Kanton-Wegweiser: Schaffhausen
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Schaffhausen.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Schaffhausen ist die Erbschaftsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes zuständig – in der Regel der Gemeinderat oder eine von ihm bestellte Kommission von mindestens drei Mitgliedern; ihr Büro ist das Erbschaftsamt unter der Leitung der Erbschaftsschreiberin oder des Erbschaftsschreibers – in der Stadt Schaffhausen, in Neuhausen am Rheinfall und in Stein am Rhein ein eigenes, für mehrere Gemeinden im Klettgau und Umgebung das Regionale Erbschaftsamt Klettgau in Hallau; Ihre Gemeinde sagt Ihnen, welches zuständig ist. Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint, und unabhängig davon, ob ein Inventar aufgenommen wird. Beim Erbschaftsamt hinterlegte Testamente und Erbverträge eröffnet es nach Kenntnis des Todes von Amtes wegen; Eheverträge gibt es den Beteiligten bekannt. Das Erbschaftsamt ermittelt die gesetzlichen Erben und alle im Testament genannten Personen und teilt ihnen die Verfügung mit; eröffnet wird sie nur auf ausdrücklichen Wunsch der Berechtigten in deren Anwesenheit, eine Abschrift erhalten alle Berechtigten in jedem Fall. Mit der Mitteilung beginnen Fristen zu laufen: für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist, für alle die Frist, um gegen die Verfügung vorzugehen. Für eingesetzte Erben kann die Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB frühestens einen Monat nach der Mitteilung ausgestellt werden. Die Eröffnung kostet nach der kantonalen Erbschaftsgebührenverordnung CHF 50 je Verfügung, dazu für die Abschriften CHF 50 je Empfänger, höchstens CHF 100; die Kosten trägt der Nachlass.
Erbbescheinigung
Im Kanton Schaffhausen stellt die Erbschaftsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes – durch ihr Erbschaftsamt – die Erbbescheinigung aus; das kantonale Recht nennt sie «Erbenbescheinigung». Sie wird nur auf Verlangen ausgestellt, nicht von Amtes wegen; in welcher Form Sie sie bestellen, sagt Ihnen das Erbschaftsamt. Zuvor klärt das Erbschaftsamt ab, wer erbt – das braucht Zeit; sind Erben unbekannt, ruft es sie öffentlich auf, sich innert Jahresfrist zu melden. Die Erbbescheinigung ist ein vorläufiger Ausweis: Sie bestätigt, dass die darin genannten Personen die einzigen Erben sind, und dient dazu, sich gegenüber Behörden, Vertragspartnern der verstorbenen Person, Banken und dem Grundbuchamt als Erbengemeinschaft auszuweisen; über die Erbteilung sagt sie nichts. Ausgestellt wird sie nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist – auf Wunsch auch als separate Bescheinigung für jede Erbin und jeden Erben –, früher nur, wenn die Erklärungen aller Erben über die Annahme der Erbschaft vorliegen; für eingesetzte Erben gilt Art. 559 ZGB, also frühestens einen Monat nach der Mitteilung der Verfügung. Beachten Sie: Mit der Annahmeerklärung ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine ab. Für eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker stellt das Erbschaftsamt eine eigene Bescheinigung aus. Nach der kantonalen Erbschaftsgebührenverordnung kostet die Erbenbescheinigung CHF 250, jede nochmalige Ausstellung CHF 50, die Willensvollstreckerbescheinigung CHF 100 und eine Grundbuchanmeldung CHF 50; überlegen Sie vorher, wie viele Ausfertigungen Sie für Banken, Versicherungen und das Grundbuch brauchen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Schaffhausen erklären Sie die Ausschlagung bei der Erbschaftsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes – in der Praxis beim Erbschaftsamt –, die sie protokolliert; fragen Sie dort nach der Form. Die Frist beträgt drei Monate: für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung; nimmt das Erbschaftsamt ein amtliches Inventar auf, beginnt sie für alle Erben erst mit der Zustellung des abgeschlossenen Inventars neu. Der Inventarfragebogen, den Sie selbst ausfüllen, unterbricht die Ausschlagungsfrist dagegen nicht. Aus wichtigen Gründen kann die Erbschaftsbehörde die Frist verlängern oder eine neue ansetzen; stellen Sie ein solches Gesuch vor Ablauf. Wer sich vor Ablauf der Frist in die Erbschaft eingemischt oder Nachlasswerte an sich genommen hat, kann nicht mehr ausschlagen. Die Ausschlagung ist unwiderruflich; eine eigene Gebühr dafür kennt die kantonale Erbschaftsgebührenverordnung nicht – ob das Erbschaftsamt Aufwand verrechnet, fragen Sie dort. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihr Anteil an Ihre Nachkommen, die ebenfalls ausschlagen müssen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; für minderjährige Kinder handeln die Eltern gemeinsam – erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit den eigenen minderjährigen Kindern, ordnet die KESB nach der kantonalen Erbschaftsverordnung eine Beistandschaft an; ob sie einer Ausschlagung zustimmen muss, klären Sie vorher mit dem Erbschaftsamt oder der KESB. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass nach Bundesrecht durch das Konkursamt liquidiert; das Erbschaftsamt sagt Ihnen, wie es dann weitergeht. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf verlangen Sie ebenfalls bei der Erbschaftsbehörde, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Sie veröffentlicht den Rechnungsruf im kantonalen Amtsblatt und, soweit nötig, in weiteren Publikationsorganen; Gläubiger und Schuldner melden ihre Forderungen und Schulden per Todestag innert der im Rechnungsruf genannten Frist – mindestens ein Monat – beim Erbschaftsamt an. Es kostet CHF 500 nach der Erbschaftsgebührenverordnung, dazu die Publikationskosten als Auslagen; die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die es verlangt haben. Nach Abschluss haben Sie einen Monat, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen (Grundgebühr CHF 250 plus 3 Prozent); wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.
Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie Adoptiv- und Stiefkinder sind im Kanton Schaffhausen von der Erbschaftssteuer befreit; Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat. Konkubinatspartnerinnen und -partner nennt das Gesetz nicht: Sie zahlen wie alle übrigen nicht verwandten Personen den höchsten Satz – der Kanton kennt für sie keine Erleichterung, auch nicht nach langem Zusammenleben. Steuerfrei bleibt ein Freibetrag, der vom Erbteil abgezogen wird: CHF 30'000 für Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, CHF 10'000 für alle übrigen, je verstorbene Person einmal; steuerfrei ist auch der Hausrat, nicht aber Edelmetalle, Sammlungen, Kunst und Schmuck. Für alle nicht befreiten Erben ist die Steuer progressiv: Eine einfache Steuer steigt stufenweise von 2 Prozent auf den ersten CHF 10'000 bis 10 Prozent auf dem Teil zwischen CHF 520'000 und CHF 700'000 – über CHF 700'000 beträgt sie einheitlich 8 Prozent – und wird mit einem Vielfachen multipliziert, das vom Verwandtschaftsgrad abhängt: einfach für Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, zweifach für Grosseltern und voll- oder halbbürtige Geschwister, dreifach für andere Verwandte des elterlichen Stammes wie Nichten und Neffen, vierfach für Verwandte des grosselterlichen Stammes wie Onkel und Tanten, fünffach für alle übrigen; Schwägerschaft gilt wie Verwandtschaft, Schwiegereltern zahlen also wie Eltern. Im Durchschnitt liegt die Steuer damit zwischen 2 und 40 Prozent des steuerbaren Erbteils, in einzelnen Stufen bis 50 Prozent. Die Steuer erhebt und bezieht allein der Kanton, über das Amt für Justiz und Gemeinden; einen Gemeindezuschlag gibt es nicht. Veranlagt wird sie von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde – dem Erbschaftsamt – unter Aufsicht des zuständigen Departements, nicht von der Steuerverwaltung, und zwar auf der Grundlage des amtlichen Inventars oder des Teilungsvertrags; eine Erbschaftssteuererklärung gibt es nicht. Fällt Erbschaftssteuer an, nimmt das Erbschaftsamt auf Verlangen einer Erbin oder eines Erben dafür ein amtliches Inventar auf; fällt sie nur auf bekannten Vermächtnissen an, genügt der Inventarfragebogen. Die Steuer zahlt, wer erbt oder ein Vermächtnis erhält. Die Veranlagungsverfügung stellt Ihnen die Kanzlei der Erbschaftsbehörde zu; dagegen können Sie innert 30 Tagen ab Zustellung dort schriftlich Einsprache erheben, mit Antrag und Begründung – entscheiden wird die kantonale Steuerkommission, das Veranlagungs- und Einspracheverfahren ist kostenfrei, und gegen den Einspracheentscheid steht innert 30 Tagen der Rekurs an das Obergericht offen. Zahlen müssen Sie innert 90 Tagen nach Eröffnung der Verfügung; danach läuft ein Verzugszins.
