Kanton-Wegweiser: Thurgau
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Thurgau.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Thurgau ist das Notariat die Erbschaftsbehörde. Es gehört zum Grundbuchamt und Notariat des Bezirks, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat: Frauenfeld, Kreuzlingen, Weinfelden, Arbon oder Münchwilen (mit Sitz am Gemeindeplatz 1 in Aadorf); Weinfelden führt eine Aussenstelle in Bischofszell. Die frühere Aussenstelle Diessenhofen ist seit Ende 2024 geschlossen; zuständig ist dort das Notariat Frauenfeld. Als Ersatz bietet das Notariat Frauenfeld laut seiner Website nach Terminvereinbarung Sprechtage auf den Gemeindeverwaltungen von Diessenhofen, Basadingen-Schlattingen, Schlatt und Wagenhausen an. Das Zivilstandsamt meldet jeden Todesfall unverzüglich dem Notariat, und ein dort hinterlegtes Testament eröffnet es nach dem Todesfall von sich aus. Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie zu Hause, in einem Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie beim Notariat unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Das Notariat ermittelt die gesetzlichen Erben und alle im Testament genannten Personen und eröffnet ihnen die letztwillige Verfügung amtlich; wie es mit einem Erbvertrag verfährt, sagt es Ihnen bei der Ablieferung. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen – etwa die Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben und die Fristen für eine Anfechtung. Zur Sicherung des Nachlasses kann das Notariat Räume und Behältnisse versiegeln, wenn eine Erbin oder ein Erbe es verlangt oder das Notariat es für nötig hält; ordnet es eine Erbschaftsverwaltung an, kostet diese nach der Preisliste CHF 1'000 bis CHF 20'000 oder 0,5 Prozent. Die Eröffnung kostet nach der Preisliste der Grundbuchämter und Notariate (Stand 1.1.2026) ab CHF 400 zuzüglich Beglaubigungsgebühren, eine Willensvollstreckerbescheinigung CHF 100; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Die dort genannten CHF 100 (CHF 50 für jede weitere, gleichzeitig eingereichte Verfügung) sind die Depotgebühr für die Hinterlegung zu Lebzeiten, nicht die Eröffnung. Streitige Fragen – etwa die Ungültigkeit eines Testaments – entscheidet nicht das Notariat, sondern das Gericht.
Erbbescheinigung
Im Kanton Thurgau stellt das Notariat am letzten Wohnsitz die Erbbescheinigung aus – in den Thurgauer Formularen heisst sie «Erbenbescheinigung». Sie wird nur auf Bestellung ausgestellt, nicht von Amtes wegen; bestellen kann sie jede Erbin, jeder Erbe oder die Erbenvertretung, bei gesetzlicher wie bei testamentarischer Erbfolge. Verwenden Sie das Formular «Bestellung Erbenbescheinigung und Annahmeerklärung der Erbschaft» von gni.tg.ch; mindestens eine Erbin oder ein Erbe unterschreibt es. Das Notariat klärt die Erben ab – das braucht etwas Zeit. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung in der Regel erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist. Unterschreiben alle Erben die Bestellung, kann die Erbbescheinigung schon vor Ablauf der Frist ausgestellt werden – denn mit der Unterschrift erklären Sie laut Formular die «unbedingte und vorbehaltlose Annahme der Erbschaft», und damit kommt eine Ausschlagung nicht mehr in Betracht. Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, unterschreibt deshalb nicht. Das Notariat schickt die Erbbescheinigung zusammen mit der Gebührenrechnung an die Adresse, die Sie im Formular angeben; nach der Preisliste der Grundbuchämter und Notariate (Stand 1.1.2026) kostet sie ab CHF 200, wenn das Notariat zuvor ein Testament eröffnet hat, sonst ab CHF 400. Gegen eine Gebührenrechnung können Sie innert 30 Tagen beim Departement für Justiz und Sicherheit Rekurs erheben. Sagen Sie bei der Bestellung, wie viele Ausfertigungen Sie brauchen. Sie brauchen die Erbbescheinigung vor allem für Banken und die Post, für Versicherungen und für die Übertragung von Grundstücken im Grundbuch; für den Eintrag des Erbgangs verlangt das Grundbuchamt 1 Promille des Steuerwerts (mindestens CHF 100, höchstens CHF 2'000), und die Handänderungssteuer von 1 Prozent entfällt bei Übertragungen zwischen Eltern und Nachkommen, Stief- und Schwiegerkindern sowie Geschwistern.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Thurgau erklären Sie die Ausschlagung beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person – schriftlich, unterschrieben und im Original, mit dem Formular «Ausschlagungserklärung» der Thurgauer Bezirksgerichte (bezirksgericht.tg.ch, «Formulare»); ein Merkblatt zur Ausschlagung, das das Bezirksgericht Kreuzlingen dort bereitstellt, erklärt die Folgen. Im Formular erklären Sie, die Erbschaft «unbedingt und vorbehaltlos» auszuschlagen. Die Frist beträgt drei Monate und läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der Eröffnung des Testaments; ein Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Frist richten Sie ebenfalls an das Bezirksgericht. Wer sich in die Erbschaft einmischt – also mehr tut, als den Nachlass zu verwalten –, kann nicht mehr ausschlagen; bezahlen Sie deshalb vor Ihrem Entscheid keine Rechnungen aus dem Nachlass, auch keine Todesfallkosten. Die Ausschlagung ist verbindlich. Leben Sie in Gütergemeinschaft, muss Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte der Ausschlagung zustimmen. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; volljährige Nachkommen mit einem eigenen Formular, für minderjährige Kinder unterschreiben laut Formular beide Eltern, wenn beide das Sorgerecht innehaben, sonst der sorgeberechtigte Elternteil. Die Ausschlagung kann Gerichtskosten auslösen, die laut Merkblatt die ausschlagenden Erben tragen; einen Betrag nennt es nicht – fragen Sie beim Bezirksgericht nach. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, entscheidet das Bezirksgericht über die Konkurseröffnung, und das Konkursamt liquidiert den Nachlass; diese Kosten trägt in der Regel die Konkursmasse, nicht die Erben, und ein allfälliger Überschuss wird laut Merkblatt nach Abzug der Auslagen und Gebühren des Konkursamtes ausbezahlt. Ein Vermächtnis müssen Sie nicht förmlich ausschlagen – Vermächtnisnehmer haften nicht für Schulden. Ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf an die Gläubiger verlangen Sie innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt ebenfalls beim Bezirksgericht; dasselbe gilt für die amtliche Liquidation. