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Kanton-Wegweiser: Tessin

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Tessin.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Tessin ist die Pretura (Bezirksgericht) des Bezirks, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat, die Erbschaftsbehörde; geleitet wird sie von der Pretora oder dem Pretore («pretore»). Es gibt zehn Preture – Bellinzona, Blenio (in Acquarossa), Leventina (in Faido), Locarno-Campagna und Locarno-Città (beide in Locarno), Lugano, Mendrisio-Nord und Mendrisio-Sud (beide in Mendrisio), Riviera (in Biasca) und Vallemaggia (in Cevio); die Adressen finden Sie auf ti.ch unter «Preture». Ein Testament («testamento») oder einen Erbvertrag («contratto successorio»), den Sie zu Hause, in einem Bankschliessfach oder bei Dritten finden, übergeben Sie unverzüglich im Original einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl – auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch («LAC») sieht die Ablieferung bei der Notarin oder dem Notar vor, nicht bei der Pretura, und die Pretura bestimmt keine Notarin und keinen Notar für Sie. Liegt das Testament bereits bei einer Notarin oder einem Notar – etwa weil es dort zu Lebzeiten hinterlegt wurde –, meldet diese oder dieser den Todesfall der Pretura von sich aus, sobald sie oder er davon erfährt. Der Pretore setzt darauf ohne Verzug eine Verhandlung («udienza di pubblicazione») an und lädt alle bekannten Erben ein; in ihr wird das Testament eröffnet, und die Notarin oder der Notar verfasst die Eröffnungsurkunde («istrumento di pubblicazione»). Der Pretore, die Notarin oder der Notar und die anwesenden Erben unterschreiben Urkunde und Testament; jede beteiligte Person, die der Pretore bezeichnet, erhält eine Kopie oder einen Auszug, und eine Kopie geht innert acht Tagen an die Steuerbehörde. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen – etwa die Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben und die Frist für eine Anfechtung. Die Pretura erhebt ihre Gebühr nach dem kantonalen Gerichtstarif («Legge sulla tariffa giudiziaria»), der für die Testamentseröffnung keinen eigenen Betrag nennt – fragen Sie die Pretura, was sie verlangt. Das Honorar der Notarin oder des Notars für die Eröffnungsurkunde ist nach dem Notariatstarif («Legge sulla tariffa notarile») auf höchstens CHF 2'000 begrenzt, je weiteres Testament in derselben Urkunde auf CHF 100 mehr – eine Obergrenze, nicht der übliche Preis; die Hinterlegung oder Rückgabe eines eigenhändigen Testaments kostet höchstens CHF 500. Die Notarin oder der Notar stellt die Rechnung den Personen, die den Auftrag gegeben haben, gemeinsam; die Kosten gehören zum Erbgang und gehen letztlich zulasten des Nachlasses.

