Kanton-Wegweiser: St. Gallen
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton St. Gallen.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton St. Gallen ist das Amtsnotariat die Erbschaftsbehörde – zuständig ist der regionale Standort des Amtsnotariats am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (die Standorte finden Sie auf sg.ch). Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie zu Hause, in einem Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Ein beim Amtsnotariat hinterlegtes Testament eröffnet es nach dem Todesfall von sich aus. Das Amtsnotariat ermittelt alle im Testament genannten Personen und die gesetzlichen Erben und eröffnet ihnen die letztwillige Verfügung: Alle Erben erhalten eine Kopie, Vermächtnisnehmer eine Kopie des Abschnitts, der sie betrifft. Nach der Eröffnung können Sie die Erbbescheinigung bestellen, und Fristen beginnen zu laufen – etwa die Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben und die Frist für eine Anfechtung. Die Eröffnung kostet eine Grundgebühr von CHF 400 plus CHF 30 je weitere beteiligte Person und die Kosten der Zivilstandsdokumente; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.
Erbbescheinigung
Im Kanton St. Gallen stellt das Amtsnotariat am letzten Wohnsitz die Erbbescheinigung aus – nur auf Bestellung, nicht von Amtes wegen. Bestellen können sie die Erbinnen und Erben mit dem Formular «Bestellung Erbbescheinigung» von sg.ch, unterschrieben; haben Sie die Testamentseröffnung bereits erhalten, genügt eine Bestellung per Telefon oder E-Mail. Sie brauchen keine Beilagen: Das Amtsnotariat beschafft die Zivilstandsdokumente selbst und klärt die Erben von Gesetzes wegen ab – das braucht Zeit, bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder nach einer Einbürgerung gelegentlich mehr. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist – oder früher, wenn alle Erben die Erbschaft mit dem Formular «Annahmeerklärung» vorbehaltlos annehmen; liegt ein Testament vor, frühestens einen Monat nach dessen Eröffnung. Beachten Sie: Nach der Annahmeerklärung kommt eine Ausschlagung nicht mehr in Betracht – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine ab. Die Grundgebühr beträgt CHF 300 – CHF 200, wenn zuvor ein Testament eröffnet wurde – plus CHF 30 je weitere Erbin oder weiteren Erben und die Kosten der Zivilstandsdokumente; drei Ausfertigungen sind enthalten, jede weitere kostet CHF 10 – bestellen Sie gleich so viele, wie Sie brauchen. Für eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker gibt es eine eigene Willensvollstreckerbescheinigung (CHF 64.90). Sie brauchen die Erbbescheinigung vor allem für Banken, Versicherungen und das Grundbuch.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton St. Gallen erklären Sie die Ausschlagung beim Amtsnotariat am letzten Wohnsitz – schriftlich mit Ihrer Unterschrift, mit dem Formular «Ausschlagung der Erbschaft» von sg.ch, im Original – innert drei Monaten. Die Frist läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der Eröffnung des Testaments. Die Ausschlagung ist verbindlich und kann nicht widerrufen werden. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen: für minderjährige Kinder auf demselben Formular mit der Unterschrift beider Elternteile; volljährige Nachkommen mit einem eigenen Formular. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass. Das Amtsnotariat erhebt pro ausschlagende Person eine Protokollierungsgebühr von CHF 40 (CHF 15 für minderjährige Nachkommen, die mit ausschlagen) zuzüglich der anteiligen Auslagen für Zivilstandsdokumente; eine Bescheinigung der Ausschlagung kostet zusätzlich CHF 50. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf an die Gläubiger verlangen Sie ebenfalls beim Amtsnotariat, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Das Amtsnotariat erlässt den Rechnungsruf, veröffentlicht ihn im Amtsblatt und nimmt das Inventar auf. Die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die das Inventar verlangt haben. Nach Abschluss des Inventars setzt Ihnen das Amtsnotariat eine Frist von einem Monat, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.
Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen (Kinder, Enkel; Adoptivkinder gleichgestellt) sowie Stief- und Pflegekinder sind im Kanton St. Gallen von der Erbschaftssteuer befreit. Andere Erben zahlen einen festen Satz auf ihren Erbteil, je nach Verhältnis zur verstorbenen Person: 10 Prozent für Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Nachkommen von Stief- und Pflegekindern und für Konkubinatspartner – das heisst Personen, die vor dem Todesfall mindestens fünf Jahre mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben; 20 Prozent für Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter und Schwiegersohn; 30 Prozent für alle übrigen – Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Nichtverwandte. Steuerfrei bleibt ein Freibetrag: CHF 25'000 für alle mit dem Satz von 10 Prozent – Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Nachkommen von Stief- und Pflegekindern, Konkubinatspartner –, CHF 10'000 für alle anderen Steuerpflichtigen. Der Freibetrag gilt pro verstorbene Person und Empfänger nur einmal: Wurde er bei einer früheren Schenkung derselben Person schon gewährt, entfällt er. Das Kantonale Steueramt, Erbschafts- und Schenkungssteuer, veranlagt die Steuer aufgrund des Nachlassinventars und des Erbteilakts, die zugleich als Steuererklärung gelten; eine eigene Erbschaftssteuererklärung gibt es nicht. Die Erben haften gemeinsam für die Erbschaftssteuer aller Erben, jede Person bis zur Höhe dessen, was sie aus dem Nachlass erhalten hat. Auf sg.ch steht ein Steuerkalkulator für die Erbschaftssteuer.
Nachlassinventar und Erbteilakt
Im Kanton St. Gallen füllen die Erben das Nachlassinventar selbst aus. Nach dem Todesfall erhalten die Erben, die Erbenvertreterin oder der Willensvollstrecker vom Kantonalen Steueramt ein Schreiben mit den Formularen: dem Nachlassinventar (Formular 30.11), dem Erbteilakt (Formular 31.33) und dem Merkblatt 30.5 «Nachlassinventar und letzte Steuererklärung»; die letzte Steuererklärung der verstorbenen Person stellt das Steueramt am letzten Wohnort separat zu. Im Nachlassinventar geben Sie Vermögen und Schulden per Todestag an (Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat, offene Rechnungen, Todesfallkosten); im Erbteilakt halten Sie fest, wie der Nachlass auf die Erben verteilt wird. Das Inventar gilt zugleich als Steuererklärung für die Erbschaftssteuer und wird auch eingereicht, wenn keine Erbschaftssteuer anfällt – die Angaben dienen dann der Einkommens- und Vermögenssteuer der Erben. Alle Erben unterschreiben und bestätigen damit, dass die Angaben vollständig und wahrheitsgemäss sind; unterschreibt nur eine Vermächtnisnehmerin, ein Willensvollstrecker oder eine Erbschaftsverwalterin, gilt die Vertretung der übrigen Erbberechtigten als erteilt. Nachlassinventar und Erbteilakt sind mit den Beilagen innert vier Monaten nach dem Todesfall beim Kantonalen Steueramt einzureichen; die genaue Frist nennt das Schreiben, und ein Gesuch um Erstreckung stellen Sie vor Ablauf online über eunds.sg.ch. Die ausgefüllten Formulare gehen an das Kantonale Steueramt, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet: wahrheitsgemäss Auskunft geben, Einsicht in Unterlagen, Räume und Behältnisse gewähren und später entdeckte Vermögenswerte innert zehn Tagen nachmelden; Banken, Arbeitgeber und weitere Dritte sind ebenfalls auskunftspflichtig. Auf Verlangen einer Erbin oder eines Erben versiegelt das Amtsnotariat Räume und Behältnisse oder nimmt ein Sicherungsinventar auf – Letzteres unter Umständen auch von Amtes wegen. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist bis zum Todestag eine letzte Steuererklärung einzureichen. Das Steueramt am letzten Wohnort stellt sie den Erben zu; darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das steuerbare Vermögen per Todestag an. Die Frist steht auf dem Formular und lässt sich auf Gesuch erstrecken – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Die Zahlen tragen Sie selbst zusammen und senden die Steuererklärung unterschrieben zurück; die Vermögenszahlen per Todestag verwenden Sie auch im Nachlassinventar. Ehegatten reichen für das Todesjahr zwei Steuererklärungen ein: eine letzte gemeinsame bis zum Todestag, die der überlebende Ehegatte ausfüllt, und eine eigene vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr mit dem Vermögen per 31. Dezember. Für Vermögen und Erträge des Nachlasses sind die Erben ab dem Todestag für ihren Anteil in der eigenen Steuererklärung deklarations- und steuerpflichtig.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.