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts ordnet das Inventar an und beauftragt damit das Notariat, das den Rechnungsruf im Amtsblatt veröffentlicht – die Gläubiger haben einen Monat, ihre Forderungen anzumelden; auch die amtliche Liquidation führt das Notariat im Auftrag des Gerichts durch. Die Kosten – nach der Preisliste der Notariate CHF 1'000 bis CHF 10'000 für das öffentliche Inventar, dazu allfällige Gerichtskosten – trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die es verlangt haben. Liegt das Inventar vor, haben Sie einen Monat, um zu erklären, ob Sie ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel; Adoptivkinder gleichgestellt) zahlen im Kanton Thurgau keine Erbschaftssteuer. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt, wenn das Stief- oder Pflegeverhältnis mindestens sieben Jahre – beim Pflegekind ununterbrochen – gedauert hat; ihre eigenen Nachkommen sind dagegen steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben zudem Vermögensübergänge bis CHF 5'000. Alle anderen Erben zahlen die kantonale Erbschaftssteuer auf ihrem Erbteil nach Abzug des Freibetrags. Sie wird in zwei Schritten berechnet: Ein Grundtarif richtet sich nach dem Verhältnis zur verstorbenen Person – 2 Prozent für Eltern; 4 Prozent für Grosseltern, Geschwister, Schwiegertochter und Schwiegersohn sowie für Pflegekinder nach mindestens zwei Jahren Pflegeverhältnis, die nicht befreit sind; 6 Prozent für Onkel und Tanten sowie Nichten und Neffen (Nachkommen von Geschwistern); 8 Prozent für alle übrigen erbberechtigten Personen und für Nichtverwandte, laut dem Merkblatt der Steuerverwaltung auch für Pflegekinder nach weniger als zwei Jahren Pflegeverhältnis – Schwiegereltern, Stief- und Pflegeeltern oder Konkubinatspartner nennt das Gesetz nicht eigens, sie fallen deshalb ebenfalls unter diese 8 Prozent. Darauf kommt ein Zuschlag nach der Höhe des steuerbaren Erbteils: 0,5 Prozent der nach dem Grundtarif berechneten Steuer (der «einfachen Steuer») je CHF 1'000, bis er bei CHF 500'000 seinen Höchstwert von 250 Prozent erreicht – ab dort gilt der Höchstsatz. So beträgt die Steuer höchstens 7 Prozent für Eltern, 14 Prozent für Geschwister, 21 Prozent für Onkel, Tanten, Nichten und Neffen und 28 Prozent für Nichtverwandte. Vom Erbteil abgezogen wird ein Freibetrag von CHF 20'000 für jeden Elternteil und von CHF 100'000 für Personen, die dauernd pflege- und unterstützungsbedürftig sind; ob sich beide Freibeträge kumulieren, sagt das Gesetz nicht – fragen Sie im Zweifel die Steuerverwaltung. Für alle anderen gibt es keinen Freibetrag. Grundlage der Veranlagung ist das Nachlassinventar des zuständigen Notariats, das dazu einen Veranlagungsentwurf erstellt; eine eigene Erbschaftssteuererklärung reichen Sie in der Regel nicht ein. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau eröffnet den steuerpflichtigen Erben die Veranlagung mit einer Verfügung. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Steuerverwaltung erheben; gegen den Einspracheentscheid steht innert 30 Tagen der Rekurs offen. Die Steuer ist innert 60 Tagen nach Eröffnung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen – diese Zahlungsfrist wird weder durch ein Rechtsmittelverfahren (Einsprache, Rekurs oder Beschwerde) noch durch ein Stundungs- oder Erlassgesuch unterbrochen; nach ihrem Ablauf ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Die Erben haften solidarisch für die Erbschaftssteuer, jede Person bis zur Höhe dessen, was sie aus dem Nachlass erhalten hat. Auf steuerverwaltung.tg.ch steht ein Steuerkalkulator für die Erbschaftssteuer.
