Alle Kantone

Kanton-Wegweiser: Zug

Vieles im Erbrecht ist kantonal geregelt – etwa wo das Testament eingereicht wird und welche Steuern anfallen. Hier die wichtigsten Punkte für den Kanton Zug.

Testament abliefern und eröffnen

Im Kanton Zug ist die Erbschaftsbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes zuständig – der Gemeinderat bezeichnet sie (§ 10 EG ZGB); in der Stadt Zug, in Baar, Cham und Walchwil heisst sie «Erbschaftsamt», in Steinhausen «Erbschaftsbehörde», in Hünenberg gehören die Erbschaften zu den Einwohnerdiensten. Ein Testament oder einen Erbvertrag, den Sie nach dem Todesfall zu Hause, im Bankschliessfach oder bei Dritten finden, liefern Sie dort unverzüglich ab – im Original, auch wenn das Dokument unvollständig oder vermutlich ungültig scheint. Die meisten Zuger Gemeinden nehmen Testamente und Erbverträge auch zur Aufbewahrung entgegen; ein hinterlegtes Dokument gelangt nach dem Todesfall von Amtes wegen zur Eröffnung. Das Erbschaftsamt ermittelt alle Beteiligten – die gesetzlichen Erben und die im Testament genannten Personen – und eröffnet ihnen die Verfügung, in der Regel innert eines Monats nach der Einreichung. Mit der Eröffnung beginnen Fristen zu laufen: die Frist von einem Monat, um gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung Einsprache zu erheben, und für eingesetzte Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist. Die Eröffnung ist gebührenpflichtig nach dem Gebührentarif der Gemeinde; die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Gegen eine Verfügung des Erbschaftsamts können Sie innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erheben (§ 85 EG ZGB); streitige Fragen – etwa die Gültigkeit eines Testaments – entscheidet nicht das Erbschaftsamt, sondern das Kantonsgericht. Ein Teilungsamt gibt es im Kanton Zug nicht: Die Erben teilen den Nachlass selbst.

Erbbescheinigung

Im Kanton Zug stellt das Erbschaftsamt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Erbbescheinigung aus (in Hünenberg die Einwohnerdienste) – auf Antrag einer Erbin, eines Erben, der Willensvollstreckerin oder einer anderen dazu berechtigten Person; von Amtes wegen wird sie nicht ausgestellt. Sie bestellen sie schriftlich beim Erbschaftsamt oder, wo die Gemeinde das anbietet, über ihren Online-Schalter; das Amt sagt Ihnen, welche Unterlagen es braucht. Ausgestellt wird die Erbbescheinigung erst, wenn die Erben die Erbschaft angenommen haben: nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ab dem Todestag – oder früher, wenn alle Erben schriftlich erklären, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen (Baar hat dafür ein Formular, das Sie dem Erbschaftsamt einsenden). Beachten Sie: Mit dieser Annahmeerklärung ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – wer die Erbschaft noch ausschlagen will, gibt keine ab. Wurde ein Testament eröffnet, muss zusätzlich die Frist von einem Monat unbenutzt abgelaufen sein, in der gegen die Ausstellung Einsprache erhoben werden kann (Art. 559 ZGB); solange eine Einsprache offen ist, gibt es keine Erbbescheinigung. Für eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker stellt das Erbschaftsamt ein eigenes Willensvollstreckerzeugnis aus. Die Erbbescheinigung wird gegen Gebühr nach dem Gebührentarif der Gemeinde ausgestellt – einen Betrag nennen die Gemeinden nicht, fragen Sie beim Erbschaftsamt danach; bestellen Sie gleich so viele Ausfertigungen, wie Sie für Banken, Versicherungen und das Grundbuch brauchen.

