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Kanton-Wegweiser: Waadt

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Waadt.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Waadt ist die Justice de paix (Friedensrichteramt) des Bezirks, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat, die Erbschaftsbehörde. Es gibt neun Justices de paix, eine pro Bezirk – Jura-Nord vaudois und Gros-de-Vaud teilen sich eine; die Adressen finden Sie auf vd.ch unter «Justices de paix». Die dort angegebene Adresse für Erbschaftssachen ist ein E-Fax, das nur für dringende Mitteilungen bestimmt ist; Originale schicken Sie per Post. Ein Testament («testament») oder einen Erbvertrag («pacte successoral»), den Sie zu Hause, in einem Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich im Original ab – auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Wer ein Testament aufbewahrt oder findet, ist dazu verpflichtet; das gilt auch für eine Notarin oder einen Notar, bei denen ein Testament hinterlegt ist. Die Justice de paix ist die einzige Behörde, die ein Testament eröffnet. Sie klärt die Verhältnisse ab, ermittelt die gesetzlichen und die eingesetzten Erben sowie eine allfällige Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker («exécuteur testamentaire») und lädt sie zur Eröffnung ein; alle Beteiligten erhalten eine Kopie der Bestimmungen, die sie betreffen. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen – etwa die Ausschlagungsfrist für eingesetzte Erben und die Frist für eine Anfechtung. Für die Abwicklung eines Nachlasses mit Testament («dévolution testamentaire») – Eröffnung und alle weiteren Schritte, ohne Sicherungsmassnahmen und ohne die Erbbescheinigung – sieht der kantonale Tarif der Zivilgerichtskosten («Tarif des frais judiciaires civils», TFJC) CHF 400 bis 1'200 vor. Ohne Testament («succession ab intestat») richtet sich die Gebühr nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben: CHF 200 bis 400, wenn Nachkommen erben, CHF 400 bis 700 für den elterlichen Stamm (Eltern und ihre Nachkommen) und CHF 700 bis 1'000 für den grosselterlichen Stamm; hinterlässt die verstorbene Person kein Vermögen, sind es CHF 100. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.