Nachlassinventar
Im Kanton Thurgau nimmt das Notariat des Bezirks am letzten Wohnsitz nach einem Todesfall ein Nachlassinventar auf; das Zivilstandsamt meldet ihm jeden Todesfall. Das Steuergesetz sieht die Aufnahme in der Regel innert 14 Tagen nach dem Tod vor (eine Ordnungsvorschrift der Steuerpraxis), in der Praxis dauert es oft länger; ist kein Vermögen zu erwarten, kann das Notariat darauf verzichten. Die Pflicht besteht auch dann, wenn keine Erbschaftssteuer anfällt, etwa weil nur Ehegatte und Kinder erben: Das Inventar dient auch der Kontrolle der Einkommens- und Vermögenssteuer. Sind keine Erben bekannt, nimmt das Notariat ein amtliches Inventar auf. Erfasst werden Vermögen und Schulden per Todestag – in der Regel auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin, sofern die Einkommens- und Vermögenssteuern gemeinsam veranlagt wurden, und das der minderjährigen Kinder unter elterlicher Sorge: Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat, offene Rechnungen und die abziehbaren Todesfallkosten. Das Notariat fordert Sie schriftlich und mit einer Frist zur Inventaraufnahme auf und entscheidet, ob der Abschluss vor Ort, im Notariat oder schriftlich erfolgt. Ein vereinfachtes Verfahren gilt, wenn keine Erbschaftssteuer anfällt, keine Grundstücke zum Nachlass gehören und die Wertschriften nicht mehr als CHF 100'000 ausmachen; sonst führt das Notariat das ordentliche Verfahren durch. Das vereinfachte Formular arbeitet für laufende Rechnungen und Todesfallkosten mit Pauschalen (CHF 10'000 und CHF 20'000). Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet: wahrheitsgemäss Auskunft geben, Einsicht in Unterlagen gewähren und später entdeckte Nachlasswerte unverzüglich, spätestens innert zehn Tagen, dem Notariat nachmelden; Banken und weitere Dritte sind ebenfalls auskunftspflichtig. Bis das Inventar aufgenommen ist, verfügen Sie über Nachlasswerte nur mit Zustimmung des Notariats als Inventarbehörde; zur Sicherung kann es Räume und Behältnisse versiegeln, wenn eine Erbin oder ein Erbe das verlangt oder es das für nötig hält. Fällt Erbschaftssteuer an, ist das Inventar die Grundlage für die Veranlagung: Das Notariat erstellt einen Veranlagungsentwurf, die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagung. Die Aufnahme ist gebührenpflichtig nach der Preisliste der Grundbuchämter und Notariate (Stand 1.1.2026; sie nennt für ein amtliches Inventar CHF 500 bis CHF 5'000 und Stundenansätze von CHF 200 für Notarinnen und Notare und CHF 120 für Mitarbeitende). Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf. Zeigen sich im Inventar bisher unversteuerte Werte, lohnt es sich, sie offen anzugeben: Wirken die Erben vorbehaltlos mit, wird in der Regel nur für die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr nachbesteuert – Einzelheiten auf steuerverwaltung.tg.ch unter «Nachbesteuerung in Erbfällen».
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Todestag endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist vom 1. Januar bis und mit Todestag eine unterjährige Steuererklärung einzureichen. Die Erben erhalten sie zugeschickt – vom Steueramt der Wohngemeinde (Gemeindesteueramt) oder von der Steuerverwaltung; die Frist steht darauf oder im Begleitschreiben. Reicht die Zeit nicht, stellen Sie das Gesuch um Fristerstreckung vor Ablauf beim Gemeindesteueramt – viele Thurgauer Gemeinden bieten dafür ein Online-Formular an. In der Steuererklärung geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit dem Nachlassinventar des Notariats ab, und Sie senden die Steuererklärung unterschrieben zurück. Ehegatten und eingetragene Partner reichen für das Todesjahr zwei Steuererklärungen ein: eine letzte gemeinsame bis zum Todestag und eine eigene der überlebenden Person vom Tag nach dem Todestag bis zum 31. Dezember. Am Tag nach dem Todestag treten die Erben in die Steuerpflicht ein, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen: Bis der Nachlass geteilt ist, deklarieren sie Vermögen und Erträge der unverteilten Erbschaft anteilig nach ihrer Erbquote in der eigenen Steuererklärung – bei grösseren Erbschaften empfiehlt die Steuerverwaltung dafür das Formular 3 «Fragebogen zur Ermittlung der Anteile an Einkommen und Vermögen von Erbgemeinschaften», dem Sie sinnvollerweise eine Kopie des Nachlassinventars beilegen; die Erbschaft selbst geben sie im Jahr des Erbgangs auf Seite 4 des Hauptumschlags der Steuererklärung an (Ziffer 30.5, unverteilte Erbschaft). Das Merkblatt «Steuerpflicht bei Todesfällen und Erbschaften» der Steuerverwaltung auf steuerverwaltung.tg.ch erklärt die Einzelheiten.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.