Erbbescheinigung

Im Kanton Tessin stellt die Pretura des Bezirks des letzten Wohnsitzes die Erbbescheinigung («certificato ereditario») aus – so verweist auch das kantonale Zivilstandsportal auf ti.ch («rivolgiti alla Pretura dell'ultimo luogo di domicilio del defunto»); die zehn Preture haben ihren Sitz in Bellinzona, Acquarossa, Faido, Locarno, Lugano, Mendrisio, Biasca und Cevio. Die Erbbescheinigung wird auf Antrag («istanza») der Erbinnen und Erben ausgestellt, nicht von Amtes wegen, und bescheinigt, wer erbberechtigt ist. Ein Formular dafür veröffentlichen die Preture nicht; Sie stellen den Antrag schriftlich. Üblicherweise legen Sie die Todesurkunde («atto di morte») und die Zivilstandsdokumente bei, aus denen sich der Kreis der Erben und Ihre Verwandtschaft zur verstorbenen Person ergeben – etwa den Familienausweis («certificato di famiglia») vom Zivilstandsamt («Ufficio dello stato civile»). Welche Unterlagen und Unterschriften die Pretura genau braucht, was sie kostet und wie lange es dauert, sagt Ihnen die Pretura selbst – fragen Sie gleich beim ersten Kontakt. Beachten Sie: Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, beantragt keine Erbbescheinigung – der Antrag kann als Einmischung in den Nachlass gelten und das Recht auf Ausschlagung kosten. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, wird die Erbbescheinigung nach Bundesrecht erst nach dessen Eröffnung ausgestellt und frühestens einen Monat danach, wenn niemand die Erbberechtigung bestritten hat. Die Gebühr der Pretura folgt dem kantonalen Gerichtstarif («Legge sulla tariffa giudiziaria»), der für die Erbbescheinigung keinen eigenen Betrag nennt. Fest steht der Kanzleitarif («Regolamento sulle tasse di cancelleria») – jede weitere Ausfertigung der Erbbescheinigung kostet CHF 20, eine Bescheinigung über die Annahme der Erbschaft ebenfalls CHF 20, am Schalter kommen CHF 10 dazu; bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie brauchen. Sie brauchen die Erbbescheinigung vor allem für Banken, Versicherungen und das Grundbuch: Für die Eintragung einer Liegenschaft auf die Erben verlangt das Grundbuchamt («Ufficio dei registri») des Bezirks das Original oder eine beglaubigte Kopie zusammen mit seinem Formular «Richiesta d'iscrizione di successione ereditaria» (Antrag auf Eintragung der Erbfolge, je Bezirk auf ti.ch/sportello); den Antrag stellt mindestens eine Erbin oder ein Erbe, die oder der in der Erbbescheinigung genannt ist.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Tessin erklären Sie die Ausschlagung («rinuncia all'eredità») beim Pretore der Pretura des Bezirks des letzten Wohnsitzes – schriftlich mit Ihrer Unterschrift, am sichersten per eingeschriebenem Brief, oder mündlich zu Protokoll; ohne Bedingungen und Vorbehalte, innert drei Monaten. Die Frist läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Eröffnung des Testaments. Ein Formular veröffentlichen die Preture nicht. Die Pretura trägt die Ausschlagung in ein Register ein; sie ist unwiderruflich. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen. Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung gemeinsam; steht das Kind unter Vormundschaft oder besteht ein Interessenkonflikt, braucht es die Zustimmung der Autorità regionale di protezione (ARP, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Konkursamt («Ufficio dei fallimenti») den Nachlass. Ein öffentliches Inventar («beneficio d'inventario») verlangen Sie ebenfalls beim Pretore, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Begehren einer Erbin oder eines Erben genügt. Auf dieses Begehren erlässt der Pretore den Rechnungsruf («grida») und veröffentlicht ihn zweimal, im Abstand von fünfzehn Tagen, im Foglio ufficiale (Amtsblatt des Kantons Tessin). Gläubiger und Schuldner melden ihre Forderungen und Schulden der Pretura innert der Frist, die der Pretore festsetzt – mindestens ein Monat ab der ersten Veröffentlichung. Das Inventar nimmt eine Notarin oder ein Notar auf, die oder den der Pretore bestimmt; zum Inventartermin lädt sie oder er Sie mindestens drei Tage im Voraus per eingeschriebenem Brief ein und meldet der Pretura den Abschluss innert fünf Tagen. Danach fordert Sie der Pretore auf, innert eines Monats zu erklären, ob Sie die Erbschaft annehmen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Die Gebühr der Pretura folgt dem kantonalen Gerichtstarif, der für Ausschlagung und öffentliches Inventar keinen eigenen Betrag nennt – fragen Sie die Pretura; für den Rechnungsruf entfällt die Gerichtsgebühr, wenn der Nachlass weniger als CHF 2'000 wert ist. Das Honorar der Notarin oder des Notars für das Inventar ist nach dem Notariatstarif («Legge sulla tariffa notarile») begrenzt – eine Promille-Skala auf dem Bruttovermögen des Nachlasses, 5 Promille und mindestens CHF 500, ab CHF 100'000 der halbe Satz und bei grossen Vermögen weiter abnehmend, bei mehr als einem Arbeitstag zusätzlich höchstens CHF 300 pro Stunde; die Rechnung geht an die Personen, die das Inventar verlangt haben, gemeinsam. Die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die das Inventar verlangt haben.