Ausschlagung und öffentliches Inventar

Im Kanton Zug erklären Sie die Ausschlagung nicht beim Erbschaftsamt, sondern beim Kantonsgericht – das Einführungsgesetz zum ZGB weist sie keiner anderen Behörde zu, und das Gericht hat dafür ein eigenes Formular: schriftlich an «Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug», mit einer Kopie Ihrer ID oder Ihres Passes als einziger Beilage. Die Frist beträgt drei Monate – für gesetzliche Erben ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (in der Regel der Todestag), für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Wer vorher Nachlasswerte an sich nimmt oder verschweigt, verliert das Recht, auszuschlagen. Schlagen Sie als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe aus, geht Ihre Stellung an Ihre Nachkommen über, die dann ebenfalls ausschlagen müssen. Für minderjährige Kinder schlagen die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge aus; das Formular des Kantonsgerichts hat dafür einen eigenen Abschnitt, den beide Elternteile mit elterlicher Sorge unterschreiben, und sieht dafür weder eine Zustimmung der KESB noch weitere Beilagen vor. Steht die ausschlagende Person dagegen unter einer Beistandschaft – einer Vertretungsbeistandschaft, auch der für ein Kind eingesetzten, wenn die Interessen der Eltern mit seinen kollidieren, oder einer umfassenden Beistandschaft –, entscheidet die KESB des Kantons Zug über die Ausschlagung; nach ihrem Merkblatt erwartet sie den Antrag spätestens drei Wochen vor Ablauf der dreimonatigen Frist, mit Erbbescheinigung, Nachlassinventar samt Belegen, Testament oder Erbvertrag, Kontoauszügen seit dem Todestag und dem Nachweis der Überschuldung. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass. Das Formular nennt keine Gebühr; die kantonale Kostenverordnung sieht für summarische Verfahren einen Drittel bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (CHF 150 bis 12'000) vor und für Bescheinigungen CHF 25 bis 50 – das Gericht nennt Ihnen die Gebühr. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie ebenfalls beim Kantonsgericht, innert eines Monats seit dem Todesfall (Art. 580 ZGB); das Begehren einer Erbin oder eines Erben gilt für alle. Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet das Inventar an (§ 75 EG ZGB); aufgenommen wird es vom Erbschaftsamt der Gemeinde: Es erlässt den Rechnungsruf an Gläubiger und Schuldner, erstellt das Inventar aus den Anmeldungen, den öffentlichen Registern und Ihren Angaben und legt es den Beteiligten mindestens einen Monat lang zur Einsicht auf. Danach erklären Sie dem Kantonsgerichtspräsidium innert eines Monats, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (§ 76 EG ZGB); wer sie unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet nur für die inventarisierten Schulden. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses; nach dem Merkblatt der Gemeinde Steinhausen (2019) können sie mehrere tausend Franken betragen, und es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Erbschaftssteuer

Der überlebende Eheteil, eingetragene Partnerinnen und Partner (dem Eheteil gleichgestellt, § 2bis StG), Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die direkten Nachkommen (Kinder, Enkel) und Stiefkinder sowie die Eltern und Stiefeltern der verstorbenen Person zahlen im Kanton Zug keine Erbschaftssteuer (§ 175 StG). Das Steuergesetz definiert die Lebenspartnerschaft nicht; nach dem Merkblatt der Steuerverwaltung vom 23. April 2025 wird sie vermutet, wenn die Lebensgemeinschaft seit mindestens fünf Jahren besteht und die beiden in einer gemeinsamen Wohnung leben – beides muss im Zeitpunkt des Todes zutreffen, und den Nachweis erbringen die Erben, etwa mit einem Konkubinatsvertrag, einem Mietvertrag auf beide Namen, der Begünstigung in der Pensionskasse oder einer Lebensversicherung oder den Daten der Einwohnerkontrolle; die Steuerverwaltung prüft den Einzelfall. Steuerfrei sind zudem einmalige Zuwendungen von Todes wegen und übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 (§ 175 Abs. 3 StG) – das Gesetz fasst dies als Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der ganze Betrag steuerbar –, Zuwendungen an Pflegekinder, Patenkinder und Dienstpersonal bis CHF 10'000 (darüber gelten sie als übrige Destinatäre) und der Hausrat der verstorbenen Person. Alle anderen Erben zahlen eine progressive Steuer auf ihren Erbteil: Der Grundtarif beträgt 10 Prozent auf den ersten CHF 40'000 und steigt in Stufen bis auf 20 Prozent für den Teil über CHF 600'000 (§ 180 StG); je nach Verwandtschaft wird davon nur ein Teil erhoben – Schwiegersohn, Schwiegertochter und Schwiegereltern zahlen 20 Prozent des Grundtarifs (im Ergebnis 2 bis 4 Prozent), Geschwister und Stiefgeschwister 40 Prozent (4 bis 8 Prozent), Grosseltern, Onkel und Tanten, Kinder und Stiefkinder von Geschwistern sowie Stiefgrosskinder 60 Prozent (6 bis 12 Prozent), Grosskinder von Geschwistern sowie Kinder von Onkel und Tante 80 Prozent (8 bis 16 Prozent), alle übrigen – auch nicht verwandte Personen – den vollen Tarif (10 bis 20 Prozent). Abgezogen werden die Schulden der verstorbenen Person, die Kosten für Begräbnis und Grabunterhalt, die Abwicklung des Nachlasses und Prozesskosten (§ 179 StG); für Todesfall- und Teilungskosten sieht die Erbschaftssteuererklärung eine Pauschale von CHF 20'000 vor, höhere Beträge belegen Sie. Die Erbschaftssteuererklärung – eine einzige für alle Erben – stellt Ihnen der Gemeinderat der Gemeinde zu, in der der Erbgang eröffnet wurde; Sie senden sie innert 90 Tagen vollständig ausgefüllt und mit Beilagen an das Erbschaftsamt der Gemeinde zurück (§ 183 StG), das auch Fristerstreckungen gewährt. Die Gemeinde sichtet die Erklärung und leitet sie an die Steuerverwaltung des Kantons Zug weiter; diese veranlagt die Steuer für jede Erbin und jeden Erben einzeln und bezieht sie gesamthaft von der Erbmasse (§ 184 StG), zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Rechnen Sie mit Zeit – der Regierungsrat nannte 2023 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von rund 450 Tagen. Steuerpflichtig sind Sie in Zug, wenn die verstorbene Person hier ihren letzten Wohnsitz hatte oder ein geerbtes Grundstück im Kanton liegt. Die Steuerverwaltung stellt einen Steuerrechner für die Erbschaftssteuer bereit.

