Kanton-Wegweiser: Wallis
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Wallis.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Wallis ist die Gemeinderichterin oder der Gemeinderichter («juge de commune») der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbschaftsbehörde für die ersten Schritte: Sie oder er eröffnet Testamente und Erbverträge, versiegelt die Erbschaftsgüter, wo das Gesetz es vorsieht, nimmt das Erbschaftsinventar auf und stellt die Erbenbescheinigung aus (Art. 90 EGZGB). Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Bei einer Notarin oder einem Notar errichtete oder hinterlegte Verfügungen sind in der Walliser Testamentszentrale («Centrale valaisanne des testaments», Avenue de la Gare 39, 1950 Sion) registriert; sie kontrolliert regelmässig die Todesanzeigen und informiert die zuständigen Behörden, wenn eine Verfügung vorliegt – bei einem Tod ausserhalb des Kantons oder im Ausland kann das länger dauern. Sie können ihr die amtliche Todesmeldung auch selbst per E-Mail an SRF-DGB@admin.vs.ch schicken. Der Gemeinderichter eröffnet die Verfügung innert eines Monats nach der Ablieferung (Art. 557 ZGB), lädt die ihm bekannten Erben dazu vor und teilt sie den gesetzlichen Erben, den eingesetzten Erben und den Vermächtnisnehmern mit. Mit dieser Mitteilung beginnen Fristen zu laufen: ein Monat für eine Einsprache gegen die Verfügung beim Gemeinderichter – sie muss nicht begründet werden –, drei Monate für die Ausschlagung durch eingesetzte Erben. Die Eröffnung ist gebührenpflichtig; der kantonale Kostentarif nennt dafür keinen eigenen Betrag (Art. 18: CHF 90 bis 4'800 für andere Verfahren) – der Gemeinderichter nennt Ihnen die Gebühr, die zulasten des Nachlasses geht. Für die Errichtung oder Hinterlegung bei einer Notarin oder einem Notar galt der Notariatstarif: Hinterlegung einer eigenhändigen Verfügung CHF 100 bis 400, öffentliche letztwillige Verfügung CHF 200 bis 3'000.
Erbbescheinigung
Im Kanton Wallis stellt der Gemeinderichter («juge de commune») der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbbescheinigung aus – im Wallis heisst sie «Erbenbescheinigung» («certificat d'héritier») –, nach Konsultation der Zivilstandsregister (Art. 90 EGZGB); nur auf Gesuch, nicht von Amtes wegen. Nennen Sie im Gesuch die Erben mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Abstammung, Heimatort und vollständiger Adresse und legen Sie die Todesurkunde und, falls vorhanden, Testament oder Erbvertrag bei; den Zivilstand prüft der Gemeinderichter selbst im Zivilstandsregister. Ausgestellt wird die Erbenbescheinigung, wenn alle Erben die Erbschaft angenommen haben oder die dreimonatige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, frühestens einen Monat nach deren Mitteilung an die Berechtigten – und nur, wenn in dieser Frist niemand beim Gemeinderichter Einsprache gegen die Verfügung erhoben hat. Beachten Sie: Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, verlangt keine Erbenbescheinigung und erklärt keine Annahme. Die Erbenbescheinigung ist gebührenpflichtig; der kantonale Kostentarif führt sie nicht einzeln auf (Art. 18: CHF 90 bis 4'800 für andere Verfahren) – fragen Sie beim Gemeinderichter nach dem Betrag und bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen, Schuldner und das Grundbuch brauchen. Der Notariatstarif kennt eine «Erbgangsbeurkundung» (CHF 35 bis 350); sie gilt nur, wenn eine Notarin oder ein Notar eine solche Urkunde für Sie verfasst. Die Erbenbescheinigung ist auch Pflichtbeilage der Steuererklärung für Erbschaften und der Steuererklärung einer unverteilten Erbengemeinschaft.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Wallis erklären Sie die Ausschlagung nicht beim Gemeinderichter, sondern bei der Bezirksrichterin oder dem Bezirksrichter am Bezirksgericht («tribunal de district») des letzten Wohnsitzes – schriftlich; nach der Wegleitung der Gemeinden genügt ein einfacher, unterschriebener Brief mit der Todesurkunde und der Erbenbescheinigung des Gemeinderichters – fragen Sie beim Bezirksgericht, welche Unterlagen es in Ihrem Fall verlangt. Die Frist beträgt drei Monate: für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der Mitteilung der Verfügung durch den Gemeinderichter. Wer innert dieser Frist nichts erklärt, hat die Erbschaft mit allen Schulden angenommen. Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre eigenen Nachkommen über – auch sie müssen ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen; für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung; sind die Eltern selbst Erben, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für das Kind entscheiden oder eine Beiständin oder einen Beistand einsetzen – fragen Sie beim Bezirksgericht, was es in Ihrem Fall braucht. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Betreibungs- und Konkursamt den Nachlass. Ein öffentliches Inventar («bénéfice d'inventaire») verlangen Sie ebenfalls beim Bezirksrichter (Art. 105 EGZGB), innert eines Monats nach dem Tod – für eingesetzte Erben ab der Mitteilung der Verfügung; das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Der Bezirksrichter beauftragt eine Notarin oder einen Notar mit dem Inventar (Art. 97 EGZGB) und dem Rechnungsruf an die Gläubiger, der im Amtsblatt («Bulletin officiel») veröffentlicht wird. Die Kosten trägt der Nachlass, und wo dieser nicht ausreicht, die Erben, die das Inventar verlangt haben; der kantonale Kostentarif nennt für das Verfahren keinen eigenen Betrag (Art. 18: CHF 90 bis 4'800), die Notarin oder der Notar rechnet nach dem Notariatstarif ab – fragen Sie beim Bezirksgericht nach den Kosten. Nach Abschluss des Inventars fordert Sie der Bezirksrichter auf, sich innert eines Monats zu erklären (Art. 109 EGZGB): annehmen, ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen (Art. 110 EGZGB); wer unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden.
Erbschaftssteuer
Im Kanton Wallis zahlen Ehegatten, eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie – Kinder und Enkel, Eltern und Grosseltern – keine Erbschaftssteuer. Befreit sind auch Personen, die mit der verstorbenen Person seit mindestens fünf Jahren in einem nachgewiesenen Konkubinat gelebt oder mit ihr ein gemeinsames Kind haben (Art. 112 Abs. 1 lit. a Steuergesetz); welche Belege dafür genügen, sagt Ihnen die Steuerverwaltung. Steuerfrei bleibt zudem jeder Erbanteil, dessen Reinbetrag CHF 20'000 nicht übersteigt (Art. 112 Abs. 1 lit. b); liegt der Erbanteil darüber, wird er ganz besteuert. Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen einen festen Satz auf ihren Anteil, je nach Stamm (Art. 116): 10 Prozent auf Zugänge im elterlichen Stamm – gemeint sind die Geschwister der verstorbenen Person und deren Nachkommen –, 15 Prozent im grosselterlichen Stamm – Onkel und Tanten und deren Nachkommen –, 20 Prozent im urgrosselterlichen Stamm und 25 Prozent auf alle übrigen Zugänge, auch an nicht verwandte Personen; das Gesetz nennt die Verwandten nicht einzeln. Zwei Drittel des Reinertrags der Steuer gehören der Gemeinde (Art. 116 Abs. 3). Die Steuer wird gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisnehmer bei der Erbmasse erhoben (Art. 147); wer mit der Liquidation des Nachlasses betraut ist, gilt dabei als bevollmächtigte Vertretung aller Erben. Grundlage ist die «Steuererklärung für Erbschaften» der Kantonalen Steuerverwaltung, Sektion Erbschafts- und Schenkungssteuer («Service cantonal des contributions, section successions et donations», Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten); das Formular steht auf vs.ch. Die Frist setzt die Steuerverwaltung im Formular selbst («Frist bis am …») – eine feste Zahl von Tagen gibt es nicht; ein Gesuch um Erstreckung stellen Sie vor Ablauf. Führen Sie darin die Haupterben und Vermächtnisnehmer mit Verwandtschaftsverhältnis und Anteil am Reinvermögen auf und legen Sie bei: die Erbenbescheinigung (bei gesetzlichen Erben den Erbenschein), eine Vollmacht der Vertretung, eine Kopie von Testament oder Erbvertrag, Katasterauszüge und Versicherungspolicen; unterschrieben wird von den Erben oder ihrer Vertretung. Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu zahlen (Art. 163); gegen die Veranlagung können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich bei der Veranlagungsbehörde Einsprache («réclamation») erheben (Art. 139).