Erbbescheinigung

Im Kanton Waadt stellt die Justice de paix (Friedensrichteramt) des Bezirks des letzten Wohnsitzes die Erbbescheinigung («certificat d'héritier») aus – auf Antrag der Erbinnen und Erben, nicht von Amtes wegen. Sie bescheinigt, wer erbberechtigt ist, und nennt eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker mit den allgemeinen Befugnissen; Liegenschaften werden auf der Erbbescheinigung nicht aufgeführt. Den Antrag («requête») stellen Sie schriftlich bei der Justice de paix. Sie klärt den Kreis der Erben anhand von Auszügen und Bescheinigungen des Zivilstandsamts ab: War die verstorbene Person Schweizerin oder Schweizer (oder vor der Volljährigkeit eingebürgert), ist die Bescheinigung über den registrierten Familienstand («certificat relatif à l'état de famille enregistré», CREFE) massgebend; bei ausländischer Staatsangehörigkeit braucht es eine notarielle Offenkundigkeitsurkunde («acte de notoriété») oder eine Erklärung unter Eid («déclaration sous serment») – darauf verzichtet die Justice de paix, wenn der Nachlass unter CHF 100'000 liegt und keine Liegenschaft enthält. Antworten Sie auf die Auskunftsanfrage («demande de renseignements») der Justice de paix; bleibt sie auch nach einer zweiten Mahnung unbeantwortet, wird das Dossier ohne Erbbescheinigung abgeschlossen. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung, sobald der Kreis der Erben feststeht und geprüft ist; einen frühesten Zeitpunkt nennt die Weisung des Kantonsgerichts nicht. Solange die dreimonatige Ausschlagungsfrist läuft, kann sich dieser Kreis noch ändern – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, beantragt keine Erbbescheinigung. Das Kantonale Steueramt (Administration cantonale des impôts, ACI) kann verlangen, dass die Erbbescheinigung erst später ausgehändigt wird und Nachlasswerte bis zu sechs Monate gesperrt bleiben. Jede erbberechtigte Person erhält ein Original, unterschrieben von der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter («juge de paix») und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber. Gehört eine Liegenschaft zum Nachlass, erstellt die Justice de paix auf Verlangen einer Erbin, eines Erben, des überlebenden Ehegatten mit einer testamentarischen Nutzniessung oder des Willensvollstreckers zusammen mit der Erbbescheinigung die Anmeldung («réquisition») für die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch («Registre foncier»). Die Gebühr richtet sich nach dem kantonalen Tarif der Zivilgerichtskosten (TFJC): eine Grundgebühr von CHF 100 zuzüglich 1 Promille des inventarisierten Nettonachlasses – 0,5 Promille, wenn die verstorbene Person verheiratet war –, höchstens CHF 10'000; liegt kein zivilrechtliches Inventar vor, rechnet die Justice de paix mit dem steuerbaren Reinvermögen der letzten rechtskräftigen Veranlagung der verstorbenen Person und kann die Gebühr aufgrund weiterer Angaben der Erben anpassen. Eine einfache Bestätigung der Erbenstellung («attestation d'héritier») kostet CHF 50. Die Gebühr wird Ihnen in Rechnung gestellt. Sie brauchen die Erbbescheinigung vor allem für Banken, Versicherungen und das Grundbuch.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Waadt erklären Sie die Ausschlagung («répudiation») bei der Justice de paix (Friedensrichteramt) des Bezirks des letzten Wohnsitzes – schriftlich mit Ihrer Unterschrift, innert drei Monaten. Die Frist läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Eröffnung des Testaments. Die Erklärung richten Sie an die Friedensrichterin oder den Friedensrichter («juge de paix») und nennen darin Ihre Personalien, die übrigen Erben und deren Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person; auf Verlangen stellt Ihnen die Justice de paix ein Ausschlagungsformular zu. Das unterschriebene Original schicken Sie per Post – das E-Fax der Justice de paix ist nur für dringende Mitteilungen bestimmt. Wer die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten kann oder verpasst hat, kann bei der Justice de paix um Erstreckung oder Wiederherstellung ersuchen; der kantonale Tarif der Zivilgerichtskosten (TFJC) sieht dafür CHF 60 beziehungsweise CHF 150 vor. Für die Entgegennahme der Ausschlagung selbst nennt der Tarif keine Gebühr; der Entscheid, dass eine Ausschlagung unzulässig ist, kostet CHF 150. Die Ausschlagung ist verbindlich. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung in derselben Erklärung mit Name und Geburtsdatum des Kindes. Ist ein Elternteil selbst Erbe oder steht das Kind unter einer Beistandschaft, braucht die Ausschlagung vorher die Zustimmung der Justice de paix, die im Kanton Waadt zugleich Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist. Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Konkursamt («Office des faillites») den Nachlass. Ein öffentliches Inventar («bénéfice d'inventaire») verlangen Sie ebenfalls bei der Justice de paix, innert eines Monats nach dem Tod oder nachdem Sie von Ihrer Erbenstellung erfahren haben; das Begehren einer einzelnen Erbin oder eines einzelnen Erben, die oder der ausschlagen könnte, genügt. Die Justice de paix fordert Gläubiger und Schuldner mit einer öffentlichen Aufforderung («sommation publique») in der Feuille des avis officiels (FAO, Amtsblatt des Kantons Waadt) auf und nimmt das Inventar auf. Der Tarif sieht für das öffentliche Inventar – alle Schritte, ohne die Erbbescheinigung – eine Gebühr von CHF 800 bis 3'500 vor; die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die das Inventar verlangt haben. Nach Abschluss des Inventars haben Sie einen Monat, um zu erklären, ob Sie die Erbschaft annehmen; wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Statt anzunehmen oder auszuschlagen können Sie in dieser Frist auch die amtliche Liquidation («liquidation officielle») verlangen; der Tarif sieht dafür CHF 180 bis 700 vor.

