlagen müssen. Erbt ein minderjähriges Kind mit, fragen Sie die KESB Obwalden (Dorfplatz 4a, 6060 Sarnen), wie vorzugehen ist. Das Merkblatt «Die Erbteilung» der KESB richtet sich an Beiständinnen und Beistände: Bei einer Interessenkollision wird eine Ersatzbeiständin oder ein Ersatzbeistand eingesetzt; ist der Nachlass offensichtlich überschuldet, geht das Konkursamt von der Ausschlagung aus, und es muss nichts weiter unternommen werden; ist die Lage unklar, braucht die Ausschlagung vorher die Zustimmung der KESB. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, entscheidet das Kantonsgericht über die Eröffnung des Konkurses, und das Konkursamt liquidiert den Nachlass. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf an die Gläubiger verlangen Sie dagegen beim Kantonsgerichtspräsidium (Kantonsgericht Obwalden, Poststrasse 6, Postfach, 6060 Sarnen), innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet im summarischen Verfahren und betraut das Konkursamt mit der Durchführung (Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Obwalden, Dienststelle Konkurs, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen; Art. 89 des Einführungsgesetzes). Das Konkursamt veröffentlicht den Rechnungsruf im Amtsblatt – Gläubiger und Schuldner melden ihre Forderungen und Schulden per Todestag mit Belegen innert der dort genannten Eingabefrist von einem Monat beim Konkursamt an –, erstellt daraus das Inventar und legt es nach Ablauf der Eingabefrist mindestens einen Monat zur Einsicht auf; Beschwerden im Verfahren gehen innert zehn Tagen an das Kantonsgerichtspräsidium. Nach Ablauf dieser Auflagefrist leitet das Konkursamt das Inventar dem Einwohnergemeindepräsidenten weiter, der Sie auffordert, innert eines Monats zu erklären, ob Sie die Erbschaft annehmen; über eine Verlängerung dieser Frist entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium. Wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Für das Verfahren kann ein Kostenvorschuss verlangt werden; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet und hat noch keine Miterbin und kein Miterbe die Erbschaft angenommen, gibt es als dritten Weg die amtliche Liquidation, zu verlangen innert derselben drei Monate; angeordnet wird sie vom Kantonsgerichtspräsidium (Art. 90), und erweist sich der Nachlass als überschuldet, liquidiert ihn das Konkursamt (Informationen auf ow.ch).
Erbschaftssteuer
Der Kanton Obwalden erhebt keine Erbschaftssteuer: Er hat sie – zusammen mit der Schenkungssteuer – per 1. Januar 2017 abgeschafft. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in Obwalden, zahlen Sie hier auf Ihren Erbteil keine Erbschaftssteuer, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad und davon, wo Sie selbst wohnen; eine Erbschaftssteuererklärung müssen Sie nicht einreichen; das steuerliche Todesfallinventar findet trotzdem statt (siehe Abschnitt «Todesfallinventar»). Nur für Todesfälle bis Ende 2016 gilt noch das frühere Recht – damals waren Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie einschliesslich Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter sowie Geschwister befreit, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten zahlten 10 Prozent, alle übrigen 20 Prozent; in diesem seltenen Fall fragen Sie die Steuerverwaltung. Zwei Dinge bleiben zu beachten. Erstens: Grundstücke werden in der Schweiz in dem Kanton besteuert, in dem sie liegen. Gehörte der verstorbenen Person eine Liegenschaft in einem anderen Kanton, kann dieser Kanton auf diesem Teil des Nachlasses seine eigene Erbschaftssteuer erheben – nach seinen Regeln zu Befreiungen und Steuersätzen; erkundigen Sie sich bei der Steuerverwaltung des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt. Zweitens: Was Sie erben, gehört ab dem Tag nach dem Todestag zu Ihrem eigenen Vermögen und Einkommen und ist in Ihrer nächsten Steuererklärung zu deklarieren – anteilig nach Ihrer Erbquote, solange die Erbschaft noch nicht geteilt ist. Auskunft gibt die Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen.