Sicherungsinventar und Steuerinventar
Im Kanton Wallis sichert der Gemeinderichter («juge de commune») der Gemeinde des letzten Wohnsitzes den Nachlass, wo es nötig ist; ein Inventargespräch für jede Erbengemeinschaft kennen die Walliser Regeln nicht. Zuständig ist er für die Siegelung der Erbschaftsgüter, das Erbschaftsinventar (Art. 553 ZGB) und die Erbschaftsverwaltung (Art. 90 EGZGB). Gesiegelt wird in den Fällen von Art. 102 EGZGB: wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht, ein Erbe abwesend ist, ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht, die Erben unbekannt sind, auf Verlangen einer Erbin, eines Erben oder eines Vermächtnisnehmers oder auf Antrag des Bezirksrichters oder der KESB; die Erben sind verpflichtet, dem Gemeinderichter solche Fälle zu melden. Das Inventar erstellt der Gemeinderichter zusammen mit einer Notarin oder einem Notar (Art. 100 Abs. 4 EGZGB); die Siegel werden bei der Aufnahme des Inventars entfernt, sonst sobald es die Umstände erlauben (Art. 104 EGZGB). Die Gebühr des Gemeinderichters ist im kantonalen Kostentarif nicht einzeln aufgeführt (Art. 18: CHF 90 bis 4'800 für andere Verfahren) – er nennt Ihnen den Betrag; die Notarin oder der Notar rechnet nach dem Notariatstarif ab, der für das Sicherungsinventar keine eigene Zeile hat – seine allgemeine Skala geht vom Wert aus: CHF 200 bis zu einem Wert von CHF 5'000, darüber abgestuft 5 bis 1 Promille, Stundengebühr CHF 250. Für die Steuer gilt: Ein Steuerinventar nimmt die Steuerverwaltung nur auf, wenn der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht (Art. 160 Steuergesetz). Grundlage der Erbschaftssteuer ist sonst die «Steuererklärung für Erbschaften»: Darin geben die Erben das Vermögen und die Schulden per Todestag an und legen die Erbenbescheinigung, Katasterauszüge und Versicherungspolicen bei. Geben Sie wahrheitsgemäss Auskunft, melden Sie später entdeckte Vermögenswerte nach und bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für das Todesjahr ist vom 1. Januar bis zum Todestag eine letzte Steuererklärung einzureichen. Im Kanton Wallis stellt die Steuerverwaltung diese Steuererklärung in der Regel mit ihrer Frist zu (der «Guide de la déclaration d'impôts» nennt dazu keine Frist – fragen Sie nach, wenn einige Wochen nach dem Tod nichts eintrifft); ein Gesuch um Erstreckung stellen Sie vor Ablauf, nach denselben Regeln wie für jede andere Steuererklärung. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Walliser Steuererklärung füllen Sie mit der Software VSTax aus, die die Steuerverwaltung auf vs.ch bereitstellt. Ehegatten werden bis zum Todestag gemeinsam besteuert: Der Tod beendet die Steuerpflicht beider Ehegatten, und die Steuerpflicht der überlebenden Person beginnt neu («Guide de la déclaration d'impôts 2025») – für die Zeit danach wird sie allein besteuert. Die unverteilte Erbengemeinschaft ist kein eigenes Steuersubjekt: Vermögen und Erträge seit dem Todestag deklariert jede Erbin und jeder Erbe anteilig in der eigenen Steuererklärung. Bleibt der Nachlass einer verwitweten, geschiedenen oder ledigen Person über das Todesjahr hinaus unverteilt, reicht die Erbengemeinschaft daneben die «Steuererklärung unverteilte Erbengemeinschaft» («déclaration d'impôt pour succession non partagée») ein – ausschliesslich mit VSTax; die Steuerverwaltung schickt sie der Vertreterin oder dem Vertreter der Erbengemeinschaft. Pflicht ist sie, wenn zum Nachlass Liegenschaften im Wallis gehören, bewegliches Vermögen von mehr als CHF 50'000 oder Liegenschaften ausserhalb des Kantons, sofern eine Erbin oder ein Erbe im Wallis wohnt; die Erbenbescheinigung ist Pflichtbeilage. Wird der Nachlass noch im Todesjahr geteilt, entfällt sie. Die Fragen und Antworten «Erben» der Steuerverwaltung auf vs.ch und der «Guide de la déclaration d'impôts» erklären die Einzelheiten.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.