Alle Kantone

Kanton-Wegweiser: Solothurn

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Solothurn.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Solothurn ist die Amtschreiberei die Erbschaftsbehörde – zuständig ist die Amtschreiberei der Region, in der die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat, mit ihrer Abteilung Erbschaftsamt (Geschäftsstellen Region Solothurn, Grenchen-Bettlach, Olten-Gösgen, Thal-Gäu in Klus-Balsthal, Dorneck in Dornach und Thierstein in Breitenbach; welche Gemeinde wohin gehört, zeigt so.ch). Wer ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Ehevertrag der verstorbenen Person aufbewahrt oder findet, ist verpflichtet, es unverzüglich zur Eröffnung abzuliefern – beim Erbschaftsamt oder bei der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten, im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Wird ein solches Dokument bei der Inventaraufnahme im Nachlass gefunden, nimmt es die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung und liefert es der Amtschreiberei ab (§ 175 EG ZGB). Ein beim Erbschaftsamt hinterlegtes Testament (Aufbewahrung CHF 50 nach Gebührentarif, CHF 54.20 inklusive Mehrwertsteuer) eröffnet es nach dem Todesfall von sich aus. Die Eröffnung ist im Kanton Solothurn Teil des Inventarverfahrens – das Erbschaftsamt eröffnet Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag den gesetzlichen und den eingesetzten Erben in der Regel mit der Einladung zur Erbenverhandlung, spätestens an der Erbenverhandlung selbst, und händigt ihnen eine Kopie aus, sofern sie nicht darauf verzichten; eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker wird unverzüglich benachrichtigt. Wird kein Inventar aufgenommen, eröffnet das Erbschaftsamt das Testament den Erben unverzüglich schriftlich und weist sie darauf hin, dass sie ein Inventar verlangen können. Die dreimonatige Ausschlagungsfrist läuft für alle Erben ab der ersten Erbenverhandlung; findet wegen Vermögenslosigkeit keine statt, läuft sie für eingesetzte Erben ab dieser schriftlichen Mitteilung (siehe Ausschlagung). Im Inventarverfahren gehört die Eröffnung zum Erbschaftsinventar; für eine Eröffnung ausserhalb eines Inventars sieht der Gebührentarif (§ 24) CHF 100 bis 2'000 vor, nach der Preisliste der Amtschreibereien in der Regel rund CHF 300 inklusive Mehrwertsteuer. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.

Erbbescheinigung

Im Kanton Solothurn stellt das Erbschaftsamt der Amtschreiberei am letzten Wohnsitz die Erbbescheinigung aus – der Kanton nennt sie Erbenbescheinigung. Der Weg dorthin führt über die Erbenverhandlung – nach der Inventaraufnahme durch die Gemeinde ist das Erbschaftsamt für die weitere Abwicklung zuständig und lädt die Erben zur Erbenverhandlung ein. Dort wird das Inventar besprochen und unterschrieben; nach der Unterzeichnung erhalten die Erben eine Bescheinigung betreffend Verfügung über die Vermögenswerte – zum Beispiel über die Bankkonten –, mit der sie über diese Vermögenswerte verfügen können. Die eigentliche Erbenbescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt, und erst, wenn die Monatsfrist für Einsprachen unbestritten abgelaufen ist. Im Antrag nennen Sie den Zweck, denn allgemein gehaltene Erbenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden (§ 34 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien) – Sie brauchen sie vor allem für das Grundbuch, für Banken und Versicherungen, die sich nicht mit der Bescheinigung aus der Erbenverhandlung begnügen, und für Vermögen ausserhalb des Kantons. Die Gebühr beträgt nach dem Gebührentarif (§ 24) CHF 50 bis 1'000, nach der Preisliste der Amtschreibereien in der Regel rund CHF 250 inklusive Mehrwertsteuer; das Erbschaftsamt sagt Ihnen, welche Unterlagen es für den Antrag braucht.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Solothurn erklären Sie die Ausschlagung beim Erbschaftsamt der Amtschreiberei am letzten Wohnsitz – mündlich oder schriftlich (§ 199 EG ZGB), mit dem Ausschlagungsformular von so.ch oder dem Online-Dienst «Erbschafts-Ausschlagungserklärung erstellen»; eine telefonische Erklärung bestätigt Ihnen der Amtschreiber schriftlich. Die Ausschlagung ist kostenlos. Die Frist beträgt drei Monate und läuft im Kanton Solothurn ab der ersten Erbenverhandlung beim Erbschaftsamt (wurde das Inventar als Sicherungsmassnahme aufgenommen, ab dem Tag, an dem die Behörde dessen Abschluss mitteilt). Findet wegen Vermögenslosigkeit keine Erbenverhandlung statt – die Gemeinde hat statt eines Inventars eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung ausgestellt –, beträgt die Frist drei Monate ab dem Todestag – für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem ihnen der Tod bekannt geworden ist, für eingesetzte Erben ab dem Empfang der amtlichen Mitteilung über die Verfügung. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung begründet keine Ausschlagungsvermutung – wer für Schulden nicht haften will, muss auch dann innert dieser drei Monate ausschlagen; für alles Weitere sind die Erben selbst zuständig. Ausschlagen kann nur, wer sich nicht in die Erbschaft eingemischt hat – wer zum Beispiel bereits Vermögenswerte aus der Erbschaft an sich genommen hat, gilt als Erbin oder Erbe, die oder der angenommen hat. Die Ausschlagung ist vorbehaltlos und kann nicht widerrufen werden. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, treten Ihre Nachkommen an Ihre Stelle – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; für minderjährige Kinder unterschreiben die Inhaber der elterlichen Sorge, und das Erbschaftsamt sagt Ihnen, ob die KESB einzubeziehen ist. Für die Bestattungskosten haften die gesetzlichen Erben trotz Ausschlagung. Schlagen alle Erben aus, stellt das Erbschaftsamt beim Gericht den Konkursantrag, und das Konkursamt liquidiert den Nachlass. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf an die Gläubiger verlangen Sie ebenfalls beim Erbschaftsamt, mündlich oder schriftlich, innert der bundesrechtlichen Monatsfrist (§ 205 EG ZGB) – sie ist kurz, und ein Merkblatt der Gemeinden rechnet sie ab dem Todestag; verlangen Sie das Inventar deshalb so früh wie möglich, ohne die Erbenverhandlung abzuwarten. Das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Die Amtschreiberei erlässt den Rechnungsruf zweimal im Amtsblatt des Kantons Solothurn mit einer Eingabefrist von mindestens einem Monat und nimmt das Inventar auf. Für die Bewilligung sieht der Gebührentarif (§ 24) CHF 150 vor; die Kosten des Inventars trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die es verlangt haben (Art. 584 Abs. 2 ZGB); die Amtschreiberei kann einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. Danach haben Sie einen Monat, um die Erbschaft anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen (Bewilligung ebenfalls CHF 150, Liquidation nach Gebührentarif CHF 100 bis 10'000); wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.

Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe

Der Kanton Solothurn kennt zwei Steuern auf dem Erbgang. Die Nachlasstaxe wird auf dem ganzen steuerbaren Nachlass erhoben – unabhängig davon, wer erbt, also auch wenn Ehegatten oder Kinder die einzigen Erben sind – und ist von den Erben geschuldet (§ 218 StG). Sie ist in vier Stufen abgestuft (§ 222) – 8 Promille auf den ersten CHF 500'000, 10 Promille auf den nächsten CHF 500'000, 13 Promille auf den nächsten CHF 500'000 und 17 Promille auf den nächsten CHF 500'000; ab einem Nachlass von CHF 2 Mio. beträgt sie einheitlich 12 Promille. Eine Freigrenze oder einen Freibetrag gibt es nicht. Die Erbschaftssteuer zahlt dagegen die einzelne Erbin oder der einzelne Erbe auf dem eigenen Erbteil, je nach Verhältnis zur verstorbenen Person. Befreit sind Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner, die Nachkommen, Adoptivkinder und deren Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern (§ 225). Alle anderen sind in fünf Klassen eingeteilt (§ 230) – Stief- und Pflegeeltern, Stief- und Pflegekinder – bei Pflegeverhältnissen nur, wenn sie mindestens zwei Jahre gedauert haben – sowie Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (Klasse 1, 2 bis 6 Prozent); Geschwister und Halbgeschwister (Klasse 2, 4 bis 12 Prozent); Grosseltern und Schwiegereltern sowie seit dem 1. Januar 2025 Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die bei Entstehung des Steueranspruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der verstorbenen Person in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerlichem Wohnsitz gelebt haben (Klasse 3, 6 bis 18 Prozent); Onkel und Tanten, Nichten und Neffen (Klasse 4, 9 bis 27 Prozent); alle übrigen, auch nicht verwandte Personen (Klasse 5, 12 bis 36 Prozent). Die Sätze gelten stufenweise für vier Teilbeträge des Erbteils (§ 232) – für die ersten CHF 30'396 gelten je nach Klasse 2, 4, 6, 9 oder 12 Prozent, für die nächsten CHF 45'596 gelten 5, 10, 15, 22,5 oder 30 Prozent, für die nächsten CHF 91'191 gelten 6, 12, 18, 27 oder 36 Prozent, und für den Teil über CHF 167'183 gelten wieder 5, 10, 15, 22,5 oder 30 Prozent. Freigrenzen oder Freibeträge gibt es bei der Erbschaftssteuer nicht, und die Gemeinden erheben keinen Anteil. Beide Steuern veranlagt das Kantonale Steueramt; die Veranlagung bereitet die Amtschreiberei aufgrund des Inventars vor (§ 241 Abs. 1). Eine Erbschaftssteuererklärung gibt es nicht; nur wenn kein Inventar aufgenommen wurde, müssen die Erben den Erbanfall innert eines Jahres seit der Eröffnung des Erbgangs anzeigen – eine Anzeige an die Amtschreiberei genügt (§ 241 Abs. 2). Liegt nach sechs Monaten noch keine Veranlagung vor, wird die Steuer provisorisch in Rechnung gestellt (§ 243). Die Erben haften für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer solidarisch im Umfang ihrer Bereicherung (§ 243 Abs. 3).

