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Kanton-Wegweiser: Schwyz

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Schwyz.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Schwyz eröffnet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person Testamente sowie Ehe- und Erbverträge. Die Sicherung des Erbgangs – Inventar, Siegelung, Erbschaftsverwaltung – und die Ermittlung der Erben liegen beim Erbschaftsamt, das der Bezirksrat bezeichnet: im Bezirk Schwyz ist das seit dem 1. Juni 2022 die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichts, in den Bezirken Gersau, March, Einsiedeln, Küssnacht und Höfe das Erbschaftsamt des Bezirks. Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, reichen Sie unverzüglich und im Original beim Bezirksgericht ein, am besten per Einschreiben – auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Hat die verstorbene Person ihre Verfügung beim Einwohneramt ihrer Gemeinde hinterlegt – es ist die gesetzliche Hinterlegungsstelle, die Hinterlegung kostet CHF 40 –, leitet dieses sie nach Kenntnis des Todesfalls von sich aus dem Bezirksgericht zur Eröffnung weiter; Sie müssen dafür nichts tun. Der Einzelrichter eröffnet den gesetzlichen und den eingesetzten Erben die Verfügung schriftlich: Alle Beteiligten erhalten eine Eröffnungsverfügung mit einer Kopie. Eine im Testament eingesetzte Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker wird vom Bezirksgericht über den Auftrag informiert. Mit der Zustellung der Eröffnungsverfügung beginnen Fristen zu laufen – für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist; die Erbbescheinigung kann frühestens einen Monat nach der Zustellung ausgestellt werden, im Bezirk Schwyz nur, wenn die von allen Erben unterschriebene Annahmeerklärung vorliegt – sonst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Die Eröffnung ist gebührenpflichtig: Die kantonale Gebührenordnung sieht für nichtstreitige Erbschaftsangelegenheiten vor dem Einzelrichter je nach Interessewert und Zeitaufwand CHF 100 bis 5'000 vor und nennt für die Eröffnung keinen festen Betrag; der Bezirk Gersau verrechnet sie nach Aufwand. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Streitige Fragen – etwa ob ein Testament gültig ist – entscheidet nicht die Eröffnung, sondern das Gericht in einem eigenen Verfahren auf Klage.

Erbbescheinigung

Im Kanton Schwyz stellt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz die Erbbescheinigung aus – nur auf schriftliches Gesuch einer gesetzlichen oder eingesetzten Erbin, eines Erben oder der Willensvollstreckerin, nicht von Amtes wegen. Bestellen Sie sie schriftlich und unterschrieben: im Bezirk Schwyz mit dem Formular «Bestellung Erbbescheinigung» des Bezirksgerichts – eine E-Mail genügt den formellen Anforderungen dort nicht –, im Bezirk Höfe mit dem Formular des Erbschaftsamts, im Bezirk Gersau über den Online-Schalter des Bezirks; die übrigen Bezirke sagen Ihnen den Weg auf Anfrage. Beilagen brauchen Sie in der Regel keine: Das Bezirksgericht holt die amtlichen Zivilstandsdokumente selbst ein und erstellt das Erbenverzeichnis – das braucht Zeit. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung erst, wenn allfällige Verfügungen von Todes wegen eröffnet sind und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist oder alle Erben angenommen haben. Der Bezirk Schwyz stellt sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten aus, wenn die von sämtlichen Erben unterschriebene Annahmeerklärung vorliegt – sonst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist. Der Bezirk Höfe stellt sie mit Testament frühestens einen Monat nach der Zustellung der Eröffnungsverfügung aus, ohne Testament, sobald er die gesetzlichen Erben ermittelt hat; der Bezirk Gersau ohne Testament erst nach der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ab Kenntnis des Todes. Beachten Sie: Mit der Annahmeerklärung verkürzt sich die Überlegungsfrist, und das Recht auf Ausschlagung verwirkt; die Erklärung ist unwiderruflich – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, unterschreibt keine. Eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker erhält vom Bezirksgericht auf Antrag ein Willensvollstreckerzeugnis. Die Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig; die kantonale Gebührenordnung nennt dafür keinen festen Betrag, sondern den Rahmen von CHF 100 bis 5'000 für nichtstreitige Erbschaftsangelegenheiten. Der Bezirk Schwyz erhebt eine Gerichtsgebühr von mindestens CHF 300 und stellt die angefallenen Kosten, etwa für Zivilstandsurkunden, zusätzlich in Rechnung; der Bezirk Gersau nennt CHF 300; die übrigen Bezirke nennen Ihnen den Betrag auf Anfrage. Geben Sie auf dem Formular an, wie viele Ausfertigungen Sie für Banken, Versicherungen, das Grundbuch und die Post brauchen – der Bezirk Schwyz stellt bis zu drei aus.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Schwyz erklären Sie die Ausschlagung bei der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person – schriftlich, mit Ihren Personalien und Ihrer Unterschrift, im Original und am besten per Einschreiben; bietet Ihr Bezirk ein Formular «Erbausschlagungserklärung» an, verwenden Sie dieses. Im Bezirk Schwyz geht die Erklärung an das Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz; im Bezirk Höfe per Einschreiben an den Einzelrichter des Bezirks Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach; im Bezirk Einsiedeln an das Bezirksgericht, Eisenbahnstrasse 20a, Postfach 38, 8840 Einsiedeln. Die Frist beträgt drei Monate und läuft für gesetzliche Erben ab dem Todestag – oder, wenn Sie nachweislich erst später vom Tod erfahren haben, ab diesem Tag –, für eingesetzte Erben ab der Zustellung der Eröffnungsverfügung. Die Ausschlagung ist unwiderruflich; wer die Erbschaft angenommen oder sich in ihre Angelegenheiten eingemischt hat, kann nicht mehr ausschlagen. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen. Schlägt eine Beiständin oder ein Beistand für eine verbeiständete Person aus, braucht es die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB); das Gesuch muss vor Ablauf der Ausschlagungsfrist bei der KESB liegen. Ob Eltern für ihre minderjährigen Kinder ebenfalls die Zustimmung der KESB brauchen, sagen die Schwyzer Merkblätter nicht – fragen Sie das Bezirksgericht oder die KESB gleich zu Beginn, denn die dreimonatige Frist läuft unterdessen weiter. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert. Die Entgegennahme der Ausschlagung ist kostenpflichtig: eine Gerichtsgebühr nach der kantonalen Gebührenordnung – ohne festen Betrag – plus die angefallenen Kosten für Zivilstandsdokumente und Auskünfte. Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf verlangen – schriftlich beim Einzelrichter, binnen Monatsfrist ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Der Einzelrichter beauftragt damit eine Notarin oder einen Notar; das Inventar soll in der Regel binnen dreier Monate vorliegen. Der Rechnungsruf wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz – seit 2026 nur noch digital – und am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person veröffentlicht, mit einer Frist von mindestens einem Monat für Gläubiger und Schuldner. Das öffentliche Inventar ist gebührenpflichtig; der Bezirk Schwyz verlangt dafür einen Kostenvorschuss von mindestens CHF 3'000. Die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die es verlangt haben. Nach Abschluss setzt Ihnen der Einzelrichter eine Frist von einem Monat, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.