Erbschaftssteuer

Ehegatten, eingetragene Partner sowie Nachkommen und Vorfahren in gerader Linie – Kinder, Enkel, Eltern und Grosseltern, Adoptivkinder eingeschlossen – sind im Kanton Tessin von der Erbschaftssteuer («imposta di successione») befreit (Steuergesetz «Legge tributaria», Art. 154). Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen auf ihrem Nettoerbteil eine Steuer, deren Satz von der Höhe des Erbteils und vom Verwandtschaftsgrad abhängt. Steuerfrei bleiben die ersten CHF 10'000, die eine Empfängerin oder ein Empfänger im selben Jahr von derselben Person erhält; frühere Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren werden für den Steuersatz zusammengerechnet. Für den Rest gilt ein Grundtarif, der bei 5,95 Prozent für die ersten CHF 10'000 beginnt und stufenweise auf 17,85 Prozent ab CHF 675'100 steigt; er wird mit dem Koeffizienten der Verwandtschaftsklasse («grado», Art. 164) multipliziert und ist je Klasse nach oben begrenzt. Die Klassen gelten so seit dem 1. Januar 2024. Klasse 1 – Geschwister und Halbgeschwister, Stiefkinder und deren Kinder, Konkubinatspartner («partner consensuale») und deren Kinder sowie Pflegekinder – zahlt den Grundtarif selbst (Koeffizient 1,0), höchstens 15,5 Prozent. Klasse 2 – Stiefgeschwister, Nichten und Neffen, auch angeheiratete, und die Enkel des Konkubinatspartners – zahlt das 1,3-Fache, höchstens 18,5 Prozent. Klasse 3 – Tanten und Onkel, Grossnichten und Grossneffen, auch angeheiratete, Cousinen und Cousins, Schwiegersohn und Schwiegertochter sowie Stiefeltern – zahlt das 1,8-Fache, höchstens 27 Prozent. Klasse 4 – alle übrigen, also Schwiegereltern, Ehegatten von Geschwistern, entferntere Verwandte und Nichtverwandte – zahlt das Dreifache, höchstens 35 Prozent. Verwandtschaft zählt dabei durch Blut wie durch Heirat. Konkubinatspartner sind im Tessin also nicht wie Ehegatten befreit, werden aber in der günstigsten Klasse besteuert; das Gesetz umschreibt den «partner consensuale» nicht näher – ob Ihre Lebensgemeinschaft darunter fällt, klärt das Steueramt im Einzelfall. Die Steuer erhebt allein der Kanton; die Gemeinden erheben keine eigene Erbschaftssteuer. Beträge unter CHF 30 je Erbteil werden nicht eingefordert. Zuständig ist das Ufficio delle imposte di successione e di donazione (UISD, Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern) der kantonalen Steuerverwaltung («Divisione delle contribuzioni»), Via Trevano 69a, 6901 Lugano. Es veranlagt die Steuer auf der Grundlage des Nachlassinventars und der Angaben der Erben und stellt Ihnen die Veranlagungsverfügung («decisione di tassazione») zu; gegen sie können Sie Einsprache («reclamo») erheben – die Frist steht auf der Verfügung. Der Online-Rechner auf ti.ch («calcolatore») war bei unserer Prüfung noch nicht auf die Revision von 2024 nachgeführt; massgebend ist die Veranlagung des Amtes.