Erbschaftsinventar der Gemeinde und Erbenverhandlung

Im Kanton Solothurn wird nach jedem Todesfall ein amtliches Erbschaftsinventar aufgenommen – nicht von den Erben und nicht vom Steueramt, sondern zuerst von der Wohngemeinde. Die Inventurbeamtin oder der Inventurbeamte der Gemeinde (das Inventuramt) nimmt innert 30 Tagen nach dem Tod Vermögen und Schulden per Todestag auf. Sie müssen den Todesfall dem Inventuramt nicht selbst melden; nach den Merkblättern der Gemeinden meldet sich die Gemeinde in der Regel innert zwei bis drei Wochen bei den Angehörigen und vereinbart einen Termin. Die bekannten Erben werden zur Inventaraufnahme eingeladen; mindestens eine Erbin oder ein Erbe muss dabei sein, den übrigen ist das Erscheinen freigestellt, und sind minderjährige Erben beteiligt, wird die KESB beigezogen (§ 176 EG ZGB). Sie findet meist in der letzten Wohnung statt, weil auch Hausrat, Fahrzeuge und Wertgegenstände erfasst werden; hat die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident Räume oder Behältnisse versiegelt, bleiben sie bis zur Inventaraufnahme unter Siegel. Halten Sie Kontoauszüge und Belege per Todestag, Versicherungs- und Vorsorgeunterlagen, Grundbuch- und Hypothekarausweise, offene Rechnungen und die Todesfallkosten bereit. Gehört eine Liegenschaft zum Nachlass, wird immer ein Inventar aufgenommen; sonst stellt die Gemeinde nach den Angaben auf so.ch eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung aus, wenn das Bruttovermögen unter CHF 25'000 (Alleinstehende) beziehungsweise CHF 40'000 (Ehepaare) liegt. Sie wird von der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten, den anwesenden Erben und gegebenenfalls der KESB unterschrieben und begründet keine Ausschlagungsvermutung; dann findet keine Erbenverhandlung statt, und die Ausschlagungsfrist läuft ab dem Todestag (siehe Ausschlagung). Nach der Inventaraufnahme durch die Gemeinde ist das Erbschaftsamt der Amtschreiberei für die weitere Abwicklung zuständig und lädt die Erben zur Erbenverhandlung ein. Dort wird das Inventar besprochen und unterschrieben, und die Erben erhalten die Bescheinigung betreffend Verfügung über die Vermögenswerte. Für die Erbteilung findet nach dem Gesetz in allen Fällen eine Teilungsverhandlung vor dem Amtschreiber statt, an der die Teilung der Erbschaft angestrebt wird (§ 219 EG ZGB); für eine Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses sieht der Gebührentarif CHF 100 bis 10'000 vor. Das bereinigte Inventar ist zugleich das Steuerinventar und die Grundlage für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer. Die Gebühr für das Erbschaftsinventar beträgt nach dem Gebührentarif (§ 24) CHF 300 bis 10'000; nach der Preisliste der Amtschreibereien kostet es mit Auslagen und Mehrwertsteuer typischerweise rund CHF 1'500 (bei einer Alleinerbin oder einem Alleinerben ab rund CHF 1'000), dazu 1 Promille auf dem CHF 200'000 übersteigenden Vermögen, höchstens aber nochmals die Grundgebühr; bei einem Vermögen unter CHF 20'001 ermässigt sich die Gebühr um einen Viertel, unter CHF 2'001 um die Hälfte. Sie geht zulasten des Nachlasses.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist vom 1. Januar bis zum Todestag eine letzte Steuererklärung einzureichen – und, falls noch offen, die Steuererklärungen früherer Jahre – im Kanton Solothurn mit dem ordentlichen Formular, ergänzt durch die Kurzwegleitung für die unterjährige Steuerpflicht. Die Steuererklärung für das Todesjahr wird den Erben zugestellt; bleibt sie aus, fragen Sie beim Kantonalen Steueramt nach. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Zahlen stimmen Sie mit dem Erbschaftsinventar der Gemeinde ab. Aufgelaufene, aber noch nicht fällige Zinsen (Marchzinsen) deklarieren Sie nicht – sie werden bei den Erben im Zeitpunkt der Fälligkeit erfasst. Für eine Steuererklärung, die wegen eines Todesfalls ausserhalb des ordentlichen Verfahrens zugestellt wird, gilt die Frist stillschweigend und gebührenfrei als bis 90 Tage nach der Zustellung erstreckt; weitere Fristerstreckungen sind gebührenpflichtig – brauchen Sie länger, stellen Sie vor Ablauf ein Gesuch. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam veranlagt – die überlebende Person reicht die letzte gemeinsame Steuererklärung vom 1. Januar bis zum Todestag ein und für die Zeit ab Beginn ihrer eigenen Steuerpflicht bis zum 31. Dezember eine eigene; diese erhält sie erst im folgenden Jahr. Für Vermögen und Erträge des Nachlasses sind ab dem Todestag die Erben für ihren Anteil in der eigenen Steuererklärung deklarations- und steuerpflichtig.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Anmelden und beginnen