Erbschaftssteuer

Der Kanton Schwyz erhebt keine Erbschaftssteuer – als einer von zwei Kantonen der Schweiz, neben Obwalden – und auch keine Schenkungssteuer. Das gilt für alle Erbinnen und Erben, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, von der Höhe des Erbteils und von der Art der Vermögenswerte: Ehegatten, Nachkommen, Geschwister, Konkubinatspartner und nicht verwandte Personen zahlen im Kanton Schwyz auf ihr Erbe keine Steuer, und es gibt weder Freibeträge noch Steuerklassen noch eine Erbschaftssteuererklärung. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person im Kanton Schwyz. Zwei Punkte bleiben dennoch wichtig: Erstens nimmt das Erbschaftsamt des Bezirks – im Bezirk Schwyz das Bezirksgericht – nach jedem Todesfall ein Inventar über das Vermögen per Todestag auf, sofern überhaupt Vermögen vorhanden ist – nicht für eine Erbschaftssteuer, sondern um die Einkommens- und Vermögenssteuer der verstorbenen Person zu prüfen (siehe «Inventaraufnahme im Todesfall»). Zweitens gehört das Geerbte ab dem Todestag zu Ihrem eigenen Vermögen: Bis zur Teilung versteuern Sie Ihren Anteil am unverteilten Nachlass und dessen Erträge in Ihrer eigenen Steuererklärung, an Ihrem Wohnsitz. Wohnen Sie in einem anderen Kanton, besteuert dieser Ihr Erbe in der Regel ebenfalls nicht – bei Erbschaften gilt das Recht des Kantons, in dem die verstorbene Person wohnte; anders kann es bei Liegenschaften in anderen Kantonen sein, für die der Kanton der Liegenschaft zuständig ist. Fragen Sie im Zweifel die dortige Steuerverwaltung.