Inventarfragebogen und amtliches Inventar
Im Kanton Schaffhausen ist bei jedem Todesfall ein steuerrechtliches Inventar zu erstellen, als amtliches Inventar oder als Inventarfragebogen; das Erbschaftsamt der Wohngemeinde nimmt dafür mit den nächsten Angehörigen direkt Kontakt auf. Wo kein amtliches Inventar nötig ist, gilt das vereinfachte Verfahren mit dem Inventarfragebogen: Die Erben, die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker oder eine von den Erben bevollmächtigte Person füllen den kantonalen Fragebogen in Selbstdeklaration aus – Vermögen und Schulden per Todestag: Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat, offene Rechnungen, Todesfallkosten; Barschaft und Guthaben unter CHF 2'000 müssen Sie nicht angeben, und für andere Schulden (CHF 5'000) und Todesfallkosten (CHF 15'000) können Sie Pauschalen einsetzen. War die verstorbene Person verheiratet, nehmen die Erben die güterrechtliche Auseinandersetzung selbst vor. Den Fragebogen reichen Sie mit den Belegen in der Regel innert zwei Monaten nach der Aufforderung beim Erbschaftsamt ein; er unterbricht die Ausschlagungsfrist nicht. Das Erbschaftsamt reicht ihn dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein; danach erhalten Sie eine Kopie zusammen mit der Gebührenrechnung – eine Pauschale von CHF 350, unabhängig vom deklarierten Vermögen, plus die Staatsgebühr von 40 Prozent darauf –, und das Erbschaftsamt leitet den genehmigten Fragebogen an die Steuerverwaltung der Gemeinde weiter. Sie sind zur Mitwirkung, Auskunft und wahrheitsgemässen Angabe verpflichtet. Die kantonale «Wegleitung zum Inventarfragebogen» erklärt jede Position; fragen Sie das Erbschaftsamt danach, mehrere Gemeinden stellen sie auch online. Ein amtliches Inventar nimmt das Erbschaftsamt auf, wenn das Bundesrecht es verlangt (etwa bei Nacherben oder minderjährigen Erben unter Vormundschaft), wenn Erbschaftssteuer anfällt und eine Erbin oder ein Erbe es verlangt, sowie in den weiteren Fällen, die das kantonale Recht vorsieht; es findet in der Regel innert zwei Monaten nach dem Tod statt. Es kostet, einschliesslich der güterrechtlichen Auseinandersetzung, eine Grundgebühr von CHF 700 plus 2 Promille des inventarisierten Reinvermögens, höchstens CHF 10'000; dient es einzig der Erbschaftssteuer, sind es CHF 350 plus 1 Promille, höchstens CHF 2'000; wirkt das Erbschaftsamt bei der Erbteilung mit, kostet das CHF 350 plus 2 Promille, ebenfalls höchstens CHF 10'000 – auf alle diese Positionen kommt die Staatsgebühr von 40 Prozent hinzu. Die Kosten trägt der Nachlass; wird er nicht angetreten, zahlt, wer das Inventar verlangt hat. Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Inventar mit Rechnungsruf, ein eigenes Verfahren, das Sie als Erbin oder Erbe selbst verlangen müssen (Abschnitt «Ausschlagung und öffentliches Inventar»). Das Erbschaftsamt kann Räume und Behältnisse versiegeln, um den Nachlass zu sichern; die erste Siegelung kostet CHF 250, Öffnung und Nachsiegelung CHF 150, dazu CHF 75 je Amtsperson und angefangene Stunde.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr reichen die Erben eine letzte Steuererklärung vom 1. Januar bis zum Todestag ein. Darin geben Sie das bis zum Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen per Todestag an und vermerken die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht. Die Steuerverwaltung rechnet regelmässig fliessende Einkünfte wie Renten auf zwölf Monate um, unregelmässige wie Sparzinsen nicht; Pauschalabzüge werden anteilig gewährt, und die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht bemessen. Die Steuererklärung erhalten Sie von der Steuerverwaltung; die Frist steht im Schreiben und lässt sich auf Gesuch erstrecken – im Kanton Schaffhausen online auf efristerstreckung.sh.ch (für natürliche Personen bis längstens 30. November, mit Steuerperiode, PID-Nummer und Geburtsdatum aus dem Schreiben), längere Fristen gewährt die örtliche Steuerverwaltung; ob der Online-Weg auch für die Steuererklärung einer verstorbenen Person offensteht, fragen Sie dort –, stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Die Zahlen tragen Sie selbst zusammen und senden die Steuererklärung unterschrieben zurück; die Vermögenszahlen per Todestag verwenden Sie auch im Inventarfragebogen. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam veranlagt, zum Tarif für Ehepaare: Die überlebende Person reicht für sich und die Erben die letzte gemeinsame Steuererklärung bis zum Todestag ein und für die Zeit vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr eine eigene, mit dem Vermögen per 31. Dezember. Erträge des Nachlasses ab dem Todestag und Ihren Anteil am unverteilten Nachlass deklarieren Sie als Erbin oder Erbe in Ihrer eigenen Steuererklärung. Entdecken Sie Einkommen oder Vermögen, das die verstorbene Person nicht deklariert hat, können Sie als Erben nach Bundesrecht eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen: Nachgefordert werden dann nur die Steuern samt Zins für die drei Steuerperioden vor dem Tod.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.