Inventar der Gemeinde (inventario) und Erbschaftssteuerveranlagung

Im Kanton Tessin wird nach jedem Todesfall einer Person, die hier gewohnt hat oder steuerpflichtig war, für die Steuer ein Inventar («inventario») des Nachlasses aufgenommen. Zuständig ist nach dem Steuergesetz («Legge tributaria») die Steuerbehörde; sie überträgt die Aufnahme in der Regel der Delegierten oder dem Delegierten der Gemeinde («delegato comunale») des letzten Wohnsitzes oder überlässt sie den Erben selbst mit einer angemessenen Frist. Eine gesetzliche Frist ab dem Todestag gibt es nicht – die Behörde setzt den Termin fest und lädt mindestens eine erwachsene Erbin oder einen erwachsenen Erben dazu ein; sie meldet sich also bei Ihnen. Im Inventar werden Vermögen und Schulden der verstorbenen Person per Todestag festgehalten, samt Versicherungsleistungen und den Angaben zu den Erben, zum Güterstand und zu den Erbquoten. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet – wahrheitsgemäss Auskunft geben, Unterlagen vorlegen und Räume und Behältnisse zugänglich machen; am Ende bestätigen die Erben mit ihrer Unterschrift, dass das Inventar vollständig ist. Taucht später noch Vermögen auf, melden Sie es innert zehn Tagen. Sind Vermögenswerte gefährdet – etwa wenn die verstorbene Person allein lebte, ohne Ehegatten, Eltern oder Kinder, wenn die Familienverhältnisse strittig sind, ein Testament bekannt ist, der Tod unter ungewöhnlichen Umständen eintrat oder besonders wertvolle Gegenstände vorhanden sind – oder verlangt es eine Erbin oder ein Erbe ausdrücklich, versiegelt die Gemeindedelegierte oder der Gemeindedelegierte Räume und Behältnisse («apposizione dei sigilli») und kann bei Widerstand die Polizei beiziehen; bei Personen offensichtlich ohne Vermögen kann die Siegelung entfallen. Die Gemeindedelegierten werden dafür vom Kanton entschädigt (CHF 50 je Siegelung, CHF 100 je Inventar). Das Steuerinventar dient der Erbschaftssteuer und den Steuern der Erben; es ist nicht das öffentliche Inventar mit Rechnungsruf, das Sie beim Pretore verlangen. Zivilrechtliche Sicherungsmassnahmen – Siegelung oder ein Sicherungsinventar («inventario assicurativo») durch eine Notarin oder einen Notar, die oder den der Pretore bestimmt – ordnet der Pretore an: von Amtes wegen, wenn Erben abwesend oder nicht vertreten sind, sonst auf Antrag einer Erbin oder eines Erben; das Honorar dafür richtet sich nach dem Notariatstarif (Promille-Skala auf dem Bruttovermögen, mindestens CHF 500) und geht an die Antragsteller gemeinsam. Ist das Steuerinventar aufgenommen, braucht es dieses Sicherungsinventar nicht. Auf dieser Grundlage veranlagt das Ufficio delle imposte di successione e di donazione (UISD, Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern) die Erbschaftssteuer; es kann dafür weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, und für Erbengemeinschaften hält es einen freiwilligen Fragebogen bereit («Modulo 20 – Questionario per le comunioni ereditarie»). Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist eine letzte Steuererklärung («dichiarazione d'imposta») für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag einzureichen. Die kantonale Steuerverwaltung («Divisione delle contribuzioni») stellt dafür eine eigene Steuererklärung zu – den Erben, wenn die verstorbene Person nicht verheiratet war, sonst dem überlebenden Ehegatten; sie geht ausgefüllt und unterschrieben an die auf dem Formular genannte Stelle zurück, in der Regel das Ufficio circondariale di tassazione (Kreissteueramt) des letzten Wohnsitzes. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das steuerbare Vermögen per Todestag an; für die verkürzte Steuerperiode gelten die Regeln der unterjährigen Besteuerung («assoggettamento inferiore all'anno»). Die Frist steht auf der Steuererklärung und lässt sich erstrecken – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. War die verstorbene Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, werden beide bis und mit dem Todestag gemeinsam besteuert; dies ist die letzte gemeinsame Steuererklärung, und der überlebende Ehegatte oder Partner füllt sie aus. Ab dem Tag nach dem Tod gilt der überlebende Ehegatte oder Partner als neue steuerpflichtige Person und reicht für den Rest des Jahres eine eigene Steuererklärung ein – mit dem Einkommen bis Jahresende und dem Vermögen per 31. Dezember, einschliesslich des geerbten, noch vorhandenen Vermögens. Für die kantonale Steuer dieses Jahres gilt dabei weiterhin der Tarif für Verheiratete, für die direkte Bundessteuer nicht. Was mit bereits geleisteten Akontozahlungen und Steuerguthaben der verstorbenen Person geschieht, klären Sie mit der Steuerverwaltung. Die Erben haften solidarisch für die Steuern der verstorbenen Person bis zur Höhe ihres Erbteils; für Vermögen und Erträge des Nachlasses sind sie ab dem Todestag für ihren Anteil in der eigenen Steuererklärung deklarations- und steuerpflichtig. Die Vermögenszahlen per Todestag brauchen Sie auch für das Steuerinventar.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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