Inventaraufnahme im Todesfall

Im Kanton Schwyz wird nach jedem Todesfall von Gesetzes wegen ein amtliches Inventar über das Vermögen der verstorbenen Person per Todestag aufgenommen – für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer, auch wenn keine Erbschaftssteuer anfällt; verzichtet werden kann darauf nur, wenn kein Vermögen vorhanden ist. Zuständige Inventarbehörde ist das Erbschaftsamt des Bezirks am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz; im Bezirk Schwyz ist es seit dem 1. Juni 2022 die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichts, im Bezirk Einsiedeln das Erbschaftsamt der Bezirksverwaltung. Sie müssen den Todesfall dafür nicht selbst melden: Das Zivilstandsamt gibt ihn dem Erbschaftsamt sofort bekannt, und die Inventarbehörde schreibt die Kontaktperson der verstorbenen Person in den ersten Wochen nach dem Tod mit eingeschriebenem Brief an – im Bezirk Schwyz innert drei Wochen; im Bezirk Einsiedeln erhalten alle bekannten gesetzlichen Erben das Inventarformular etwa zwei bis drei Wochen nach dem Tod. Der Brief erklärt das Verfahren und das Verfügungsverbot. Das Inventar wird grundsätzlich schriftlich auf dem Korrespondenzweg aufgenommen; die Inventarbehörde setzt Ihnen dafür eine angemessene Frist, und das Merkblatt «Inventaraufnahme im Todesfall» der Kantonalen Steuerverwaltung erklärt das Vorgehen. Erfasst werden das gesamte Vermögen und die Schulden per Todestag – auch das Vermögen der Person, mit der die verstorbene Person in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte, und der minderjährigen Kinder unter ihrer Sorge: Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat, offene Rechnungen und Todesfallkosten. Die letzte Steuererklärung ersetzt das Inventarformular nicht. Erben, Erbenvertreterin und Willensvollstrecker sind zur Mitwirkung verpflichtet: wahrheitsgemäss Auskunft geben, alle Unterlagen vorlegen, die über den Nachlass Aufschluss geben, später entdeckte Vermögenswerte innert zehn Tagen nachmelden und auf Verlangen bei der Inventaraufnahme anwesend sein; Banken, Arbeitgeber und weitere Dritte sind ebenfalls auskunftspflichtig. Vor der Inventaraufnahme dürfen Erben und Personen, die Nachlasswerte verwahren oder verwalten, darüber nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen; zur Sicherung kann die Inventarbehörde sofort siegeln. Unabhängig davon ordnet das Erbschaftsamt die Siegelung an, wenn es sie als notwendig erachtet oder wenn eine Erbin oder ein Erbe sie verlangt. Das Inventar dient auch der Veranlagung der Erben für ihren Erbteil ab dem Todestag. Für die Inventaraufnahme selbst nennen weder das Steuergesetz noch das Merkblatt eine Gebühr; gebührenpflichtig sind nach der kantonalen Gebührenordnung die Erbenermittlung und Verfügungen des Erbschaftsamts (CHF 60 bis 1'000) sowie Sicherungsmassnahmen wie die Siegelung (CHF 40 je angebrochene halbe Stunde). Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf – die Inventaraufnahme und die letzte Steuererklärung sind getrennte Verfahren, aber Sie brauchen für beide dieselben Zahlen.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist vom 1. Januar bis zum Todestag eine letzte Steuererklärung einzureichen. Im Kanton Schwyz veranlagt die Kantonale Steuerverwaltung in Schwyz die verstorbene Person aufgrund dieser von den Erben auszufüllenden letzten Steuererklärung – in einem eigenen Verfahren, getrennt von der Inventaraufnahme des Erbschaftsamts. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit dem Inventar ab. Wer Ihnen die Steuererklärung zustellt und welche Frist gilt, halten die Merkblätter nicht fest – massgebend ist das Schreiben der Steuerverwaltung; fragen Sie dort nach, wenn Sie einige Wochen nach dem Tod nichts erhalten haben. Endet die Steuerpflicht vor dem 31. Dezember, füllen Sie die Steuererklärung nach Angaben der Steuerverwaltung ausschliesslich mit deren Online-Lösung aus – die Desktop-Software eTax.SZ ist dafür nicht vorgesehen; Sie übermitteln sie online oder drucken sie aus, unterschreiben sie und senden sie per Post. Eine Fristerstreckung beantragen Sie über den Online-Schalter des Kantons (mit PID und Geburtsdatum der steuerpflichtigen Person) – bis Ende März beziehungsweise vor Ablauf einer amtlich angesetzten Frist; zuständig ist die auf der Steuererklärung genannte Gemeinde oder der Bezirk, und bei Fragen oder in Sonderfällen wenden Sie sich an Ihr Gemeinde- oder Bezirkskassieramt. Ehegatten und eingetragene Partner werden für die Zeit vom Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag gemeinsam besteuert: Die überlebende Person füllt die letzte gemeinsame Steuererklärung bis zum Todestag aus und reicht für die Zeit danach bis zum Ende der Steuerperiode für sich allein eine zusätzliche Steuererklärung ein. Bis zum Todestag fällig gewordene Verrechnungssteuer fordern Sie mit der letzten Steuererklärung zurück. Für den unverteilten Nachlass gilt: Vom Todestag bis zum Teilungstag versteuern die Erben das Guthaben und die Erträge als unverteilte Erbschaft in ihrer eigenen Steuererklärung – Erbschaftssteuer fällt im Kanton Schwyz keine an.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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