Todesfallinventar
Im Kanton Obwalden wird nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person «innert 30 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen» (Art. 233 Abs. 1 des Steuergesetzes) – die Steuerverwaltung nennt es Todesfallinventar, ihre Weisung W13/2014 dazu Nachlassinventar. Zuständig für Inventaraufnahme und Siegelung ist nach Art. 239 des Steuergesetzes die Gemeinde, in der die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; ihr Einwohnergemeinderat kann die Inventaraufnahme der kantonalen Steuerverwaltung übertragen. Nach der Weisung handelt die kantonale Steuerverwaltung Obwalden (St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen) als Inventarbehörde, durch ihre Abteilung Sondersteuern, für Engelberg durch ihre Aussenstelle; wer bei Ihnen das Inventar aufnimmt, sehen Sie am Schreiben, das Sie erhalten. Die Inventarbehörde schreibt den Personen, die das Vermögen der verstorbenen Person verwalten oder verwahren, und legt einen Fragebogen zur Ermittlung der Aktiven und Passiven per Todestag bei; die Erbenvertreterin oder der Erbenvertreter füllt ihn vollständig und wahrheitsgemäss aus und reicht ihn mit den Bank- und übrigen Belegen innert 14 Tagen ein (Art. 10 der Weisung) oder innert der Frist, die das Schreiben nennt; nach einer Siegelung kann diese Frist verlängert werden. Den Fragebogen gibt es auf ow.ch als PDF und als Excel-Vorlage; für die Todesfallkosten sieht er eine Pauschale von CHF 10'000 bis 15'000 vor, und Fragen dazu beantwortet die Steuerverwaltung. Das Inventar erfasst das Vermögen und die Schulden der verstorbenen Person per Todestag, dazu das Vermögen des Ehegatten, mit dem sie in ungetrennter Ehe lebte, und das der minderjährigen Kinder unter ihrer elterlichen Sorge, für die sie einen Kinderabzug beanspruchen konnte (Art. 234). Bis zur Aufnahme dürfen Sie über Nachlasswerte «nur mit Zustimmung der Inventarbehörde» verfügen; diese Verfügungssperre hebt sie nach der Aufnahme schriftlich auf. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet, geben also wahrheitsgemäss Auskunft und gewähren Einsicht in die Unterlagen. Das Inventar ist zugleich die Gelegenheit, von der verstorbenen Person nicht versteuerte Werte offenzulegen. Nach Art. 232a des Steuergesetzes gilt die vereinfachte Nachbesteuerung, wenn keine Steuerbehörde von der Hinterziehung wusste, die Erben die Steuerbehörde «vorbehaltlos unterstützen» und sich «ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen»; nachbesteuert werden dann nur die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr, zuzüglich Verzugszins. Bei einer amtlichen oder konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses gilt diese Erleichterung nicht. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für die Zeit vom 1. Januar bis und mit Todestag ist eine letzte Steuererklärung einzureichen. Im Kanton Obwalden ist das Steuerwesen zentralisiert: Zuständig ist die Steuerverwaltung Obwalden in Sarnen (St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen), nicht die Gemeinde; sie stellt den Hinterbliebenen in der Regel die Unterlagen zu – melden Sie sich bei ihr, wenn nichts eintrifft. War die verstorbene Person alleinstehend, reichen die Hinterbliebenen die Steuererklärung ein (Wegleitung 2025). Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis und mit Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit dem Todesfallinventar ab. Für diese Steuererklärung gilt eine eigene Frist: «Bei Wegzug ins Ausland und im Todesfall ist die Steuererklärung innert 30 Tagen zu übermitteln» – und nicht wie die ordentliche Steuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres; ab wann die 30 Tage laufen, sagt Ihnen die Steuerverwaltung. Reicht die Zeit nicht, beantragen Sie vor Ablauf eine Erstreckung – online über efristen.ow.ch kostenlos bis längstens 31. Dezember, schriftlich per Post oder E-Mail auch vor dem 31. Dezember gegen eine Gebühr von CHF 30; über den 31. Dezember hinaus nur schriftlich und begründet, für CHF 30 pro Quartal. Ehegatten werden bis zum Tod des einen Ehegatten gemeinsam veranlagt: Die Steuererklärung per Todestag ist die letzte gemeinsame; ab dem auf den Todestag folgenden Tag wird die überlebende Person separat veranlagt und reicht für den Rest des Jahres eine eigene Steuererklärung ein, mit dem Vermögen per 31. Dezember. Was Sie erben, versteuern Sie ab dem Tag nach dem Todestag in Ihrer eigenen Steuererklärung – anteilig nach Ihrer Erbquote, solange die Erbschaft unverteilt ist. Online reichen Sie Steuererklärungen mit eTax Web über steuern.ow.ch ohne Unterschrift ein; Papierformulare erhalten Sie bei der Steuerverwaltung. Ob die Online-Wege auch für die Steuererklärung per Todestag offenstehen, sagt Ihnen die Steuerverwaltung.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.