Erbschaftssteuer

Ehegatten und eingetragene Partner sind im Kanton Waadt von der Erbschaftssteuer («impôt sur les successions») befreit; Konkubinatspartnerinnen und -partner nennt das Gesetz (LMSD) nicht – sie gehören zu den nicht verwandten Personen. Für Nachkommen gilt bei Todesfällen seit dem 1. Januar 2025 ein Freibetrag von CHF 1'000'000 pro Stamm («souche»): Erhält ein Kind – oder an seiner Stelle seine Nachkommen – insgesamt höchstens CHF 1'000'000, fällt keine Erbschaftssteuer an. Ab CHF 1'001'000 schmilzt der Freibetrag um ein Hundertstel je weitere CHF 1'000 ab und ist bei CHF 1'100'000 aufgebraucht; für diesen Übergang gilt ein Sondertarif («barème spécial»), der von 0 Prozent bei CHF 1'000'000 auf 3,392 Prozent bei CHF 1'099'000 ansteigt. Grössere Erbteile werden ganz nach dem allgemeinen Tarif besteuert, der für Nachkommen höchstens 3,5 Prozent beträgt. Für Todesfälle vor 2025 gilt der frühere Freibetrag von CHF 250'000 pro Stamm. Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer – auch Eltern und Grosseltern – haben keinen Freibetrag: Ein Erbteil oder Vermächtnis unter CHF 10'000 pro Empfängerin oder Empfänger bleibt ganz steuerfrei, ab CHF 10'000 ist der ganze Betrag steuerbar. Der Satz ist progressiv und hängt vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des Erbteils ab; das Gesetz teilt die Empfängerinnen und Empfänger in sechs Klassen ein. Vor dem Gemeindezuschlag reichen die Sätze des allgemeinen Tarifs («barème général») für Nachkommen von 1,20 bis 3,5 Prozent (Klasse A); für Eltern, Grosseltern und Urgrosseltern sowie für Nachkommen aus einer früheren Ehe des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners von 2,64 bis 7,5 Prozent (B); für Geschwister, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter von 5,28 bis 12,5 Prozent (C); für Onkel und Tanten, Nichten und Neffen von 7,92 bis 16,5 Prozent (D); für Grossonkel und Grosstanten, Grossnichten und Grossneffen samt deren Kindern sowie Cousinen und Cousins samt deren Kindern von 12,32 bis 20 Prozent (E); für alle übrigen Verwandten und für Nichtverwandte von 15,84 bis 25 Prozent (F). Den Höchstsatz erreicht der Tarif je nach Klasse ab einem Erbteil von CHF 110'000 (F) bis CHF 1'302'000 (A); der steuerbare Betrag wird auf volle CHF 1'000 abgerundet. Die massgebenden Tabellen stehen auf vd.ch bei «Successions et donations». Dazu kommt die Gemeindesteuer der Gemeinde des letzten Wohnsitzes. Sie darf höchstens einen Franken je Franken Kantonssteuer betragen; die Gemeinde legt sie in ihrem Steuerbeschluss («arrêté d'imposition») fest, getrennt für die direkte auf- und absteigende Linie, die Seitenlinie und Nichtverwandte – manche Gemeinden verlangen für die direkte Linie weniger oder nichts. Den Satz Ihrer Gemeinde finden Sie in der kantonalen Tabelle der Gemeindesteuersätze («Taux d'impôt») auf vd.ch oder im Steuerbeschluss auf der Gemeinde-Website. Das Kantonale Steueramt (Administration cantonale des impôts, ACI) veranlagt die Steuer auf der Grundlage des Steuerinventars («inventaire fiscal»); eine eigene Erbschaftssteuererklärung füllen Sie nicht aus. Das ACI prüft das Inventar, schliesst es ab und stellt die Abrechnung («décompte») und die Steuerrechnung («bordereau») der Notarin oder dem Notar zu, die das Inventar erstellt haben; laut ACI prüfen sie die Rechnung, informieren die Erben und kümmern sich um die Bezahlung. Die Zahlungsfrist entnehmen Sie der Rechnung. Wer mit der Veranlagung nicht einverstanden ist, erhebt innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich und unterschrieben Einsprache («réclamation») beim ACI – per Post, nicht per E-Mail.

Steuerinventar (inventaire fiscal)