Steuerinventar per Todestag

Im Kanton Zug ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes die Inventarbehörde (§ 152 StG): Ihr Erbschaftsamt nimmt das Steuerinventar auf, die Steuerverwaltung des Kantons beaufsichtigt das Verfahren. Nicht bei jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; wenn ja, werden die Erben schriftlich informiert und zur Inventaraufnahme eingeladen. Das Gesetz sieht die Aufnahme innert zwei Wochen nach dem Tod vor (§ 147 StG). Das Inventar erfasst das gesamte Vermögen und die Schulden per Todestag – bei Verheirateten das eheliche Vermögen, also auch das des überlebenden Eheteils, und das Vermögen minderjähriger Kinder unter elterlicher Sorge (§ 148 StG) – sowie weitere steuerlich relevante Tatsachen wie Nutzniessungen, Schenkungen und Erbvorbezüge. Die Aufnahme erfolgt nach Angaben des Regierungsrats auf dem Korrespondenzweg oder vor Ort beim Erbschaftsamt; an der Aufnahme muss mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe teilnehmen (§ 150 StG). Halten Sie die Unterlagen per Todestag bereit: Konto- und Depotauszüge, Versicherungspolicen, Angaben zu Liegenschaften, Fahrzeugen, offenen Rechnungen und zu Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen; einige Gemeinden haben dafür ein Merkblatt. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet – wahrheitsgemäss Auskunft geben, Einsicht in Unterlagen gewähren und alle Räume und Behältnisse öffnen; Vermögenswerte, die erst später zum Vorschein kommen, melden Sie innert zehn Tagen nach. Geld für die laufenden Lebenshaltungskosten dürfen Sie laut Steuerbuch weiterhin beziehen. Das Verheimlichen von Nachlasswerten ist strafbar – das Steuerbuch nennt Bussen bis CHF 10'000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis CHF 50'000. Das Inventar gibt Ihnen zugleich die Gelegenheit, bisher nicht versteuerte Vermögenswerte offenzulegen und vereinfacht nachbesteuern zu lassen. Das fertige Inventar leitet die Gemeinde an die Steuerverwaltung weiter; sie prüft es, führt allfällige Nachsteuerverfahren und veranlagt die Erbschaftssteuer. Bewahren Sie Belege zu Vermögen und Schulden per Todestag gut auf. Besteht die Gefahr, dass Nachlasswerte verschwinden, kann das Erbschaftsamt Räume und Behältnisse versiegeln oder ein Sicherungsinventar aufnehmen (§ 10 EG ZGB) – wenden Sie sich in diesem Fall dorthin.

Steuererklärung der verstorbenen Person

Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person; für die Zeit vom 1. Januar bis und mit dem Todestag reichen die gesetzlichen Erben oder eine Vertreterin eine letzte Steuererklärung ein. Im Kanton Zug ist dafür die Steuerverwaltung des Kantons zuständig (Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug); in der Regel stellt sie den Erben die Unterlagen zu – melden Sie sich dort, wenn nichts eintrifft. Darin geben Sie Einkommen und Abzüge bis zum Todestag und das Vermögen per Todestag an; die Vermögenszahlen stimmen Sie mit dem Steuerinventar ab. Die Frist steht im Begleitschreiben; eine Erstreckung beantragen Sie vor Ablauf bei der Steuerverwaltung, online oder schriftlich. Ehegatten und eingetragene Partner werden bis zum Todestag gemeinsam veranlagt; danach wird die überlebende Person allein besteuert – mit dem Tarif für Alleinstehende und ohne die Abzüge für Verheiratete – und reicht für die Zeit vom Tag nach dem Todestag bis Ende Jahr eine eigene Steuererklärung ein, mit dem Vermögen per 31. Dezember. Für die noch unverteilte Erbschaft gilt: Vermögen und Erträge seit dem Todestag deklarieren die Erben anteilig in ihrer eigenen Steuererklärung.

Stand: September 2026, geprüft anhand der offiziellen Seiten des Kantons. Stimmt etwas nicht mehr? Sagen Sie es uns.

Die Anwendung bereitet vor – Sie handeln. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Anmelden und beginnen