Kanton-Wegweiser: Zürich
Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Zürich.
Testament abliefern und eröffnen
Im Kanton Zürich liefern Sie ein Testament unverzüglich beim Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes ab – im Original; das Einzelgericht ist die Eröffnungsbehörde. Das Gericht eröffnet das Testament in der Regel innert eines Monats und stellt allen gesetzlichen und eingesetzten Erben eine Kopie der sie betreffenden Teile zu. Ein beim Notariat hinterlegtes Testament leitet das Notariat nach dem Todesfall von sich aus an das Bezirksgericht weiter. Auch einen Erbvertrag reichen Sie beim Bezirksgericht ein; eröffnet wird er, wenn der Vertrag es vorsieht oder eine beteiligte Person es verlangt – dann erscheint seine Regelung später auch in der Erbbescheinigung.
Erbbescheinigung
Im Kanton Zürich stellt das Bezirksgericht (Einzelgericht) des letzten Wohnsitzes die Erbbescheinigung aus – dort «Erbschein» genannt – auf schriftlichen Antrag einer Erbin oder eines Erben (Formular «Erbscheinbestellung»). Beilegen: eine Kopie der Todesurkunde, falls vorhanden; im Formular nennen Sie alle gesetzlichen Erben mit Geburtsdatum, Heimatort und aktueller Adresse. Zivilstandsdokumente wie den Familienausweis beschafft das Gericht bei Bedarf selbst und verrechnet die Kosten. Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, wird der Erbschein erst nach dessen Eröffnung ausgestellt – und erst nach der einmonatigen Frist, in der gesetzliche Erben Einsprache erheben können. Beachten Sie: Wer die Erbschaft noch ausschlagen will, bestellt keinen Erbschein – die Bestellung erweckt den Anschein, dass Sie die Erbschaft annehmen. Für Auskünfte bei Banken und Behörden gibt es vorher die «Bescheinigung für Auskunft» des Bezirksgerichts. Die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert und dem Aufwand des Gerichts – in der Regel CHF 250 bis CHF 7'000, zuzüglich der Auslagen für Zivilstandsurkunden. Sie brauchen die Erbbescheinigung für Banken, Grundbuch und Versicherungen.
Ausschlagung und öffentliches Inventar
Im Kanton Zürich erklären Sie die Ausschlagung beim Bezirksgericht (Einzelgericht) des letzten Wohnsitzes – schriftlich mit Ihrer Originalunterschrift (nicht per E-Mail) oder mündlich vor Gericht – innert drei Monaten. Die Frist läuft für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben ab der Mitteilung des Gerichts über das Testament. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie ebenfalls beim Bezirksgericht, innert eines Monats ab demselben Zeitpunkt; das Notariat nimmt es auf und publiziert einen Rechnungsruf an die Gläubiger. Nach Abschluss des Inventars setzt Ihnen das Gericht eine Frist von einem Monat, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.
Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen (Kinder, Enkel; Adoptivkinder gleichgestellt) sind im Kanton Zürich von der Erbschaftssteuer befreit. Stief- und Pflegekinder sind – anders als in vielen Kantonen – nicht befreit. Andere Erben – Eltern, Geschwister, weitere Verwandte, Lebenspartner und Nichtverwandte – zahlen eine Steuer, deren Satz vom Verwandtschaftsgrad und vom Betrag abhängt: je entfernter die Verwandtschaft, desto höher. Eltern bleiben bis CHF 200'000 steuerfrei, Lebenspartner nach mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt bis CHF 50'000; Geschwister, Grosseltern, Stief- und Pflegekinder bis CHF 15'000. Ebenfalls CHF 15'000 gelten für Patenkinder und Verlobte, CHF 30'000 für unterstützungsbedürftige Personen, die nicht oder nur beschränkt erwerbsfähig sind. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagt die Steuer aufgrund des Inventarfragebogens und der Steuererklärung per Todestag, die Sie dem Gemeindesteueramt einreichen; in der Regel ist keine eigene Erbschaftssteuererklärung nötig. Es meldet sich bei den steuerpflichtigen Erben.
Steuerinventar der Gemeinde
Im Kanton Zürich nimmt das Gemeindesteueramt des letzten Wohnsitzes als Inventarbehörde nach jedem Todesfall ein Steuerinventar auf; Sie müssen den Todesfall dafür nicht selbst melden. In der Regel läuft das Verfahren schriftlich: Innert etwa zwei Wochen erhalten die Angehörigen den Inventarfragebogen, die Steuererklärung per Todestag, ein Tresoröffnungsprotokoll und das Merkblatt des Kantonalen Steueramts. Im Fragebogen verzeichnen Sie Vermögen und Schulden per Todestag (Konten, Wertschriften, Versicherungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Hausrat) sowie die Namen der Erben; die Frist beträgt in der Regel 60 Tage ab Erhalt und lässt sich beim Gemeindesteueramt auf Gesuch erstrecken – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Ist anzunehmen, dass kein Vermögen vorhanden ist, kann die Gemeinde auf das Inventar verzichten. Nur ausnahmsweise nimmt das Gemeindesteueramt das Inventar vor Ort auf und kann dabei Räume, Behältnisse und Guthaben versiegeln. Bis das Inventar aufgenommen ist, dürfen Sie über den Nachlass nur mit Zustimmung des Gemeindesteueramts verfügen; ein Bankschliessfach öffnen Sie erst mit dem unterzeichneten Tresoröffnungsprotokoll. Das Inventar geht an das Kantonale Steueramt und dient der Erbschaftssteuer. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf.
Steuererklärung der verstorbenen Person
Für das Todesjahr ist bis zum Todestag eine Steuererklärung einzureichen. Das Gemeindesteueramt des letzten Wohnsitzes stellt den Erben die Unterlagen zusammen mit dem Inventarfragebogen zu, in der Regel innert zwei Wochen nach dem Todesfall; die Frist beträgt in der Regel 60 Tage ab Erhalt und lässt sich beim Gemeindesteueramt auf Gesuch erstrecken – stellen Sie das Gesuch vor Ablauf. Die Zahlen tragen Sie selbst zusammen; es sind dieselben wie im Inventarfragebogen. Ehegatten reichen für das Todesjahr zwei Steuererklärungen ein: eine letzte gemeinsame bis zum Todestag, die der überlebende Ehegatte ausfüllt, und eine eigene für den Rest des Jahres.
Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.
Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.