Im Kanton Waadt wird nach einem Todesfall ein Steuerinventar («inventaire fiscal») erstellt – nicht von einer Behörde, sondern von einer Notarin oder einem Notar im Auftrag des Kantonalen Steueramts (Administration cantonale des impôts, ACI). Das ACI meldet sich bei den Erben oder ihrer Vertretung und setzt eine Frist von 30 Tagen, um die Notarin oder den Notar Ihrer Wahl zu nennen; nennen Sie niemanden, bezeichnet die Association des Notaires Vaudois (ANV, Waadtländer Notariatsverband) eines ihrer Mitglieder. Die Notarin oder der Notar stellt Vermögen und Schulden der verstorbenen Person – und des überlebenden Ehegatten – per Todestag zusammen, nimmt für die Steuer die güterrechtliche Auseinandersetzung vor, schliesst das Inventar ab und reicht es dem ACI ein; das ACI prüft es, schliesst das Steuerinventar ab und stellt der Notarin oder dem Notar die Abrechnung und die Steuerrechnung zu. Honorar und Auslagen der Notarin oder des Notars tragen die Erben. Das Honorar ist ein fester Tarif nach dem Bruttovermögen des Nachlasses – CHF 750 bis 3 Millionen, CHF 1'500 bis 5 Millionen, CHF 2'500 bis 10 Millionen und CHF 3'000 darüber –, zuzüglich CHF 500 bis 2'500 für die güterrechtliche Auseinandersetzung, wenn die verstorbene Person verheiratet war; zieht die Notarin oder der Notar Sachverständige bei, tragen die Erben auch deren Kosten. Sie wirken mit Unterlagen mit: Kontoauszüge, Wertschriftenverzeichnisse, Versicherungspolicen, Grundbuchauszüge, offene Rechnungen und Todesfallkosten. Die «déclaration d'inventaire successoral» ist innert drei Monaten nach der ersten Bezeichnung der Notarin oder des Notars einzureichen; in Ausnahmefällen kann das ACI die Frist erstrecken. In vier Fällen tritt ein Fragebogen («questionnaire annexe») zur Steuererklärung an die Stelle des Inventars – wenn der Nachlass überschuldet erscheint, kein steuerbares Vermögen enthält, von der Steuer befreit werden kann oder unter öffentlichem Inventar oder amtlicher Liquidation steht; laut ACI legt es den Fragebogen der Steuererklärung bei, wenn die verstorbene Person offenkundig ohne Mittel war oder das Nettovermögen klar unter der Schwelle liegt. Das Steuerinventar dient der Steuer; es ist nicht das öffentliche Inventar mit Rechnungsruf, das Sie bei der Justice de paix verlangen. In bestimmten Fällen – etwa wenn eine minderjährige Erbin oder ein minderjähriger Erbe beteiligt ist – nimmt die Justice de paix zudem ein zivilrechtliches Inventar («inventaire civil») auf; auf dessen Nettobetrag stützt sich später auch die Gebühr für die Erbbescheinigung. Soweit die Justice de paix das zivilrechtliche Inventar in Rechnung stellen darf, kostet es nach dem Tarif der Zivilgerichtskosten (TFJC) CHF 200 zuzüglich 1 Promille des Nettonachlasses, höchstens CHF 1'000. Sichernde Massnahmen – die Siegelung («apposition des scellés») von Räumen und Behältnissen, die Sperrung eines Kontos oder ein Sicherungsinventar («inventaire conservatoire») – ordnet die Justice de paix (Friedensrichteramt) auf Antrag einer erbberechtigten Person an; der Tarif sieht dafür CHF 250 für die Siegelung, CHF 100 für die Kontosperre und CHF 200 je andere Massnahme vor. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist eine letzte Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag einzureichen. Das Kantonale Steueramt (Administration cantonale des impôts, ACI) stellt den Erben die ordentliche Steuererklärung («déclaration d'impôt») der verstorbenen Person zu; Sie füllen sie aus und senden sie unterschrieben an das ACI zurück. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das steuerbare Vermögen per Todestag an. Die Hinweise des ACI zum Todesfall stehen auf vd.ch unter «Ma situation personnelle», Abschnitt «Décès». Die Frist steht auf der Steuererklärung – eine allgemeine Anzahl Tage nennt das ACI nicht. Eine Erstreckung kann es auf ein besonderes Gesuch hin gewähren; stellen Sie das Gesuch vor Ablauf der Frist schriftlich beim ACI, denn die Online-Fristverlängerung («e-Délai») steht bei einer Steuererklärung wegen Todesfall nicht zur Verfügung. War die verstorbene Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, füllt der überlebende Ehegatte oder Partner eine letzte gemeinsame Steuererklärung bis zum Todestag aus; für den Rest des Jahres reicht er eine eigene Steuererklärung ein. Die Vermögenszahlen per Todestag brauchen Sie auch für das Steuerinventar – stimmen Sie sich mit der Notarin oder dem Notar ab, die es erstellen. Für Vermögen und Erträge des Nachlasses sind die Erben ab dem Todestag für ihren Anteil in der eigenen Steuererklärung deklarations- und steuerpflichtig.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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